Reverse Charge, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug
Umsatzsteuerliche Prüfung von § 13b UStG, Steuersätzen, Bemessungsgrundlage, Unternehmenszuordnung, Vorsteuerabzug, Ausschlussumsätzen und Vorsteueraufteilung.
⇨ Reverse Charge, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug
⇨ Teil A: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG
► 1. Grundprinzip
Grundsätzlich schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer.
§ 13b UStG durchbricht diesen Grundsatz bei bestimmten steuerpflichtigen Umsätzen.
In diesen Fällen schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Dieses Verfahren wird bezeichnet als:
- Reverse Charge,
- Umkehr der Steuerschuldnerschaft,
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
► Rechtsfolgen
Der leistende Unternehmer
- stellt grundsätzlich eine Nettorechnung aus,
- weist keine Umsatzsteuer gesondert aus,
- nimmt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf.
Der Leistungsempfänger
- berechnet die Umsatzsteuer selbst,
- meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an,
- kann sie bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
► Merksatz
§ 13b UStG führt nicht zu einer Steuerbefreiung.
Es handelt sich weiterhin um einen steuerpflichtigen Umsatz.
Lediglich die Person des Steuerschuldners ändert sich.
⇨ 2. Grundprüfung des § 13b UStG
Vor Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist zu prüfen:
1. Liegt eine Lieferung oder sonstige Leistung vor? 2. Ist der Umsatz im Inland steuerbar? 3. Ist der Umsatz steuerpflichtig? 4. Ist der Umsatz in § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 UStG genannt? 5. Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 UStG? 6. Liegt eine gesetzliche Ausnahme vor? 7. Wann entsteht die Steuer? 8. Besteht beim Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug?
► Wichtig
§ 13b UStG greift grundsätzlich nur bei im Inland steuerpflichtigen Umsätzen.
Ist der Umsatz
- nicht im Inland steuerbar oder
- im Inland steuerfrei,
entsteht keine deutsche Umsatzsteuer nach § 13b UStG.
⇨ 3. Sonstige Leistungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet
Nach § 13b Abs. 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer für eine sonstige Leistung, wenn
1. der leistende Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, 2. der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegt und 3. die Leistung im Inland steuerpflichtig ist.
► Typische Fälle
- Beratungsleistungen,
- Werbeleistungen,
- Programmierleistungen,
- Softwaredienstleistungen,
- Lizenzleistungen,
- Übersetzungsleistungen,
- Rechts- und Steuerberatung,
- digitale B2B-Dienstleistungen.
► Beispiel
Ein französischer Unternehmer erbringt eine Beratungsleistung an einen deutschen Unternehmer.
Der deutsche Unternehmer bezieht die Leistung für sein Unternehmen.
Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland.
Die Leistung ist in Deutschland steuerpflichtig.
Der deutsche Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG.
⇨ 4. Entstehung der Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG
Bei Leistungen nach § 13b Abs. 1 UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung kommt es grundsätzlich nicht an.
► Beispiel
Die Beratungsleistung wird am 15. März ausgeführt.
Die Rechnung wird erst am 10. April ausgestellt.
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums März.
► Merksatz
Leistungsausführung bestimmt den Voranmeldungszeitraum.
⇨ 5. Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst insbesondere
- Werklieferungen und
- sonstige Leistungen,
die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland ausgeführt werden und nicht bereits unter § 13b Abs. 1 UStG fallen.
Nicht erfasst wird grundsätzlich eine reine Lieferung eines Gegenstands, soweit kein anderer Tatbestand des § 13b UStG eingreift.
► Typische Fälle
- Montage einer Anlage durch einen ausländischen Unternehmer,
- Errichtung eines Messestands,
- Reparaturarbeiten an einem inländischen Grundstück,
- Werkleistung an einem im Inland befindlichen Gegenstand,
- Grundstücksleistung eines ausländischen Unternehmers.
⇨ 6. Im Ausland ansässiger Unternehmer
Ein Unternehmer ist grundsätzlich im Ausland ansässig, wenn er im Inland weder
- seinen Sitz,
- seine Geschäftsleitung,
- eine an der Leistung beteiligte Betriebsstätte,
- seinen Wohnsitz noch
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Eine inländische Betriebsstätte verhindert die Anwendung des § 13b UStG nur, wenn diese Betriebsstätte an der konkreten Leistung beteiligt ist.
► Besonderheit Grundstücksvermietung
Besitzt ein ausländischer Unternehmer lediglich ein im Inland gelegenes Grundstück und vermietet dieses steuerpflichtig, wird er allein durch den Grundstücksbesitz grundsätzlich nicht zu einem im Inland ansässigen Unternehmer.
⇨ 7. Sicherungsübereignete Gegenstände
§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG erfasst die Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands
- durch den Sicherungsgeber
- an den Sicherungsnehmer
- außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
► Wichtig
Die bloße Sicherungsübereignung ist regelmäßig noch keine Lieferung.
Die Lieferung kann insbesondere bei der Verwertung des Sicherungsguts entstehen.
Wird das Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten weiterverkauft, kann ein Doppelumsatz vorliegen:
1. Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer, 2. Lieferung des Sicherungsnehmers an den Dritten.
Für die erste Lieferung kann § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG gelten.
⇨ 8. Grundstücksumsätze
§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG erfasst steuerpflichtige Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
Grundstücksveräußerungen sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.
Erst wenn wirksam nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert wurde, kann § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG eingreifen.
► Rechtsfolge
Bei wirksamer Option schuldet grundsätzlich der Erwerber die Umsatzsteuer.
Der Verkäufer stellt regelmäßig eine Nettorechnung aus.
► Merksatz
Grundstücksverkauf:
§ 4 Nr. 9 Buchst. a → § 9 prüfen → bei Option § 13b prüfen.
⇨ 9. Bauleistungen
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erfasst Bauleistungen.
Bauleistungen sind insbesondere Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks auswirken.
Hierzu gehören insbesondere Leistungen zur
- Herstellung,
- Instandsetzung,
- Instandhaltung,
- Änderung oder
- Beseitigung
eines Bauwerks.
► Regelmäßig keine Bauleistungen
Nicht erfasst werden insbesondere reine
- Planungsleistungen,
- Architektenleistungen,
- Statikerleistungen,
- Bauüberwachungsleistungen,
- Gutachterleistungen.
