Eine nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer kann beim Leistungsempfänger unter den allgemeinen Voraussetzungen zugleich als Vorsteuer abziehbar sein.
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Eine nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer kann beim Leistungsempfänger unter den allgemeinen Voraussetzungen zugleich als Vorsteuer abziehbar sein.
Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch
Richtige Antwort Richtig
Erklärung Soweit die Leistung für das Unternehmen bezogen wird und keine Ausschlussgründe bestehen, kann die §-13b-Steuer als Vorsteuer abziehbar sein.
Rechtsgrundlage § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG