Gesetz

§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse Charge) (Abs. 2, Nr. 5) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 13b UStG · Leistungsempfänger als Steuerschuldner

amtlicher Text

Absatz 1

Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Rechnung, Steuerschuldnerschaft, ZM und Erklärungspflichten beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft.

Worum geht es?

§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG steht in steuerstoff für Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse Charge) (Abs. 2, Nr. 5) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab. Der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer und wird dabei von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet.

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