Steuerentstehung, Anzahlungen und Vorsteuerabzug nach §§ 13 und 15 UStG
Sollbesteuerung, Leistungszeitpunkt, Teil- und Anzahlungen, Voraussetzungen und Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs sowie Aufteilung und besondere Vorsteuerausschlüsse.
⇨ Steuerentstehung, Anzahlungen und Vorsteuerabzug
► 1. Überblick
Bei einem umsatzsteuerlichen Sachverhalt sind Steuerentstehung und Vorsteuerabzug getrennt zu prüfen.
Prüfungsreihenfolge:
1. Welche Leistung liegt vor? 2. Wo wird die Leistung ausgeführt? 3. Wann ist die Leistung ausgeführt? 4. Ist der Umsatz steuerbar? 5. Ist der Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtig? 6. Wer schuldet die Umsatzsteuer? 7. Wann entsteht die Umsatzsteuer? 8. Ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt? 9. Wann darf die Vorsteuer abgezogen werden? 10. Bestehen Vorsteuerausschlüsse oder ist eine Aufteilung erforderlich?
Merksatz:
Die Umsatzsteuer entsteht beim Leistenden; der Vorsteuerabzug wird beim Leistungsempfänger gesondert geprüft.
⇨ 2. Sollbesteuerung nach vereinbarten Entgelten
► Grundsatz
Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG.
Entscheidend ist grundsätzlich:
- nicht die Rechnungsstellung,
- nicht die Zahlung,
- sondern die Ausführung der Leistung.
Kurzform:
Leistung ausgeführt = Steuer entsteht mit Ablauf dieses Voranmeldungszeitraums.
⇨ 3. Bedeutung des Leistungszeitpunkts
Der Leistungszeitpunkt richtet sich nach der Art der jeweiligen Leistung.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
- bewegte Lieferung,
- unbewegte Lieferung,
- Werklieferung,
- sonstige Leistung,
- Werkleistung,
- Dauerleistung,
- Teilleistung.
Der Zeitpunkt der Leistungsausführung ist bereits im Rahmen der Prüfung der Steuerbarkeit festzustellen.
Merksatz:
Der für die Steuerbarkeit ermittelte Leistungszeitpunkt bestimmt regelmäßig auch den Voranmeldungszeitraum der Steuerentstehung.
⇨ 4. Bewegte Lieferung
► Grundsatz
Eine bewegte Lieferung wird grundsätzlich mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt.
Dies gilt insbesondere für:
- reine Beförderungslieferungen,
- reine Versendungslieferungen,
- bewegte Werklieferungen.
Beispiel:
Ein Unternehmer übergibt am 28. März eine Ware an einen Frachtführer.
Die Lieferung gilt grundsätzlich mit Beginn der Versendung am 28. März als ausgeführt.
Folge:
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums März.
⇨ 5. Bewegte Lieferung im Reihengeschäft
Auch bei einem Reihengeschäft ist für die bewegte Lieferung grundsätzlich der Beginn der Beförderung oder Versendung maßgeblich.
Zuvor muss jedoch festgestellt werden:
- welche Lieferung die bewegte Lieferung ist und
- welchem Unternehmer die Warenbewegung zugeordnet wird.
Erst danach kann der Leistungszeitpunkt der jeweiligen Lieferung bestimmt werden.
⇨ 6. Unbewegte Lieferung
► Grundsatz
Bei einer unbewegten Lieferung ist regelmäßig der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich.
Bei Werklieferungen ist häufig auf die Abnahme des fertiggestellten Werks abzustellen.
Beispiel:
Ein Unternehmer errichtet einen fest mit dem Grundstück verbundenen Wintergarten.
Abnahme:
16. September.
Folge:
Die Werklieferung ist am 16. September ausgeführt.
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums September.
⇨ 7. Unbewegte Lieferung im Reihengeschäft
Bei unbewegten Lieferungen im Reihengeschäft richtet sich der Leistungszeitpunkt nach der jeweils einschlägigen Ortsvorschrift.
Je nach Fall kann maßgeblich sein:
- der Beginn der Beförderung oder Versendung oder
- die Beendigung der Beförderung oder Versendung.
Die konkrete Zuordnung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG.
