Reverse Charge ab 1.7.2028: ViDA erweitert die Steuerschuldnerschaft bei Inbound-Lieferungen
Ab 1.7.2028 wird Art. 194 MwStSystRL teilweise verpflichtend: Bei in Deutschland steuerbaren B2B-Umsätzen eines hier weder ansässigen noch umsatzsteuerlich registrierten Unternehmers soll grundsätzlich der in Deutschland erfasste Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden. Deutschland muss dafür insbesondere § 13b UStG auf weitere Lieferungen ausweiten.
1. Kernänderung ab 1.7.2028 Mit dem ViDA-Paket wird Art. 194 MwStSystRL neu gefasst. Das Reverse-Charge-Verfahren ist künftig verpflichtend, wenn
- eine Lieferung oder sonstige Leistung im Besteuerungsstaat steuerbar und steuerpflichtig ist,
- der leistende Unternehmer dort weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und
- der Leistungsempfänger dort umsatzsteuerlich erfasst ist.
Für sonstige B2B-Leistungen nach der Grundregel gilt bereits heute regelmäßig Art. 196 MwStSystRL. Die größte praktische Änderung betrifft daher Lieferungen, die Deutschland bislang grundsätzlich nicht allgemein in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG einbezieht.
2. Anpassungsbedarf in Deutschland Deutschland muss § 13b UStG spätestens zum 1.7.2028 erweitern. Offen ist, wie weit die Umsetzung geht:
- Nur Muss-Regelung: Reverse Charge nur, wenn der ausländische Leistende in Deutschland weder ansässig noch registriert ist.
- Zusätzlich Kann-Regelung: Deutschland könnte weiterhin allein auf die Nichtansässigkeit abstellen. Dann könnte Reverse Charge auch bei einer bestehenden deutschen Registrierung greifen.
Diese Entscheidung ist besonders wichtig für ausländische Unternehmen mit deutschen Lagern, innergemeinschaftlichen Erwerben oder weiteren Umsätzen in Deutschland.
3. Flankierende ViDA-Änderungen
- Innergemeinschaftliche Verbringungen sollen ab 1.7.2028 optional über ein erweitertes OSS-Verfahren gemeldet werden können. Der Erwerb im Bestimmungsland wäre bei Anwendung des Verfahrens steuerfrei, sodass eine lokale Registrierung entfallen kann.
- Die Konsignationslagerregelung wird aufgehoben; vorgesehen ist eine Übergangsphase bis 30.6.2029.
- Zusammenfassende Meldungen werden auf Umsätze erweitert, bei denen der Empfänger die Steuer nach Art. 194 MwStSystRL schuldet. Dadurch können künftig auch im Inland ausgeführte Lieferungen in einer Zusammenfassenden Meldung des Heimatstaats auftauchen.
4. Typische Praxisfolgen Lagerfälle: Lagert ein ausländischer Unternehmer Waren in Deutschland und liefert ausschließlich an deutsche Unternehmer, können OSS für das Verbringen und Reverse Charge für die lokalen Lieferungen eine deutsche Registrierung vermeiden. Liefert er aus dem deutschen Lager zusätzlich in andere Staaten, bleibt die deutsche Registrierung häufig wegen innergemeinschaftlicher oder Ausfuhrlieferungen bestehen.
Reihengeschäfte: Bei lokalen Anschlusslieferungen eines nicht ansässigen Unternehmers an einen deutschen Unternehmer kann Reverse Charge künftig greifen. Besteht jedoch wegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs oder anderer Umsätze weiterhin eine Registrierungspflicht, hängt das Ergebnis von der deutschen Umsetzung ab.
Werk- und Montagelieferungen: Werklieferungen ausländischer Unternehmer fallen in Deutschland bereits häufig unter § 13b UStG. Neu erfasst werden können insbesondere Montagelieferungen und sonstige Lieferungen. Eine einheitliche Anknüpfung an die Nichtansässigkeit würde die schwierige Abgrenzung zwischen Werk- und Montagelieferung deutlich entschärfen.
Drittlandsunternehmen und Einfuhrumsatzsteuer: Entfällt die deutsche Registrierung, muss Einfuhrumsatzsteuer häufig im Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemacht werden. Das kann langsamer und administrativ aufwendiger sein. Bei fehlender Gegenseitigkeit kann die Vergütung für bestimmte Drittlandsunternehmen sogar ausgeschlossen sein. Eine entfallende Registrierung ist daher nicht automatisch wirtschaftlich vorteilhaft.
5. Grenzen der Vereinfachung Die Reform reduziert Registrierungspflichten nicht in allen Warenverkehrsfällen. Registrierungen bleiben insbesondere möglich oder erforderlich bei
- innergemeinschaftlichen Erwerben aus Lieferungen zwischen verschiedenen Unternehmern,
- innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen aus Deutschland,
- Nichtanwendung des optionalen OSS-Verfahrens,
- weiteren lokalen Umsätzen oder Vorsteuerpositionen.
6. Praxishinweis Unternehmen sollten Lieferketten mit deutschen Lagern, Konsignationsbeständen, Reihengeschäften, Werk- und Montagelieferungen sowie Einfuhren frühzeitig prüfen. Neben der Registrierung ist auch der Cashflow zu analysieren: Der Wegfall einer deutschen Umsatzsteuererklärung kann zugleich bedeuten, dass Vorsteuern nur noch über das aufwendigere Vergütungsverfahren zurückgeholt werden können.
Merksatz Ab 1.7.2028 wird Reverse Charge für bestimmte lokale B2B-Lieferungen nicht ansässiger und nicht registrierter Unternehmer unionsweit verpflichtend. Ob Deutschland darüber hinaus auch bei bereits registrierten, aber nicht ansässigen Unternehmern auf Reverse Charge setzt, entscheidet die noch ausstehende nationale Umsetzung.