Factoring & Re-Factoring: stille Zession als Vorsteuerfalle
FG Düsseldorf: Entscheidend ist der tatsächliche Forderungseinzug. Bleibt der Einzug beim Forderungsverkäufer, kann statt einer steuerpflichtigen Factoringleistung ein steuerfreies Forderungsgeschäft nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG vorliegen – mit möglicher Vorsteuerkürzung.
Kernaussage
Beim Factoring entscheidet nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern die wirtschaftliche Realität: Wer den Forderungseinzug tatsächlich übernimmt, erbringt grundsätzlich die steuerpflichtige Einziehungs-/Factoringleistung. Wird eine Forderung dagegen nur gekauft und der Einzug auf den Verkäufer zurückverlagert, kann ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG vorliegen.
FG Düsseldorf – Re-Factoring
Im Streitfall verkaufte ein deutsches Factoringunternehmen zur Refinanzierung Forderungen an eine niederländische Schwestergesellschaft. Diese übernahm zwar Forderungen und Ausfallrisiko. Durch einen separaten Servicevertrag blieb der tatsächliche Forderungseinzug einschließlich Debitorenbuchhaltung und Mahnwesen jedoch beim deutschen Forderungsverkäufer. Die Abtretung wurde den Schuldnern nicht offengelegt; der Verkäufer zog weiterhin im eigenen Namen ein.
Das FG Düsseldorf verneinte deshalb eine steuerpflichtige Factoringleistung der niederländischen Zweit-Factorin. Wirtschaftlich lag ein Forderungsgeschäft vor, das bei Ausführung im Inland nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei wäre. Die Übernahme des Delkredererisikos allein genügt nicht, wenn der Erwerber den Forderungseinzug tatsächlich nicht übernimmt.
Merke
Forderungskauf + tatsächlicher Einzug durch den Factor = grundsätzlich steuerpflichtige Factoringleistung.
Forderungskauf + Rückverlagerung des Einzugs auf den Verkäufer = Risiko eines steuerfreien Forderungsgeschäfts nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG.
Stille und offene Abtretung
Nach der im Fachbeitrag vertretenen Einordnung ist die Offenlegung vor allem ein Zurechnungskriterium:
- Stille Zession: Der Schuldner kennt die Abtretung nicht und der Verkäufer zieht weiterhin im eigenen Namen ein. Der Einzug bleibt wirtschaftlich beim Verkäufer; regelmäßig steuerfreies Forderungsgeschäft.
- Offene Abtretung: Der Schuldner kennt den Erwerber und der Verkäufer zieht erkennbar im Namen des Erwerbers ein. Dann kann der Einzug wirtschaftlich dem Forderungskäufer zugerechnet werden, auch wenn dieser sich eines Dienstleisters bzw. Erfüllungsgehilfen bedient.
Diese Differenzierung ist für den konkreten Re-Factoring-Fall noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt. Die Revision V R 47/25 ist anhängig.
Vorsteuerfolge
Werden Eingangsleistungen teilweise für Umsätze verwendet, die im Ausland ausgeführt werden, aber bei hypothetischer Ausführung im Inland steuerfrei wären, kann § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen. Bei gemischter Verwendung ist nach § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht aufzuteilen.
Das FG hielt im Streitfall den Schlüssel „veräußerte Forderungen / Gesamtbestand der Forderungen“ für sachgerecht. Einen Banken- bzw. Margenschlüssel lehnte es für den konkreten Factor ab. Auch § 43 Nr. 1 UStDV half nicht, weil den weiterverkauften Forderungen Umsätze der Anschlusskunden und nicht eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Factors zugrunde lagen.
Kosmiro: Gebühren gehören zur einheitlichen Factoringleistung
Liegt tatsächlich Factoring vor, ist die Einziehungsleistung nach der EuGH-Rechtsprechung einheitlich zu betrachten. Nach C-232/24 „Kosmiro“ können Finanzierungsprovisionen und Einrichtungsgebühren Entgelt für die einheitliche Factoringleistung sein. Eine künstliche Aufspaltung in steuerpflichtigen Forderungseinzug und steuerfreie Kreditgewährung ist dann grundsätzlich nicht angezeigt.
Prüfungsschema
1. Entgeltlicher Leistungsaustausch? Forderungskaufpreis mit wirtschaftlichem Leistungsentgelt abgrenzen. 2. Wer übernimmt wirtschaftlich den tatsächlichen Forderungseinzug? 3. Ist die Abtretung offen oder still und in wessen Namen wird gegenüber dem Schuldner eingezogen? 4. Einzug dem Erwerber zurechenbar: grundsätzlich steuerpflichtige Factoringleistung; Gebühren als Entgelt der einheitlichen Leistung prüfen. 5. Einzug verbleibt beim Verkäufer: steuerfreies Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG prüfen. 6. Bei Auslandsbezug Leistungsort, § 13b UStG und die hypothetische Steuerfreiheit für § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG prüfen. 7. Bei steuerfreien bzw. vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vornehmen.
Praxisampel
GRÜN – Offene Abtretung; Einzug erkennbar im Namen des Forderungserwerbers: spricht für Zurechnung des Einzugs zum Erwerber und damit für steuerpflichtiges Factoring.
ROT – Stille Zession; Verkäufer zieht weiter im eigenen Namen ein: hohes Risiko eines steuerfreien Forderungsgeschäfts und einer Vorsteuerkürzung.
ACHTUNG – Die BFH-Revision V R 47/25 ist anhängig. Die Frage, welche Bedeutung der Offenlegung im Re-Factoring genau zukommt, sollte bis zur höchstrichterlichen Klärung als offen gekennzeichnet werden.
Leitsatz kompakt
Ein Forderungskauf im Re-Factoring ist trotz Übernahme des Ausfallrisikos keine steuerpflichtige Factoringleistung des Zweit-Factors, wenn der Forderungseinzug wirtschaftlich auf den Verkäufer zurückverlagert wird. Daraus können steuerfreie Forderungsumsätze und eine anteilige Kürzung des Vorsteuerabzugs folgen.