Wissensdatenbank
Umsatzsteuer

Reverse Charge (§ 13b UStG) — Grundschema & Anwendungsfälle

Leistender stellt netto, Empfänger schuldet die USt; Vorsteuerabzug gleichzeitig möglich.

Tempo

1) Grundschema

  • Leistender Unternehmer stellt Netto-Rechnung mit Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
  • Leistungsempfänger schuldet die USt und kann sie bei Vorsteuerabzugsberechtigung zeitgleich abziehen (§ 15 UStG) → grundsätzlich liquiditätsneutral.

2) Anwendungsfälle (§ 13b Abs. 2 UStG)

  • Nr. 1: Werklieferungen / sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (i. V. m. § 13b Abs. 1 UStG für ig. sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG).
  • Nr. 4: Bauleistungen, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
  • Nr. 5: Gas, Elektrizität, Wärme/Kälte unter besonderen Voraussetzungen.
  • Nr. 7–11: Schrott, bestimmte Metalle, Altgold, Mobilfunkgeräte/Tablets ab Schwelle, CO₂-Zertifikate.
  • Dreiecksgeschäfte: Vereinfachung nach § 25b UStG prüfen.

3) Beispiel Bauleistung

  • Subunternehmer (Ausland) berechnet 50.000 € netto an deutschen Generalunternehmer (Bauleistender).
  • Empfänger schuldet 9.500 € USt (§ 13b UStG) und zieht sie als Vorsteuer (§ 15 UStG) → liquiditätsneutral.