⇨ 8. Sonstige Leistung und Werkleistung
► Grundsatz
Eine sonstige Leistung ist grundsätzlich ausgeführt, wenn sie
- vollendet und
- dem Leistungsempfänger vollständig zugewendet
worden ist.
Bei einer Werkleistung ist dies regelmäßig mit Beendigung der vereinbarten Arbeiten der Fall.
Beispiel:
Ein Berater beendet seine Beratungsleistung am 12. Juni.
Folge:
Die Leistung ist im Juni ausgeführt.
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Juni.
⇨ 9. Teilleistungen
► Begriff
Eine Teilleistung liegt vor, wenn
- eine wirtschaftlich teilbare Gesamtleistung vorliegt,
- Teile der Leistung gesondert vereinbart wurden und
- für diese Teile eine gesonderte Entgeltabrechnung vorgesehen ist.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG.
Typische Fälle:
- monatliche Vermietungsleistungen,
- monatliche Wartungsleistungen,
- gesondert abgenommene Bauabschnitte,
- einzelne Leistungsphasen eines Gesamtprojekts.
Bei Teilleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweilige Teilleistung ausgeführt wurde.
Beispiel:
Eine Wartungsleistung wird monatlich erbracht und abgerechnet.
Die Umsatzsteuer entsteht monatlich.
► Abgrenzung zur Abschlagszahlung
Eine bloße Abschlagszahlung führt nicht automatisch zu einer Teilleistung.
Entscheidend ist, ob tatsächlich
- ein wirtschaftlich abgrenzbarer Leistungsteil,
- gesondert vereinbart und
- gesondert geschuldet
wird.
⇨ 10. Anzahlungen
► Begriff
Eine Anzahlung liegt vor, wenn
- die Leistung oder Teilleistung noch nicht ausgeführt ist,
- aber bereits Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt wird.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.
► Voraussetzungen
1. Entgelt oder Teilentgelt wird vereinnahmt. 2. Die Vereinnahmung erfolgt vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung. 3. Die spätere Leistung ist hinreichend bestimmt.
Die Umsatzsteuer entsteht insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung.
Formel:
Vereinnahmtes Bruttoentgelt ÷ 1,19 oder 1,07 = Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage × Steuersatz = Umsatzsteuer
Merksatz:
Bei Anzahlungen ist der Zahlungseingang maßgeblich.
⇨ 11. Anzahlungen bei Teilleistungen
Auch vor der Ausführung einer vereinbarten Teilleistung kann eine Anzahlung geleistet werden.
Dann entsteht die Steuer bereits vor Ausführung der Teilleistung mit Vereinnahmung des Teilentgelts.
Später ist bei Ausführung der Teilleistung nur noch der noch nicht versteuerte Restbetrag zu erfassen.
⇨ 12. Rechnung bei Anzahlungen
Die Steuerentstehung bei einer Anzahlung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob bereits eine Rechnung ausgestellt wurde.
Entscheidend ist beim Leistenden die Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts.
Für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist dagegen eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich.
⇨ 13. Anzahlungen in Fremdwährung
Bei Anzahlungen in fremder Währung ist die Umrechnung grundsätzlich nach dem im Monat der Vereinnahmung geltenden Durchschnittskurs vorzunehmen.
Spätere Kursänderungen beeinflussen die bereits entstandene Anzahlungssteuer grundsätzlich nicht.
⇨ 14. Nichtausführung der angezahlten Leistung
Wird später festgestellt, dass die angezahlte Leistung nicht ausgeführt wird, sind
- die Umsatzsteuer beim Leistenden und
- die bereits abgezogene Vorsteuer beim Leistungsempfänger
nach § 17 UStG zu berichtigen.
Merksatz:
Fällt die Leistung endgültig weg, müssen Umsatzsteuer und Vorsteuer korrigiert werden.
⇨ 15. Steuerfreie Leistungen
Auch bei steuerfreien Leistungen ist der Leistungszeitpunkt zu bestimmen.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG wird insoweit sinngemäß bzw. analog für die zeitliche Zuordnung des Umsatzes angewendet.
Es entsteht zwar keine zu zahlende Umsatzsteuer, der Umsatz muss aber dem richtigen Besteuerungszeitraum zugeordnet werden.
⇨ 16. Grundvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt persönliche und sachliche Voraussetzungen voraus.
► Persönliche Voraussetzung
Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein.