► Leistungsempfänger
Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer nur, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
Als Nachweis dient regelmäßig eine gültige Bescheinigung des Finanzamts nach dem Vordruck USt 1 TG.
► Wichtig
Die konkrete empfangene Bauleistung muss nicht zwingend für einen eigenen Bauauftrag weiterverwendet werden.
Entscheidend ist grundsätzlich die nachhaltige Tätigkeit des Leistungsempfängers als Bauleistender.
⇨ 10. Gebäudereinigungsleistungen
§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG erfasst die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Hierzu können gehören:
- Fassadenreinigung,
- Fensterreinigung,
- Reinigung von Büroräumen,
- Reinigung von Treppenhäusern,
- Gebäudereinigung einschließlich des zugehörigen Inventars.
Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer nur, wenn er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Als Nachweis kann ebenfalls eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts verwendet werden.
⇨ 11. Weitere Umsätze nach § 13b Abs. 2 UStG
§ 13b Abs. 2 UStG erfasst außerdem insbesondere:
► Nr. 5
Bestimmte Lieferungen von
- Gas,
- Elektrizität,
- Wärme oder
- Kälte.
Die genauen Voraussetzungen hängen insbesondere von der Ansässigkeit und der Wiederverkäufereigenschaft der Beteiligten ab.
► Nr. 6
Übertragung bestimmter Emissionsberechtigungen und Emissionszertifikate.
► Nr. 7
Lieferungen der in Anlage 3 UStG bezeichneten Gegenstände.
Hierzu gehören insbesondere bestimmte
- Abfälle,
- Schrotte,
- Metallabfälle,
- Kunststoffabfälle,
- Glasabfälle.
► Nr. 8
Gebäudereinigungsleistungen an einen nachhaltig tätigen Gebäudereiniger.
► Nr. 9
Bestimmte Lieferungen von Gold.
► Nr. 10
Lieferungen von
- Mobilfunkgeräten,
- Tablet-Computern,
- Spielekonsolen,
- bestimmten integrierten Schaltkreisen,
wenn die gesetzliche Entgeltgrenze von mindestens 5.000 Euro innerhalb eines wirtschaftlichen Vorgangs erreicht wird.
Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben für die Prüfung der Grenze grundsätzlich unberücksichtigt.
► Nr. 11
Lieferungen der in Anlage 4 UStG bezeichneten Metalle, wenn die gesetzliche Entgeltgrenze von mindestens 5.000 Euro erreicht wird.
► Nr. 12
Bestimmte Telekommunikationsleistungen, insbesondere wenn der Leistungsempfänger als Wiederverkäufer der Telekommunikationsleistungen anzusehen ist.
⇨ 12. Entstehung der Steuer bei § 13b Abs. 2 UStG
In den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG entsteht die Steuer grundsätzlich
1. mit Ausstellung der Rechnung, 2. spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt.
► Beispiel
Eine Bauleistung wird am 18. März ausgeführt.
⇶ Rechnung am 25. März
Die Steuer entsteht im März.
⇶ Rechnung am 15. April
Die Steuer entsteht im April.
⇶ Rechnung erst im Juni
Die Steuer entsteht spätestens mit Ablauf des Monats April.
► Merksatz
Rechnung, spätestens Folgemonat.
⇨ 13. Teilleistungen und Anzahlungen
Teilleistungen sind auch im Rahmen des § 13b UStG möglich.
Eine Teilleistung setzt grundsätzlich voraus:
- wirtschaftliche Teilbarkeit der Gesamtleistung,
- gesonderte Vereinbarung,
- gesonderte Abrechnung,
- gesonderte Ausführung.
Bei Anzahlungen kann die Steuer bereits bei Vereinnahmung beziehungsweise Zahlung des Entgelts entstehen.
Eine bloße Vorausrechnung ohne Zahlung löst grundsätzlich noch keine Anzahlungsbesteuerung aus.
⇨ 14. Rechnung bei Reverse Charge
Die Rechnung muss grundsätzlich die allgemeinen Pflichtangaben der §§ 14 und 14a UStG enthalten.
Anstelle eines gesonderten Umsatzsteuerausweises ist der Hinweis aufzunehmen:
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Alternativ kann im internationalen Geschäftsverkehr beispielsweise angegeben werden:
► Wichtig
Der Hinweis ist eine Rechnungspflicht.
Das Fehlen des Hinweises verhindert die gesetzlich eintretende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers jedoch grundsätzlich nicht.
⇨ 15. Unrichtiger Umsatzsteuerausweis
Weist der leistende Unternehmer trotz Anwendung des § 13b UStG Umsatzsteuer gesondert aus, kann er diese nach § 14c UStG schulden.
Der Leistungsempfänger schuldet gleichzeitig weiterhin die Steuer nach § 13b UStG.
Die offen ausgewiesene Steuer ist beim Leistungsempfänger grundsätzlich keine gesetzlich geschuldete Steuer und daher nicht als Vorsteuer abziehbar.
► Erforderliche Korrektur
- Rechnung durch den Aussteller berichtigen,
- zu Unrecht berechnete Umsatzsteuer zurückzahlen,
- § 13b-Umsatz zutreffend erklären.
⇨ 16. Kleinunternehmer und § 13b UStG
Auch ein Kleinunternehmer kann als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG werden.
Die Kleinunternehmerregelung schützt nicht vor der Steuerschuld aus empfangenen Reverse-Charge-Leistungen.
Der Kleinunternehmer muss die Umsatzsteuer anmelden und abführen.
Mangels allgemeiner Vorsteuerabzugsberechtigung kann er die Steuer regelmäßig nicht gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
► Leistender Kleinunternehmer
Wird die Leistung vom leistenden Unternehmer wirksam nach der Kleinunternehmerregelung steuerfrei ausgeführt, kommt grundsätzlich keine Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG in Betracht.
⇨ 17. Bezug für den nichtunternehmerischen Bereich
Die Steuerschuldnerschaft kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eintreten, wenn der Unternehmer die Leistung für seinen nichtunternehmerischen oder privaten Bereich bezieht.
