Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht – kompakt
Kompakte Übersicht zu Unternehmerfähigkeit, nachhaltiger Tätigkeit, Selbständigkeit, Erbfall, Grundstücksgemeinschaften, Strohmann, Arbeitsgemeinschaften und Kapitalgesellschaften nach § 2 UStG.
Unternehmer im Umsatzsteuerrecht ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Maßgeblich ist § 2 UStG. Entscheidend sind das tatsächliche Auftreten und die ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit – nicht allein Rechtsform, Geschäftsfähigkeit oder eine ertragsteuerliche Gewinnerzielungsabsicht.
1. Warum die Unternehmereigenschaft wichtig ist
Die Unternehmereigenschaft ist insbesondere relevant für: • die Steuerbarkeit von Leistungen, • den Leistungsort bei B2B-Leistungen, • Option und Steuerschuldnerschaft, • Reverse Charge nach § 13b UStG, • Rechnungsstellung und • Vorsteuerabzug.
2. Wer kann Unternehmer sein?
Unternehmerfähig sind grundsätzlich Wirtschaftsgebilde jeder Art, insbesondere: • natürliche Personen, • juristische Personen wie GmbH oder Verein, • Personenvereinigungen wie GbR, OHG oder KG sowie • Gemeinschaften, wenn sie selbst nach außen als Leistende auftreten.
Eine Unternehmereigenschaft entsteht nicht automatisch kraft Rechtsform. Auch geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen können Unternehmer sein, wenn die Tätigkeit in ihrem Namen ausgeübt wird.
3. Erbfall
Die Unternehmereigenschaft des Erblassers geht nicht automatisch auf den Erben über. Der Erbe wird nur dann selbst Unternehmer, wenn er die Voraussetzungen des § 2 UStG in eigener Person erfüllt, etwa weil ein geerbtes Unternehmen durch ihn oder seinen gesetzlichen Vertreter fortgeführt wird.
Merksatz: Nicht die Unternehmereigenschaft wird vererbt – entscheidend ist, ob der Erbe selbst eine nachhaltige und selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
4. Tätigkeit durch Erfüllungsgehilfen
Der Unternehmer muss nicht persönlich tätig werden. Leistungen von Arbeitnehmern oder anderen Erfüllungsgehilfen werden ihm zugerechnet, wenn sie für seine Rechnung und in seinem unternehmerischen Verantwortungsbereich erbracht werden.
Beispiel: Ein Reiseveranstalter organisiert einen Ausflug im eigenen Namen und beauftragt einen Busunternehmer mit Bus und Fahrer. Bestimmt der Reiseveranstalter die Durchführung, wird die Beförderungsleistung gegenüber den Reisenden ihm zugerechnet; der Busunternehmer erbringt seinerseits eine Leistung an den Reiseveranstalter.
5. Grundstücks- und Bruchteilsgemeinschaften
Vermieten mehrere Miteigentümer ein Grundstück gemeinschaftlich und tritt die Gemeinschaft gegenüber den Mietern als Leistende auf, ist grundsätzlich die Gemeinschaft Unternehmerin.
Überträgt ein bisheriger Alleineigentümer einen Miteigentumsanteil auf den Ehegatten und wird das Grundstück anschließend gemeinschaftlich weitervermietet, kann die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft Unternehmerin werden.
Auch ein Miteigentümer selbst kann Leistungsempfänger der Gemeinschaft sein, etwa wenn er Räume für einen eigenen Gewerbebetrieb von der Grundstücksgemeinschaft anmietet.
6. Nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
Erforderlich ist eine nachhaltige, also auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich nicht erforderlich. Deshalb kann auch eine ertragsteuerliche Liebhaberei umsatzsteuerlich eine unternehmerische Tätigkeit darstellen.
Einnahmen können in Geld oder anderen Wirtschaftsgütern erzielt werden. Bloßes Halten von Beteiligungen oder reine gesellschaftsrechtliche Vorgänge ohne Leistung im wirtschaftlichen Sinn reichen grundsätzlich nicht aus.
Auch die regelmäßige Einspeisung selbst erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz kann eine nachhaltige Einnahmeerzielung und damit Unternehmereigenschaft begründen.
7. Selbständigkeit
Eine natürliche Person handelt nicht selbständig, wenn sie so in ein Unternehmen eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen hat. Für dieselbe Tätigkeit schließen sich selbständige und unselbständige Ausübung grundsätzlich aus.
Dieselbe Person kann jedoch verschiedene Tätigkeiten nebeneinander ausüben, zum Beispiel Arbeitnehmer sein und daneben eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit ausüben.
Ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal ist das Unternehmerrisiko.
8. Besondere Fälle
Strohmann: Für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Außenverhältnis maßgeblich. Tritt der Strohmann im eigenen Namen auf, werden ihm die Umsätze grundsätzlich zugerechnet. Bei erkennbaren Scheingeschäften kann eine andere Beurteilung erforderlich sein. Handelt er im eigenen Namen für Rechnung eines Hintermanns, können die Grundsätze der Lieferungs- oder Dienstleistungskommission greifen.
Arbeitsgemeinschaften: Eine ARGE, regelmäßig in Form einer GbR, ist Unternehmerin, wenn sie im eigenen Namen Leistungen erbringt. Das kann auch bei nur einem einzigen Auftrag gelten.
Kapitalgesellschaften: Bei GmbH und AG richtet sich die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht allein nach der Handelsregistereintragung. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen des § 2 UStG tatsächlich erfüllt werden. Daher können bereits Vorgründungs- oder Gründungsphasen gesondert zu prüfen sein.
Insolvenzverwaltung: Wird ein Unternehmen durch einen Insolvenzverwalter fortgeführt, werden die Umsätze grundsätzlich dem Unternehmen beziehungsweise dem Inhaber der Vermögensmasse zugerechnet und nicht allein dem Insolvenzverwalter persönlich.
Prüfungsschema: 1. Wer tritt nach außen als Leistender auf? 2. Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vor? 3. Ist die Tätigkeit nachhaltig? 4. Wird sie selbständig ausgeübt? 5. Wem sind die Leistungen tatsächlich zuzurechnen? 6. Liegt ein Sonderfall wie Gemeinschaft, Erbfall, Strohmann, ARGE oder Insolvenzverwaltung vor?
Merksatz: Für § 2 UStG zählen wirtschaftliche Realität, nachhaltige Einnahmeerzielung, Selbständigkeit und Leistungszurechnung. Rechtsform und Gewinnerzielungsabsicht sind nicht entscheidend.