► Sachliche Voraussetzungen
Erforderlich sind grundsätzlich:
1. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, 2. Leistung eines anderen Unternehmers, 3. Leistungsbezug für das Unternehmen, 4. ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG.
⇨ 17. Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers
Der Leistungsempfänger muss Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein.
Die Unternehmereigenschaft ist grundsätzlich unabhängig davon, wo der Unternehmer seinen Sitz hat.
Auch ein ausländischer Unternehmer kann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.
► Beginn der Unternehmereigenschaft
Die Unternehmereigenschaft kann bereits vor Ausführung der ersten Ausgangsumsätze beginnen.
Beispiele:
- Gründungsaufwendungen,
- Anmietung von Geschäftsräumen,
- Anschaffung von Betriebsvermögen,
- Beratungskosten vor Geschäftseröffnung.
Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit durch objektive Merkmale nachgewiesen wird.
► Erfolgloser Unternehmer
Auch wenn das Unternehmen später keine Umsätze erzielt, kann die Unternehmereigenschaft bestehen, wenn die ernsthafte Absicht zur unternehmerischen Tätigkeit objektiv belegt ist.
⇨ 18. Leistung durch einen anderen Unternehmer
Der leistende Unternehmer muss die Leistung im Rahmen seines Unternehmens ausführen.
Ist der Leistende kein Unternehmer, besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
Ein Gutglaubensschutz zugunsten des Leistungsempfängers besteht insoweit nicht ohne Weiteres.
Merksatz:
Ohne Unternehmer auf der Leistenden-Seite grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.
⇨ 19. Gesetzlich geschuldete Steuer
Abziehbar ist grundsätzlich nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Nicht abziehbar ist insbesondere:
- unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer,
- zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer,
- Steuer nach § 14c UStG, soweit sie nicht gesetzlich für den Umsatz geschuldet wird.
► Niedrigerer Wert
Für den Vorsteuerabzug gilt grundsätzlich der niedrigere Betrag aus:
- gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer und
- in der Rechnung ausgewiesener Umsatzsteuer.
Beispiel:
Gesetzlich geschuldete Steuer:
1.900 €.
In der Rechnung ausgewiesen:
2.100 €.
Abziehbar sind höchstens:
1.900 €.
⇨ 20. Prüfung des Eingangsumsatzes
Vor dem Vorsteuerabzug muss der Eingangsumsatz auf Seiten des Leistenden geprüft werden.
Zu klären ist:
- Ist der Umsatz steuerbar?
- Ist er steuerpflichtig?
- Welcher Steuersatz gilt?
- Wer schuldet die Steuer?
- Wie hoch ist die gesetzlich geschuldete Steuer?
Merksatz:
Die Höhe der Vorsteuer kann erst nach vollständiger Prüfung des Ausgangsumsatzes des Leistenden bestimmt werden.
⇨ 21. Fremdwährungsrechnungen
Bei Rechnungen in fremder Währung ist die Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 6 UStG in Euro umzurechnen.
Abziehbar ist nur die nach den deutschen umsatzsteuerlichen Vorschriften gesetzlich geschuldete Steuer.
⇨ 22. Leistungsbezug für das Unternehmen
Eine Leistung wird für das Unternehmen bezogen, wenn sie dazu bestimmt ist, der unternehmerischen Tätigkeit zu dienen.
Maßgeblich ist grundsätzlich die beabsichtigte Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
Nicht entscheidend ist zunächst eine später abweichende tatsächliche Verwendung.
► Prüfung
1. Welcher Ausgangstätigkeit soll die Eingangsleistung dienen? 2. Sind die geplanten Ausgangsumsätze steuerpflichtig oder steuerfrei? 3. Ist die Leistung dem Unternehmen zuzuordnen? 4. Liegt eine private Mitverwendung vor?
⇨ 23. Zusammenhang mit Ausgangsumsätzen
Der Vorsteuerabzug richtet sich nach dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang der Eingangsleistung mit den geplanten Ausgangsumsätzen.
► Steuerpflichtige Ausgangsumsätze
Steht die Eingangsleistung ausschließlich mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen in Zusammenhang, ist die Vorsteuer grundsätzlich abziehbar.
► Steuerfreie Ausschlussumsätze
Steht sie ausschließlich mit steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, ist die Vorsteuer grundsätzlich nicht abziehbar.