► Beispiel
Ein deutscher Einzelunternehmer lässt sein privates Einfamilienhaus durch einen ausländischen Unternehmer renovieren.
Die Bauleistung ist in Deutschland steuerpflichtig.
Der deutsche Unternehmer kann nach § 13b UStG Steuerschuldner werden, obwohl die Leistung sein privates Gebäude betrifft.
Ein Vorsteuerabzug besteht wegen der privaten Verwendung jedoch nicht.
► Besonderheit
Für bestimmte Leistungen und für Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts bestehen gesetzliche Sonderregelungen und Ausnahmen.
⇨ 18. Vorsteuerabzug aus Reverse-Charge-Umsätzen
Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b UStG geschuldete Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn
- die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde,
- kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt,
- kein sonstiges Abzugsverbot eingreift.
Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ist für diesen Vorsteuerabzug nicht erforderlich.
► Wichtig
Steuerschuld und Vorsteuerabzug sind getrennt zu prüfen.
Ein Unternehmer kann daher
- die Steuer nach § 13b UStG schulden,
- aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.
⇨ 19. Beispiel: Arzt bezieht Beratungsleistung
Ein in Deutschland tätiger Arzt bezieht eine Beratungsleistung von einem französischen Unternehmer.
Der Arzt ist Unternehmer und der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland.
Der Arzt schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 1 und Abs. 5 UStG.
Verwendet er die Beratungsleistung ausschließlich für steuerfreie Heilbehandlungen, ist die Steuer nach § 15 Abs. 2 UStG grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar.
⇨ Teil B: Steuersätze nach § 12 UStG
⇨ 20. Prüfungsreihenfolge
► Schritt 1
Prüfen, ob ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 oder einer Sondervorschrift anzuwenden ist.
► Schritt 2
Ist keine Ermäßigung einschlägig, gilt der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
► Merksatz
Zuerst 7 Prozent prüfen, sonst 19 Prozent.
⇨ 21. Regelsteuersatz
Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Er gilt für alle steuerpflichtigen Umsätze, für die keine besondere Steuerermäßigung vorgesehen ist.
Typische Beispiele:
- Beratungsleistungen,
- Rechtsanwaltsleistungen,
- Steuerberatungsleistungen,
- Vermietung von Betriebsvorrichtungen,
- Getränke in der Gastronomie,
- Lieferung von technischen Geräten,
- Dienstleistungen ohne besondere Begünstigung.
⇨ 22. Ermäßigter Steuersatz
Der ermäßigte Steuersatz beträgt grundsätzlich 7 Prozent.
Er gilt nur für die ausdrücklich im Gesetz genannten Umsätze.
Die Begünstigungen sind grundsätzlich eng auszulegen.
⇨ 23. Gegenstände der Anlage 2 UStG
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst insbesondere Lieferungen der in Anlage 2 UStG genannten Gegenstände.
Typische Beispiele sind:
- bestimmte lebende Tiere,
- landwirtschaftliche Nutztiere,
- Blindenhunde,
- Milch,
- bestimmte Milcherzeugnisse,
- Pflanzen und Blumen,
- bestimmte Lebensmittel,
- Kaffee und Tee in der gesetzlich bezeichneten Form,
- Gewürze,
- Leitungswasser,
- Brennholz,
- Bücher und bestimmte Druckerzeugnisse.
► Achtung
Nicht automatisch begünstigt sind beispielsweise:
- abgefülltes Wasser,
- Limonade,
- Cola,
- alkoholische Getränke,
- zubereitete Getränke,
- trinkfertiger Kaffee oder Tee.
Maßgeblich ist die genaue Warenbezeichnung in Anlage 2 UStG.
⇨ 24. Vermietung begünstigter Gegenstände
Die Vermietung bestimmter in Anlage 2 UStG genannter Gegenstände kann ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Es ist jedoch immer zu prüfen, ob die konkrete Vermietung ausdrücklich von § 12 Abs. 2 UStG erfasst wird.
⇨ 25. Personenbeförderung
Für bestimmte Personenbeförderungsleistungen gilt der ermäßigte Steuersatz.
► Schienenbahnverkehr
Die Personenbeförderung im Schienenbahnverkehr kann unabhängig von der Länge der Beförderungsstrecke dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
► Andere Beförderungsmittel
Bei Beförderungen insbesondere durch
- Kraftfahrzeuge,
- Taxen,
- Schiffe,
- Drahtseilbahnen
gilt der ermäßigte Steuersatz grundsätzlich, wenn
- die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder
- die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Hin- und Rückfahrt sind grundsätzlich jeweils gesondert zu beurteilen.
⇨ 26. Kurzfristige Beherbergung
Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Fremden unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz.
Dies betrifft insbesondere:
- Hotels,
- Pensionen,
- Ferienwohnungen,
- kurzfristige Zimmervermietungen.
Auch die kurzfristige Vermietung von Campingflächen kann begünstigt sein.
► Wichtig
Zusatzleistungen sind gesondert zu beurteilen.
Nicht jede Nebenleistung des Hotels unterliegt automatisch dem ermäßigten Steuersatz.
⇨ 27. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 2026
Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen hinsichtlich der Abgabe von Speisen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.
Dies betrifft insbesondere:
- Restaurants,
- Cafés,
- Cateringunternehmen,
- Bäckereien mit Verzehrangebot,
- Metzgereien mit Imbissangebot,
- Kita- und Schulverpflegung,
- Krankenhausverpflegung.
► Getränke
Die Abgabe von Getränken bleibt grundsätzlich vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen und unterliegt regelmäßig 19 Prozent.
► Kombiangebote
Enthält ein Gesamtpreis sowohl
- begünstigte Speisen als auch
- regelbesteuerte Getränke,
ist das Entgelt aufzuteilen.
Für bestimmte Pauschal- und Kombiangebote lässt die Finanzverwaltung Vereinfachungsregelungen zur Aufteilung zu.
⇨ 28. Beispiel Steuersatz
Ein Restaurant berechnet:
- Speisen: 50 Euro,
- Getränke: 20 Euro.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten grundsätzlich:
- Speisen: 7 Prozent,
- Getränke: 19 Prozent.
Die Umsätze müssen nach Steuersätzen getrennt aufgezeichnet und abgerechnet werden.
