Gesetz

§ 13b UStG

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse Charge) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 13b UStG · Leistungsempfänger als Steuerschuldner

amtlicher Text

Absatz 1

Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

⇨ Teil A: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG § 13b UStG durchbricht diesen Grundsatz bei bestimmten steuerpflichtigen Umsätzen.

Worum geht es?

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Praxisbedeutung

  • ⇨ Teil A: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG
  • § 13b UStG durchbricht diesen Grundsatz bei bestimmten steuerpflichtigen Umsätzen.
  • § 13b UStG führt nicht zu einer Steuerbefreiung.
  • Ist der Umsatz in § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 UStG genannt?
  • Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 UStG?

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