► Gemischte Verwendung
Dient die Eingangsleistung sowohl
- abzugsberechtigenden Umsätzen als auch
- Ausschlussumsätzen,
ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
⇨ 24. Beabsichtigte Verwendung
Für die erstmalige Beurteilung des Vorsteuerabzugs ist die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nachweisbare Verwendungsabsicht maßgeblich.
Beispiele:
- geplante steuerpflichtige Vermietung,
- geplante steuerfreie Vermietung,
- Nutzung für steuerpflichtige Beratungsumsätze,
- Nutzung für steuerfreie Heilbehandlungen.
Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verwendung kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslösen.
⇨ 25. Unternehmensvermögen und Betriebsvermögen
Umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen und ertragsteuerliches Betriebsvermögen sind nicht identisch.
Zum Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die einem Gewerbebetrieb oder freien Beruf dienen.
Zum Unternehmensvermögen gehören Gegenstände, die dem Unternehmen im Sinne des § 2 UStG dienen.
Dadurch kann ein Gegenstand
- ertragsteuerlich Privatvermögen,
- umsatzsteuerlich aber Unternehmensvermögen
sein.
Beispiel:
Ein vermietetes Mehrfamilienhaus kann ertragsteuerlich Privatvermögen, umsatzsteuerlich jedoch Unternehmensvermögen sein.
⇨ 26. Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände
Bei gemischt unternehmerisch und privat verwendeten Gegenständen kann ein Zuordnungswahlrecht bestehen.
Je nach Nutzungsanteil kommen in Betracht:
- vollständige Zuordnung zum Unternehmen,
- anteilige Zuordnung,
- vollständige Zuordnung zum Privatvermögen.
Die konkrete Zuordnung muss rechtzeitig und eindeutig dokumentiert werden.
Bei Grundstücken ist zusätzlich § 15 Abs. 1b UStG zu beachten.
⇨ 27. Ordnungsgemäße Rechnung
Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG muss der Leistungsempfänger grundsätzlich im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sein.
Die Rechnung muss den Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG entsprechen.
Wesentliche Pflichtangaben sind insbesondere:
- vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger,
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- Rechnungsdatum,
- fortlaufende Rechnungsnummer,
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- Leistungszeitpunkt,
- nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt,
- Steuersatz,
- Steuerbetrag,
- ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung oder Steuerschuldnerschaft.
⇨ 28. Fehlende Rechnungsangaben
Fehlen wesentliche Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zunächst nicht zulässig.
Eine spätere Rechnungsberichtigung kann den Vorsteuerabzug ermöglichen.
Die Berichtigung muss grundsätzlich durch den Rechnungsaussteller erfolgen.
⇨ 29. Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer
Ist in einer Rechnung mehr Umsatzsteuer ausgewiesen als gesetzlich geschuldet, darf der Leistungsempfänger grundsätzlich nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen.
Der überhöhte Betrag ist keine abziehbare Vorsteuer.
Beispiel:
Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer:
700 €.
In der Rechnung ausgewiesen:
900 €.
Abziehbar:
höchstens 700 €.
⇨ 30. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
► Grundsatz
Der Vorsteuerabzug ist in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Leistung oder Teilleistung wurde ausgeführt. 2. Der Leistungsempfänger besitzt eine ordnungsgemäße Rechnung.
Der Zahlungszeitpunkt ist grundsätzlich unerheblich.
Merksatz:
Leistung plus Rechnung entscheidet — nicht die Zahlung.
⇨ 31. Beispiel zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Leistungsausführung:
20. März.
Rechnungseingang:
8. April.
Zahlung:
30. April.
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich erst im April möglich, weil erst dann
- die Leistung ausgeführt wurde und
- die Rechnung vorlag.
⇨ 32. Vorsteuerabzug bei Anzahlungen
Bei Anzahlungen ist der Vorsteuerabzug bereits vor Leistungsausführung möglich.
Voraussetzungen:
1. Der Leistungsempfänger hat die Anzahlung geleistet. 2. Er besitzt eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung. 3. Die Leistung oder Teilleistung ist noch nicht ausgeführt. 4. Die spätere Leistung ist hinreichend bestimmt.
Rechtsgrundlage:
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG.
► Zeitpunkt
Der Vorsteuerabzug erfolgt im Voranmeldungszeitraum der Zahlung, sofern zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Merksatz:
Bei Anzahlungen ist für die Vorsteuer die Zahlung maßgeblich.
⇨ 33. Gegenüberstellung Steuerentstehung und Vorsteuer bei Anzahlungen
► Leistender Unternehmer
Steuerentstehung mit Vereinnahmung der Anzahlung.
► Leistungsempfänger
Vorsteuerabzug mit Zahlung der Anzahlung und Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Dadurch sollen Umsatzsteuer und Vorsteuer grundsätzlich zeitlich korrespondieren.
⇨ 34. Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG
Vorsteuerbeträge sind grundsätzlich nicht abziehbar, soweit die Eingangsleistungen für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet werden.
Typische Ausschlussumsätze:
- steuerfreie Grundstücksvermietung,
- steuerfreie Heilbehandlungen,
- steuerfreie Kreditgewährung,
- bestimmte Versicherungsumsätze,
- bestimmte Grundstücksveräußerungen.
Entscheidend ist der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz.
⇨ 35. Rückausnahmen nach § 15 Abs. 3 UStG
Bestimmte steuerfreie Umsätze führen trotz Steuerbefreiung nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
In diesen Fällen wird der Ausschluss des § 15 Abs. 2 UStG durch § 15 Abs. 3 UStG zurückgenommen.
Typische Fälle können insbesondere sein:
- Ausfuhrlieferungen,
- innergemeinschaftliche Lieferungen,
- bestimmte grenzüberschreitende Umsätze.
Merksatz:
Steuerfrei bedeutet nicht automatisch: keine Vorsteuer.
⇨ 36. Aufteilung von Vorsteuerbeträgen
► Grundsatz
Eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG ist erforderlich, wenn eine Eingangsleistung sowohl
- für abzugsberechtigende Umsätze als auch
- für vorsteuerschädliche Ausschlussumsätze
verwendet wird.
► Vorrang der direkten Zuordnung
Zunächst ist stets zu prüfen, ob die Vorsteuer direkt einem bestimmten Ausgangsumsatz zugeordnet werden kann.
⇶ Direkter Zusammenhang mit Abzugsumsätzen
Vorsteuer vollständig abziehbar.
⇶ Direkter Zusammenhang mit Ausschlussumsätzen
Vorsteuer grundsätzlich nicht abziehbar, sofern keine Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 UStG greift.
⇶ Gemischter Zusammenhang
Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG.
⇨ 37. Prüfungsschema Vorsteueraufteilung
1. Eingangsleistung für das Unternehmen? 2. Direkte Zuordnung möglich? 3. Ausschließliche Verwendung für abzugsberechtigende Umsätze?
- Vorsteuer vollständig abziehbar.
4. Ausschließliche Verwendung für Ausschlussumsätze?
- Vorsteuer grundsätzlich nicht abziehbar.
5. Gemischte Verwendung?
- Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG.
6. Sachgerechten Aufteilungsmaßstab bestimmen. 7. Rückausnahmen nach § 15 Abs. 3 UStG prüfen.
⇨ 38. Aufteilungsmaßstab
Die Aufteilung ist nach einer sachgerechten Schätzung vorzunehmen.
Mögliche Maßstäbe:
- Nutzfläche,
- Wohnfläche,
- Zeitanteile,
- Stückzahlen,
- Personalaufwand,
- tatsächliche Verwendung,
- andere wirtschaftlich nachvollziehbare Kriterien.
Der Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftlich präzisere Zuordnung möglich ist.
Merksatz:
Der Umsatzschlüssel ist regelmäßig nur eine Auffanglösung.
⇨ 39. Aufteilung bei Gebäuden
► Direkte Zuordnung
Kann eine Eingangsleistung einem bestimmten Gebäudeteil direkt zugeordnet werden, ist keine Aufteilung erforderlich.
Beispiel:
Renovierung ausschließlich eines steuerpflichtig vermieteten Ladenlokals.
Folge:
Vorsteuer grundsätzlich vollständig abziehbar.
► Keine direkte Zuordnung
Bei Kosten, die das gesamte Gebäude betreffen, ist eine Aufteilung erforderlich.
Beispiele:
- Herstellungskosten des Gesamtgebäudes,
- Dachsanierung,
- Fassadenerneuerung,
- zentrale Heizungsanlage,
- allgemeine Erhaltungsaufwendungen.