⇨ Teil C: Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG
⇨ 29. Grundsatz
Die Umsatzsteuer wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen.
Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer erhält oder erhalten soll.
Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt.
► Formel
Bruttogegenleistung ./. enthaltene Umsatzsteuer = Entgelt beziehungsweise Bemessungsgrundlage
⇨ 30. Berechnung aus einem Bruttopreis
► Steuersatz 19 Prozent
Bruttobetrag / 1,19 = Bemessungsgrundlage.
Bruttobetrag - Bemessungsgrundlage = Umsatzsteuer.
► Steuersatz 7 Prozent
Bruttobetrag / 1,07 = Bemessungsgrundlage.
Bruttobetrag - Bemessungsgrundlage = Umsatzsteuer.
► Steuerfreier oder nicht steuerbarer Umsatz
Es wird keine Umsatzsteuer herausgerechnet.
Der Divisor beträgt rechnerisch 1.
⇨ 31. Beispiel
Vereinbarter Bruttopreis:
23.800 Euro.
19 Prozent.
Berechnung:
23.800 Euro / 1,19 = 20.000 Euro Bemessungsgrundlage.
20.000 Euro × 19 Prozent = 3.800 Euro Umsatzsteuer.
⇨ 32. Bedeutung der Rechnung
Für die Ermittlung der gesetzlich richtigen Bemessungsgrundlage ist die Bezeichnung in der Rechnung nicht allein entscheidend.
Auch wenn die Rechnung Umsatzsteuer nicht oder falsch ausweist, ist zu ermitteln:
- welcher Preis tatsächlich vereinbart wurde,
- ob der Preis als Brutto- oder Nettobetrag vereinbart wurde,
- welcher Steuersatz gesetzlich anzuwenden ist.
⇨ 33. Bestandteile des Entgelts
Zum Entgelt gehören grundsätzlich:
- Kaufpreis,
- Miete,
- Honorar,
- Werklohn,
- Bearbeitungsgebühren,
- Buchungsgebühren,
- Aufrechnungsbeträge,
- übernommene Verbindlichkeiten,
- Vergütungen für Nebenleistungen,
- Verpackungskosten,
- Transportkosten,
- Versicherungskosten,
- vom Leistungsempfänger erstattete eigene Auslagen,
- Entgelt von dritter Seite,
- freiwillige Zahlungen an den Unternehmer mit Leistungsbezug.
⇨ 34. Nebenleistungen
Vergütungen für unselbständige Nebenleistungen teilen grundsätzlich das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.
Typische Nebenleistungen:
- Transport,
- Verpackung,
- Versicherung,
- Versand,
- Montage,
- übliche Nebenkosten.
Die Vergütung für die Nebenleistung gehört grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage der Hauptleistung.
⇨ 35. Auslagenersatz
Auslagen, die der Unternehmer im eigenen Namen tätigt und seinem Kunden weiterberechnet, gehören grundsätzlich zum Entgelt.
Dies gilt beispielsweise für:
- Porto,
- Telefonkosten,
- Schreibauslagen,
- Kopierkosten,
- Fahrtkosten,
- Reisekosten,
- Heizkostenumlagen,
- Müllabfuhr.
Eine bloße Bezeichnung als „Auslagenersatz“ ändert daran nichts.
⇨ 36. Durchlaufende Posten
Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten.
Ein durchlaufender Posten liegt vor, wenn der Unternehmer einen Betrag
- im Namen und
- für Rechnung
eines anderen vereinnahmt oder verausgabt.
Typische Fälle können sein:
- bestimmte Gerichtsgebühren,
- bestimmte behördliche Gebühren,
- Zulassungsgebühren,
- Grundbuchkosten,
- Gebühren, bei denen der Kunde selbst unmittelbarer Schuldner ist.
► Merksatz
Eigener Name oder eigene Schuld:
Entgelt.
Fremder Name und fremde Rechnung:
möglicher durchlaufender Posten.
⇨ 37. Trinkgeld
► Trinkgeld an den Unternehmer
Ein freiwilliges Trinkgeld an den Unternehmer kann zum Entgelt gehören, wenn es im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistung steht.
► Trinkgeld an einen Arbeitnehmer
Ein freiwilliges Trinkgeld, das unmittelbar dem Arbeitnehmer gewährt wird, gehört grundsätzlich nicht zum Entgelt des Unternehmers.
⇨ 38. Entgelt von dritter Seite
Die Gegenleistung muss nicht zwingend vom Leistungsempfänger selbst gezahlt werden.
Auch die Zahlung eines Dritten kann Entgelt sein, wenn
- sie für die konkrete Leistung gezahlt wird und
- sie der Förderung oder Vergütung des Leistungsempfängers dient.
► Beispiel
Unternehmer A liefert eine Maschine an B.
B zahlt 2.000 Euro.
Ein Fördergeber zahlt zusätzlich 1.000 Euro unmittelbar an A, um den Erwerb der Maschine durch B zu fördern.
Die Bemessungsgrundlage kann insgesamt 3.000 Euro betragen.
⇨ 39. Zahlungen ohne Entgeltcharakter
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören insbesondere:
- echte Preisnachlässe,
- Skonti,
- Rabatte,
- nachträgliche Entgeltminderungen,
- echte Schadensersatzleistungen,
- durchlaufende Posten,
- freiwillige Trinkgelder an Arbeitnehmer.
► Achtung Schadensersatz
Nur echter Schadensersatz ist kein Entgelt.
Besteht zwischen Zahlung und Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang, kann sogenannter unechter Schadensersatz und damit Entgelt vorliegen.
⇨ 40. Tausch
Beim Tausch besteht die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in einer Lieferung.
Jeder Beteiligte erbringt einen eigenen Umsatz.
Der Wert des jeweils anderen Umsatzes bildet grundsätzlich das Entgelt für den eigenen Umsatz.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
► Prüfung
Für beide Leistungen getrennt prüfen:
1. Art der Leistung, 2. Ort, 3. Zeitpunkt, 4. Steuerbarkeit, 5. Steuerbefreiung, 6. Steuersatz, 7. Bemessungsgrundlage, 8. Steuerschuldner.
⇨ 41. Tauschähnlicher Umsatz
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn mindestens eine der ausgetauschten Leistungen eine sonstige Leistung ist.
