Reverse Charge (§ 13b UStG) — Grundschema & Anwendungsfälle
Leistender stellt netto, Empfänger schuldet die USt; Vorsteuerabzug gleichzeitig möglich.
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1) Grundschema
- Leistender Unternehmer stellt Netto-Rechnung mit Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
- Leistungsempfänger schuldet die USt und kann sie bei Vorsteuerabzugsberechtigung zeitgleich abziehen (§ 15 UStG) → grundsätzlich liquiditätsneutral.
2) Anwendungsfälle (§ 13b Abs. 2 UStG)
- Nr. 1: Werklieferungen / sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (i. V. m. § 13b Abs. 1 UStG für ig. sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG).
- Nr. 4: Bauleistungen, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
- Nr. 5: Gas, Elektrizität, Wärme/Kälte unter besonderen Voraussetzungen.
- Nr. 7–11: Schrott, bestimmte Metalle, Altgold, Mobilfunkgeräte/Tablets ab Schwelle, CO₂-Zertifikate.
- Dreiecksgeschäfte: Vereinfachung nach § 25b UStG prüfen.
3) Beispiel Bauleistung
- Subunternehmer (Ausland) berechnet 50.000 € netto an deutschen Generalunternehmer (Bauleistender).
- Empfänger schuldet 9.500 € USt (§ 13b UStG) und zieht sie als Vorsteuer (§ 15 UStG) → liquiditätsneutral.