Bei Gebäuden ist häufig das Verhältnis der Nutzflächen ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab.
⇨ 40. Herstellungskosten eines Gebäudes
Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes ist regelmäßig eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
Ist keine direkte Zuordnung zu einzelnen Bereichen möglich, wird die Vorsteuer häufig nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt.
Ein einmal gewählter sachgerechter Aufteilungsmaßstab kann für Folgejahre bindende Wirkung haben.
⇨ 41. Erhaltungsaufwendungen
Bei Erhaltungsaufwendungen ist vorrangig zu prüfen, ob sie einem konkreten Gebäudeteil zugeordnet werden können.
Beispiel:
Reparatur ausschließlich in einer steuerpflichtig vermieteten Büroeinheit.
Folge:
Vorsteuer vollständig abziehbar.
Beispiel:
Sanierung des gesamten Daches eines gemischt genutzten Gebäudes.
Folge:
Vorsteueraufteilung erforderlich.
⇨ 42. Weitere abziehbare Vorsteuerbeträge
Neben § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehen weitere Vorsteuerabzugstatbestände.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann die für die Einfuhr eines Gegenstands entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar sein.
Voraussetzung:
Einfuhr für das Unternehmen.
► Innergemeinschaftlicher Erwerb
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG kann die Steuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer abziehbar sein.
Voraussetzung ist insbesondere, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland steuerbar ist.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG kann die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar sein.
Voraussetzung:
Die Leistung wird für das Unternehmen bezogen und es greift kein Vorsteuerausschluss.
► Rechnungserfordernis
In diesen Fällen ist nicht immer eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, weil der Leistungsempfänger selbst Steuerschuldner ist oder die Steuer bei der Einfuhr entsteht.
⇨ 43. Besonderheiten nach § 15 Abs. 1a UStG
► Grundsatz
Vorsteuerbeträge, die mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG zusammenhängen, können umsatzsteuerlich vom Abzug ausgeschlossen sein.
► Geschenke
Vorsteuer aus nicht abzugsfähigen Geschenken kann vollständig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein.
► Bewirtungsaufwendungen
Bei unangemessenen Bewirtungsaufwendungen kann der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen sein, wie die Aufwendungen unangemessen sind.
Prüfung:
1. Liegt eine Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 EStG vor? 2. Ist diese ertragsteuerlich nicht abzugsfähig? 3. Greift § 15 Abs. 1a UStG? 4. Welcher Anteil der Vorsteuer ist nicht abziehbar?
⇨ 44. Grundstücke mit privater Mitverwendung
Wird ein Grundstück sowohl
- unternehmerisch als auch
- für unternehmensfremde Zwecke
verwendet, ist der Vorsteuerabzug auf den unternehmerisch verwendeten Anteil begrenzt.
Dies gilt insbesondere bei privater Nutzung eines Gebäudeteils.
► Beispiel
Ein Unternehmer errichtet ein Gebäude.
Nutzung:
- 60 % betrieblich,
- 40 % privat.
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich auf den betrieblich verwendeten Anteil begrenzt.
Auch bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmen führt § 15 Abs. 1b UStG zu einer Beschränkung auf den unternehmerischen Nutzungsanteil.
⇨ 45. Private Nutzung durch Personal
Auch eine Verwendung für den privaten Bedarf des Personals kann zu einer Vorsteuerbeschränkung führen.
Zu prüfen ist, ob die Eingangsleistung
- tatsächlich unternehmerischen Zwecken oder
- privaten bzw. unternehmensfremden Zwecken
dient.
⇨ 46. Typische Klausurfallen
► Fehler 1: Steuerentstehung an die Rechnungsstellung knüpfen
Bei der Sollbesteuerung ist grundsätzlich die Leistungsausführung maßgeblich.
► Fehler 2: Zahlung bei normaler Leistungsausführung für entscheidend halten
Der Zahlungszeitpunkt ist bei der Sollbesteuerung grundsätzlich unerheblich.
Ausnahme:
Anzahlung vor Leistungsausführung.
► Fehler 3: Abschlagszahlung mit Teilleistung verwechseln
Eine Zahlung allein begründet noch keine Teilleistung.
► Fehler 4: Anzahlungssteuer erst bei Rechnungsstellung erfassen
Beim Leistenden entsteht die Steuer grundsätzlich mit Vereinnahmung des Entgelts.