Beispiele:
- Architektenleistung gegen Lieferung von Brennholz,
- Reparaturleistung gegen Überlassung eines Gegenstands,
- Beratungsleistung gegen Werbeleistung.
Auch hier ist jeder Umsatz gesondert zu beurteilen.
⇨ 42. Tausch mit Baraufgabe
Erfolgt zusätzlich zu einer Sach- oder Dienstleistung eine Geldzahlung, liegt ein Tausch beziehungsweise tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor.
► Beteiligter, der die Baraufgabe erhält
Wert des anderen Umsatzes + erhaltene Baraufgabe = Bruttogegenleistung ./. Umsatzsteuer = Bemessungsgrundlage
► Beteiligter, der die Baraufgabe zahlt
Wert des anderen Umsatzes ./. geleistete Baraufgabe = Bruttogegenleistung ./. Umsatzsteuer = Bemessungsgrundlage
⇨ Teil D: Bezug für das Unternehmen und Zuordnung
⇨ 43. Leistungsbezug für das Unternehmen
Eine Leistung wird für das Unternehmen bezogen, wenn sie dazu bestimmt ist, der wirtschaftlichen beziehungsweise unternehmerischen Tätigkeit des Leistungsempfängers zu dienen.
Maßgeblich ist grundsätzlich die beabsichtigte Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
Eine spätere tatsächliche Nutzungsänderung kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslösen.
⇨ 44. Verbrauchbare Gegenstände und sonstige Leistungen
Bei verbrauchbaren Gegenständen und sonstigen Leistungen ist grundsätzlich eine direkte Zuordnung zur beabsichtigten Verwendung vorzunehmen.
Beispiele:
- Büromaterial,
- Treibstoff,
- Beratungsleistungen,
- Mietleistungen,
- Strom,
- Reparaturleistungen.
Bei gemischter Verwendung ist die Vorsteuer entsprechend der tatsächlichen beziehungsweise beabsichtigten Nutzung aufzuteilen.
Ein freies Zuordnungswahlrecht wie bei einem einheitlichen Investitionsgegenstand besteht grundsätzlich nicht.
⇨ 45. Einheitlicher Gegenstand
Wird ein einheitlicher Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, ist der Umfang der unternehmerischen Nutzung zu bestimmen.
► Unternehmerische Nutzung unter 10 Prozent
Beträgt die unternehmerische Nutzung weniger als 10 Prozent, gilt der Gegenstand grundsätzlich nicht als für das Unternehmen bezogen.
Folge:
Kein Vorsteuerabzug.
► Unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent
Bei einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10 Prozent kann grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht bestehen.
Der Unternehmer kann den Gegenstand je nach Sachverhalt
- vollständig dem Unternehmen,
- anteilig dem Unternehmen oder
- vollständig dem Privatvermögen
zuordnen.
⇨ 46. Vollständige Zuordnung
Wird der Gegenstand vollständig dem Unternehmen zugeordnet, kann die Vorsteuer unter den weiteren Voraussetzungen grundsätzlich vollständig abziehbar sein.
Die spätere private Nutzung kann dann als unentgeltliche Wertabgabe steuerpflichtig sein.
► Beispiel
Ein Pkw wird zu 70 Prozent unternehmerisch und zu 30 Prozent privat genutzt.
Der Unternehmer ordnet den Pkw vollständig dem Unternehmen zu.
Grundsätzlich kann ein voller Vorsteuerabzug möglich sein.
Die Privatnutzung ist anschließend umsatzsteuerlich als unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen.
⇨ 47. Teilweise Zuordnung
Der Unternehmer kann einen gemischt genutzten Gegenstand grundsätzlich nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zuordnen.
Folgen:
- Vorsteuerabzug nur im zugeordneten Umfang,
- der private Teil bleibt außerhalb des Unternehmens,
- auf den nicht zugeordneten privaten Anteil fällt keine spätere Wertabgabenbesteuerung an.
⇨ 48. Nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne
Bei einer gemischten Nutzung für
- wirtschaftliche unternehmerische Tätigkeiten und
- nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne
besteht nicht ohne Weiteres ein vollständiges Zuordnungswahlrecht.
Dies betrifft beispielsweise:
- ideelle Tätigkeiten eines Vereins,
- hoheitliche Tätigkeiten,
- Tätigkeiten außerhalb eines Leistungsaustauschs.
Die Eingangsleistung ist grundsätzlich nach ihrer wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Verwendung aufzuteilen.
Nur der dem wirtschaftlichen Unternehmensteil zuzurechnende Anteil kann zum Vorsteuerabzug berechtigen.
⇨ 49. Gemischt genutzte Grundstücke
Für Grundstücke gilt die Sonderregelung des § 15 Abs. 1b UStG.
Wird ein Grundstück sowohl
- unternehmerisch als auch
- privat oder unternehmensfremd
genutzt, ist die Vorsteuer grundsätzlich nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung abziehbar.
Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück vollständig dem Unternehmen zugeordnet wurde.
► Folge
Die private Nutzung führt hinsichtlich des bereits vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Anteils grundsätzlich nicht zusätzlich zu einer Wertabgabenbesteuerung.
⇨ Teil E: Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
⇨ 50. Grundschema nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
Für den Vorsteuerabzug aus einer normalen Eingangsleistung sind grundsätzlich fünf Voraussetzungen zu prüfen:
1. Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers, 2. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, 3. Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers, 4. Leistungsbezug für das Unternehmen, 5. ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Vorsteuer dem Grunde nach abzugsfähig.
Anschließend ist zu prüfen, ob sie tatsächlich abziehbar ist.
⇨ 51. Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers
Der Leistungsempfänger muss Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein.
Die Unternehmereigenschaft kann bereits mit nach außen erkennbaren Vorbereitungshandlungen beginnen.
Beispiele:
- Anmietung von Geschäftsräumen,
- Anschaffung von Betriebsmitteln,
- Marktanalysen,
- Beantragung erforderlicher Genehmigungen,
- Beauftragung eines Steuerberaters.
Auch ein erfolgloser Unternehmer kann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn eine ernsthafte unternehmerische Tätigkeit objektiv beabsichtigt war.
Der Sitz des Leistungsempfängers ist für seine Unternehmereigenschaft grundsätzlich unerheblich.
⇨ 52. Gesetzlich geschuldete Steuer
Abziehbar ist nur gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Die Eingangsleistung muss nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht
- steuerbar und
- steuerpflichtig
sein.
► Keine abziehbare Vorsteuer
Keine abziehbare Vorsteuer liegt grundsätzlich vor bei
- zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer,
- unberechtigtem Steuerausweis,
- Umsatzsteuer nach § 14c UStG,
- Umsatzsteuer auf einen steuerfreien Umsatz,
- Umsatzsteuer mit falschem Leistungsort.
► Grundsatz
Vorsteuerabzug höchstens in Höhe
- der gesetzlich geschuldeten Steuer und
- des in der ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesenen Betrags.
Der niedrigere Betrag ist maßgeblich.
⇨ 53. Fremdwährungen
Ist die Rechnung in einer fremden Währung ausgestellt, ist die Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften in Euro umzurechnen.
Maßgeblich sind insbesondere § 16 Abs. 6 UStG und die hierzu ergangenen Verwaltungsregelungen.
⇨ 54. Unternehmereigenschaft des Leistenden
Der leistende Unternehmer muss Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein.
Der Leistungsempfänger muss grundsätzlich prüfen, ob die Leistung tatsächlich von einem Unternehmer ausgeführt wurde.
Besteht die Unternehmereigenschaft des Leistenden nicht, entsteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
Ein allgemeiner Gutglaubensschutz allein wegen einer formal ordnungsgemäßen Rechnung besteht nicht.
⇨ 55. Leistungsbezug für das Unternehmen
Die Leistung muss für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sein.
Maßgeblich ist die beabsichtigte Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
► Für das Unternehmen
Eine Leistung wird für das Unternehmen bezogen, wenn sie objektiv dazu bestimmt ist, der Erbringung entgeltlicher unternehmerischer Leistungen zu dienen.
► Nicht für das Unternehmen
Kein Vorsteuerabzug besteht bei einem ausschließlichen Leistungsbezug für
- private Zwecke,
- den privaten Bedarf des Personals,
- nichtwirtschaftliche Tätigkeiten,
- andere unternehmensfremde Zwecke.
⇨ 56. Zusammenhang mit dem Ausgangsumsatz
Die Eingangsleistung muss einem beabsichtigten Ausgangsumsatz oder der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zugeordnet werden.
Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einem bestimmten Ausgangsumsatz besteht.
Ist keine direkte Zuordnung möglich, kann die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören.
Dann ist die Gesamttätigkeit des Unternehmers maßgeblich.
⇨ 57. Ordnungsgemäße Rechnung
Der Leistungsempfänger muss grundsätzlich im Besitz einer Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG sein.
Zu den Pflichtangaben gehören insbesondere:
- vollständiger Name und Anschrift des Leistenden,
- vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Ausstellungsdatum,
- fortlaufende Rechnungsnummer,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände,
- Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- Leistungszeitpunkt,
- Entgelt,
- Steuersatz,
- Steuerbetrag.
► Besonders wichtig
§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG verlangt insbesondere Angaben zum
- Entgelt,
- Steuersatz und
- Steuerbetrag.
Fehlen wesentliche Angaben, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich gefährdet.
⇨ 58. Rechnungsberichtigung
Eine fehlerhafte Rechnung kann grundsätzlich berichtigt werden.
Die Berichtigung kann nur durch
- den Rechnungsaussteller oder
- einen von ihm hierzu berechtigten Dritten
erfolgen.
Je nach Art des Fehlers kann die Rechnungsberichtigung auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt zurückwirken.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass das ursprüngliche Dokument bereits bestimmte Mindestangaben enthält.
⇨ 59. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem
1. die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde und 2. der Leistungsempfänger im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist.
Der Zeitpunkt der Zahlung ist grundsätzlich unerheblich.
► Merksatz
Normale Eingangsleistung:
Leistung + Rechnung.
⇨ 60. Vorsteuerabzug bei Anzahlungen
Vor Ausführung der Leistung kann ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung möglich sein, wenn
1. eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung vorliegt, 2. die Zahlung tatsächlich geleistet wurde und 3. die spätere Leistung hinreichend bestimmt ist.
► Merksatz
Rechnung + Zahlung.
Die Leistung ist noch nicht ausgeführt.
⇨ 61. Weitere abziehbare Vorsteuerbeträge
Neben der normalen Eingangsrechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG können insbesondere abziehbar sein:
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG.
► Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.
► Steuer nach § 13b UStG
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG.
In diesen Fällen ist eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis grundsätzlich nicht Voraussetzung des Vorsteuerabzugs.
Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere der Leistungsbezug für das Unternehmen und fehlende Ausschlussumsätze, bleiben jedoch zu prüfen.
⇨ Teil F: Ausschluss vom Vorsteuerabzug
⇨ 62. Abzugsfähigkeit und Abziehbarkeit
Es ist zwischen zwei Prüfungsebenen zu unterscheiden:
► Abzugsfähig
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG sind erfüllt.
► Tatsächlich abziehbar
Es greift kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, Abs. 1b oder Abs. 2 UStG beziehungsweise ein Ausschluss wird durch § 15 Abs. 3 UStG aufgehoben.
► Merksatz
Zuerst:
Ist die Steuer Vorsteuer?
Danach:
Darf diese Vorsteuer tatsächlich abgezogen werden?
⇨ 63. Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistung für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Hierzu gehören insbesondere:
1. steuerfreie Ausgangsumsätze, 2. bestimmte im Ausland ausgeführte Umsätze, die bei Ausführung im Inland steuerfrei wären.
Maßgeblich ist die beabsichtigte Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
⇨ 64. Steuerpflichtige Ausgangsumsätze
Wird die Eingangsleistung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet, besteht grundsätzlich kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG.
Dies gilt auch, wenn ein ursprünglich steuerfreier Umsatz aufgrund einer wirksamen Option nach § 9 UStG steuerpflichtig behandelt wird.
► Beispiel
Ein Vermieter optiert wirksam zur Umsatzsteuer.
Die Renovierungskosten stehen unmittelbar mit der steuerpflichtigen Vermietung in Zusammenhang.