► Fehler 5: Vorsteuer bei Anzahlung ohne Zahlung abziehen
Für den Anzahlungs-Vorsteuerabzug muss die Anzahlung tatsächlich geleistet worden sein.
► Fehler 6: Vorsteuer ohne Rechnung abziehen
Bei § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich.
► Fehler 7: Zu hoch ausgewiesene Steuer vollständig abziehen
Abziehbar ist grundsätzlich höchstens die gesetzlich geschuldete Steuer.
► Fehler 8: Nur den Eingangsbeleg prüfen
Die gesetzlich geschuldete Steuer kann erst nach Prüfung des Ausgangsumsatzes des Leistenden bestimmt werden.
► Fehler 9: Spätere tatsächliche Nutzung für die erstmalige Zuordnung verwenden
Maßgeblich ist grundsätzlich die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
► Fehler 10: Sofort einen Umsatzschlüssel anwenden
Zunächst ist immer die direkte Zuordnung zu prüfen.
► Fehler 11: Gemischte Vorsteuer vollständig abziehen
Bei Verwendung für Abzugs- und Ausschlussumsätze ist § 15 Abs. 4 UStG zu prüfen.
► Fehler 12: Steuerfreie Umsätze automatisch als vorsteuerschädlich behandeln
Rückausnahmen nach § 15 Abs. 3 UStG sind zu prüfen.
► Fehler 13: Betriebsvermögen und Unternehmensvermögen gleichsetzen
Die Begriffe gehören zu unterschiedlichen Steuerarten und können voneinander abweichen.
► Fehler 14: Grundstück vollständig dem Unternehmen zuordnen und volle Vorsteuer abziehen
Bei privater Mitverwendung begrenzt § 15 Abs. 1b UStG den Vorsteuerabzug.
⇨ 47. Prüfungsschema Steuerentstehung
1. Art der Leistung bestimmen. 2. Leistungsort bestimmen. 3. Leistungszeitpunkt bestimmen. 4. Steuerbarkeit prüfen. 5. Steuerbefreiung prüfen. 6. Steuersatz bestimmen. 7. Bemessungsgrundlage berechnen. 8. Steuerschuldner bestimmen. 9. Teilleistung vorhanden? 10. Anzahlung vor Leistungsausführung? 11. Voranmeldungszeitraum der Steuerentstehung bestimmen.
⇨ 48. Prüfungsschema Vorsteuerabzug
1. Leistungsempfänger ist Unternehmer? 2. Leistung wurde von einem anderen Unternehmer ausgeführt? 3. Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer? 4. Leistung für das Unternehmen bezogen? 5. Verwendungsabsicht feststellen. 6. Ordnungsgemäße Rechnung vorhanden? 7. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bestimmen. 8. Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG? 9. Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 UStG? 10. Gemischte Verwendung und Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG? 11. Besondere Ausschlüsse nach § 15 Abs. 1a oder Abs. 1b UStG? 12. Gegebenenfalls Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG prüfen.
⇨ 49. Merksätze
- Bei der Sollbesteuerung entsteht die Steuer grundsätzlich mit Leistungsausführung.
- Die Rechnung ist für die Steuerentstehung regelmäßig nicht entscheidend.
- Der Zahlungszeitpunkt ist bei normalen Leistungen unerheblich.
- Bei Anzahlungen entsteht die Steuer bereits mit Vereinnahmung.
- Teilleistung und Abschlagszahlung sind nicht dasselbe.
- Für den Vorsteuerabzug braucht der Leistungsempfänger grundsätzlich Leistung und Rechnung.
- Bei Anzahlungen braucht er Zahlung und Anzahlungsrechnung.
- Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
- Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht vollständig als Vorsteuer abziehbar.
- Die beabsichtigte Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist entscheidend.
- Direkte Zuordnung geht vor Aufteilung.
- § 15 Abs. 4 UStG greift nur bei gemischter Verwendung.
- Steuerfreie Umsätze können über § 15 Abs. 3 UStG dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen.
- Einfuhrumsatzsteuer, innergemeinschaftlicher Erwerb und § 13b-Steuer besitzen eigene Vorsteuerabzugstatbestände.
- Bei gemischt genutzten Grundstücken begrenzt § 15 Abs. 1b UStG den Vorsteuerabzug.