Die Vorsteuer kann grundsätzlich abziehbar sein.
⇨ 65. Steuerfreie Ausgangsumsätze
Wird die Eingangsleistung für steuerfreie Umsätze verwendet, ist die Vorsteuer grundsätzlich nicht abziehbar.
Typische Ausschlussumsätze sind:
- steuerfreie Heilbehandlungen,
- steuerfreie Wohnraumvermietung,
- bestimmte Bankumsätze,
- bestimmte Versicherungsumsätze,
- bestimmte Grundstücksverkäufe ohne Option.
⇨ 66. Rückausschluss nach § 15 Abs. 3 UStG
§ 15 Abs. 3 UStG hebt den Ausschluss des § 15 Abs. 2 UStG für bestimmte steuerfreie Umsätze wieder auf.
Diese Umsätze sind steuerfrei, berechtigen aber dennoch zum Vorsteuerabzug.
Typische Fälle sind insbesondere:
- Ausfuhrlieferungen,
- innergemeinschaftliche Lieferungen,
- bestimmte grenzüberschreitende Umsätze,
- bestimmte Umsätze für die See- und Luftfahrt,
- bestimmte Finanzumsätze mit Bezug zum Drittlandsgebiet.
► Merksatz
Steuerfrei bedeutet nicht automatisch:
kein Vorsteuerabzug.
Es muss immer § 15 Abs. 3 UStG geprüft werden.
⇨ 67. Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG
Bei vielen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.
Hierzu gehören insbesondere typische grenzüberschreitende Befreiungstatbestände.
Die Vorsteuer ist damit
- abzugsfähig und
- trotz Steuerfreiheit des Ausgangsumsatzes abziehbar.
⇨ 68. Sonstige Steuerbefreiungen
Bei zahlreichen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen.
Hierzu gehören beispielsweise:
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Grundstücksvermietungen,
- Heilbehandlungen,
- Bildungs- und Sozialleistungen.
Es bestehen jedoch einzelne gesetzliche Ausnahmen und Rückausschlusstatbestände.
Die konkrete Steuerbefreiung ist daher stets einzeln zu prüfen.
⇨ 69. Umsätze im Ausland
Ein im Ausland ausgeführter Ausgangsumsatz ist in Deutschland nicht steuerbar.
Für den Vorsteuerabzug ist zu prüfen, wie der Umsatz bei einer hypothetischen Ausführung im Inland behandelt würde.
► Hypothetisch steuerpflichtig
Die Vorsteuer kann grundsätzlich abziehbar sein.
► Hypothetisch steuerfrei und vorsteuerschädlich
Die Vorsteuer ist grundsätzlich ausgeschlossen.
► Hypothetisch steuerfrei mit Rückausschluss
Die Vorsteuer kann dennoch abziehbar sein.
⇨ 70. Nicht steuerbare Tätigkeiten
Bei einer nicht steuerbaren Tätigkeit ist zu unterscheiden:
► Wirtschaftliche Tätigkeit mit ausländischem Leistungsort
Ein Vorsteuerabzug kann möglich sein, wenn der Umsatz bei Ausführung im Inland zum Vorsteuerabzug berechtigen würde.
► Nichtwirtschaftliche Tätigkeit
Bei einer Tätigkeit außerhalb des umsatzsteuerlichen Unternehmens fehlt grundsätzlich bereits der Leistungsbezug für das Unternehmen.
Die Eingangsleistung ist insoweit nicht abzugsfähig.
⇨ Teil G: Aufteilung von Vorsteuerbeträgen
⇨ 71. Direkte Zuordnung
Vorsteuerbeträge sind zunächst unmittelbar den Ausgangsumsätzen zuzuordnen.
► Ausschließlich Abzugsumsätze
Die Vorsteuer ist vollständig abziehbar.
► Ausschließlich Ausschlussumsätze
Die Vorsteuer ist nicht abziehbar.
► Gemischter Zusammenhang
Ist keine direkte Zuordnung möglich, ist eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.
⇨ 72. Voraussetzung der Vorsteueraufteilung
Eine Aufteilung ist erforderlich, wenn eine Eingangsleistung gleichzeitig verwendet wird für
- Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und
- Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
► Beispiel
Ein Steuerberater erzielt
- steuerpflichtige Beratungsumsätze und
- steuerfreie Grundstücksvermietungsumsätze.
Die Kosten des gesamten Verwaltungsbüros können beiden Bereichen dienen.
Die Vorsteuer ist nach einem sachgerechten Maßstab aufzuteilen.
⇨ 73. Sachgerechte Schätzung
Die Aufteilung erfolgt nach einer sachgerechten Schätzung.
Geeignete Aufteilungsmaßstäbe können sein:
- Nutzflächen,
- Wohnflächen,
- Zeitanteile,
- Stückzahlen,
- Personenzahlen,
- tatsächliche Nutzung,
- technische Verbrauchswerte,
- Umsatzverhältnisse.
Der gewählte Schlüssel muss den wirtschaftlichen Zusammenhang möglichst genau abbilden.
⇨ 74. Umsatzschlüssel
Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze ist grundsätzlich nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftlich präzisere Zuordnung möglich ist.
Der Umsatzschlüssel ist daher regelmäßig nachrangig.
► Merksatz
Direkte Zuordnung vor Aufteilung.
Präziser wirtschaftlicher Schlüssel vor Umsatzschlüssel.
⇨ 75. Gebäude
Bei Gebäuden ist besonders zu unterscheiden:
► Direkte Zuordnung möglich
Betrifft eine Eingangsleistung ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil, erfolgt keine Aufteilung.
Beispiele:
- Renovierung ausschließlich der Arztpraxis,
- Fenster ausschließlich in einer steuerpflichtig vermieteten Einheit,
- Bodenbelag ausschließlich in einer steuerfreien Wohnung.
► Keine direkte Zuordnung möglich
Bei allgemeinen Gebäudeaufwendungen ist regelmäßig ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel zu verwenden.
Häufig kommt das Verhältnis der Nutzflächen in Betracht.
⇨ 76. Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes
Vorsteuer aus Anschaffungs- und Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes ist nach einem sachgerechten Maßstab aufzuteilen.
Der geeignete Maßstab richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ein einmal gewählter sachgerechter Aufteilungsmaßstab kann den Unternehmer auch für spätere Berichtigungszeiträume binden.
Ändert sich die Verwendung, ist § 15a UStG zu prüfen.
⇨ Teil H: Prüfungsschemata
⇨ 77. Prüfungsschema Reverse Charge
1. Art der Eingangsleistung bestimmen. 2. Leistungsort ermitteln. 3. Inländische Steuerbarkeit prüfen. 4. Steuerbefreiung prüfen. 5. Tatbestand des § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 bestimmen. 6. Ansässigkeit des Leistenden prüfen. 7. Voraussetzungen des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 prüfen. 8. Zeitpunkt der Steuerentstehung bestimmen. 9. Bemessungsgrundlage bestimmen. 10. Steuersatz bestimmen. 11. Umsatzsteuer berechnen. 12. Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis prüfen. 13. Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gesondert prüfen.
⇨ 78. Prüfungsschema Steuersatz
1. Liegt ein steuerpflichtiger Umsatz vor? 2. Wird der Umsatz von § 12 Abs. 2 UStG erfasst? 3. Ist Anlage 2 UStG einschlägig? 4. Liegt eine begünstigte Personenbeförderung vor? 5. Liegt eine kurzfristige Beherbergung vor? 6. Liegt eine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung vor? 7. Handelt es sich um Speisen oder Getränke? 8. Wenn keine Ermäßigung greift: 19 Prozent.
⇨ 79. Prüfungsschema Bemessungsgrundlage
1. Gegenleistung feststellen. 2. Brutto- oder Nettopreis bestimmen. 3. Zahlungen Dritter einbeziehen. 4. Nebenleistungen einbeziehen. 5. Preisnachlässe abziehen. 6. Durchlaufende Posten aussondern. 7. Echten Schadensersatz aussondern. 8. Tausch oder Baraufgabe prüfen. 9. Steuersatz bestimmen. 10. Umsatzsteuer herausrechnen.
⇨ 80. Prüfungsschema Vorsteuerabzug
► Stufe 1: Abzugsfähigkeit
1. Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers. 2. Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. 3. Unternehmereigenschaft des Leistenden. 4. Leistungsbezug für das Unternehmen. 5. Ordnungsgemäße Rechnung.
► Stufe 2: Abziehbarkeit
6. Ausschluss nach § 15 Abs. 1a prüfen. 7. Sonderregelung für Grundstücke nach § 15 Abs. 1b prüfen. 8. Ausschlussumsätze nach § 15 Abs. 2 prüfen. 9. Rückausschluss nach § 15 Abs. 3 prüfen. 10. Gegebenenfalls Aufteilung nach § 15 Abs. 4 durchführen.
► Ergebnis
Festzustellen sind:
- Vorsteuer abziehbar oder nicht abziehbar,
- Höhe der abziehbaren Vorsteuer,
- maßgeblicher Voranmeldungszeitraum.
⇨ 81. Formulierungshilfe § 13b UStG
Die Leistung ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig.
Sie fällt unter § 13b Abs. ... UStG.
Da der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 UStG erfüllt, schuldet er die Umsatzsteuer.
Die Bemessungsgrundlage beträgt ... Euro.
Bei einem Steuersatz von ... Prozent entsteht Umsatzsteuer in Höhe von ... Euro.
Der leistende Unternehmer darf die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen und muss auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen.
Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist gesondert nach § 15 UStG zu prüfen.
⇨ 82. Formulierungshilfe Vorsteuerabzug möglich
Der Leistungsempfänger ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.
Die Eingangsleistung wurde von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt.
Die Umsatzsteuer wird gesetzlich geschuldet und ist in einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG ausgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sind erfüllt.
Da die Eingangsleistung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird, greift kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG ein.
Die Vorsteuer ist abzugsfähig und abziehbar.
⇨ 83. Formulierungshilfe Vorsteuerabzug ausgeschlossen
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG sind dem Grunde nach erfüllt.
Die Eingangsleistung wird jedoch für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Der Vorsteuerabzug ist daher nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.
Ein Rückausschluss nach § 15 Abs. 3 UStG liegt nicht vor.
Die Vorsteuer ist abzugsfähig, aber nicht abziehbar.
⇨ 84. Zentrale Merksätze
- § 13b UStG ändert den Steuerschuldner, nicht die Steuerpflicht des Umsatzes.
- Zuerst müssen Ort, Steuerbarkeit und Steuerpflicht geprüft werden.
- Bei § 13b Abs. 1 entsteht die Steuer grundsätzlich im Zeitraum der Leistungsausführung.
- Bei § 13b Abs. 2 entsteht die Steuer mit Rechnung, spätestens im Folgemonat.
- Der leistende Unternehmer weist bei Reverse Charge keine Umsatzsteuer aus.
- Ein falscher Steuerausweis kann zu einer zusätzlichen Steuerschuld nach § 14c UStG führen.
- Auch Kleinunternehmer können als Leistungsempfänger Steuer nach § 13b UStG schulden.
- Steuerschuld und Vorsteuerabzug sind immer getrennt zu prüfen.
- Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent.
- Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 Prozent.
- Seit 2026 unterliegen Restaurant-Speisen grundsätzlich 7 Prozent, Getränke regelmäßig 19 Prozent.
- Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
- Durchlaufende Posten setzen Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung voraus.
- Beim Tausch ist jeder Umsatz getrennt zu prüfen.
- Für den Vorsteuerabzug ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs maßgeblich.
- Bei weniger als 10 Prozent unternehmerischer Nutzung ist eine Zuordnung zum Unternehmen grundsätzlich ausgeschlossen.
- Eine abzugsfähige Vorsteuer ist nicht automatisch tatsächlich abziehbar.
- Steuerfreie Ausgangsumsätze können den Vorsteuerabzug ausschließen.
- Bei Ausfuhrlieferungen und ähnlichen Umsätzen bleibt der Vorsteuerabzug häufig erhalten.
- Vorsteuerbeträge sind zuerst direkt zuzuordnen.
- Nur wenn keine direkte Zuordnung möglich ist, erfolgt eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG.
- Ein präziser wirtschaftlicher Aufteilungsschlüssel geht dem Umsatzschlüssel vor.