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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer – Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Aktueller Überblick ab 2025: Umsatzgrenzen, Gesamtumsatz, Rechtsfolgen, Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und Vorsteuerkorrektur beim Wechsel der Besteuerungsform.

Tempo

Wichtig: Seit 1. Januar 2025 gilt eine neue Kleinunternehmerregelung. Die früheren Grenzen von 22.000 € im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Jahr sind nicht mehr aktuell.

1. Grundidee

Die Kleinunternehmerregelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Umsätze eines begünstigten Kleinunternehmers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind seit 2025 grundsätzlich steuerfrei. Im Gegenzug besteht für damit zusammenhängende Eingangsleistungen grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.

2. Umsatzgrenzen ab 2025

Die Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG gilt, wenn • der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und • der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, nicht mehr nach § 19 UStG steuerfrei. Die bis dahin ausgeführten begünstigten Umsätze bleiben steuerfrei.

3. Unternehmensgründung im laufenden Jahr

Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres gilt nach aktueller Verwaltungsauffassung für das Gründungsjahr die Grenze von 25.000 €. Eine Hochrechnung auf einen Jahresgesamtumsatz nach der alten Rechtslage ist insoweit nicht mehr maßgeblich.

4. Ermittlung des Gesamtumsatzes

Der Gesamtumsatz wird grundsätzlich nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Maßgeblich ist somit grundsätzlich das tatsächlich vereinnahmte Entgelt.

Bestimmte Umsätze werden bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes herausgerechnet. Dazu gehören insbesondere • bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG und • Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Der Verkauf eines betrieblichen Anlageguts erhöht daher grundsätzlich nicht den Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG.

5. Rechtsfolgen

Soweit § 19 UStG anwendbar ist, • werden die begünstigten Ausgangsumsätze steuerfrei behandelt, • darf hierfür grundsätzlich keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden, • besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die diesen steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind, • bestehen Erleichterungen bei den Umsatzsteuer-Erklärungspflichten.

Ein unberechtigter gesonderter Umsatzsteuerausweis kann dennoch eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen.

6. Fälle, die nicht einfach durch § 19 erledigt sind

Die Kleinunternehmerregelung beseitigt nicht jede umsatzsteuerliche Pflicht. Gesondert zu prüfen sind insbesondere Sachverhalte, in denen der Kleinunternehmer aus anderen Vorschriften Steuerschuldner wird, zum Beispiel beim Reverse Charge nach § 13b UStG oder bei bestimmten innergemeinschaftlichen Sachverhalten.

Auch die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG findet während der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich keine Anwendung. Für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge gilt eine ausdrückliche Sonderregelung.

7. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Der Unternehmer kann auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten und zur Regelbesteuerung optieren.

Nach aktueller Rechtslage kann der Verzicht bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den betreffenden Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Der Verzicht wirkt vom Beginn des betreffenden Besteuerungszeitraums an und bindet den Unternehmer mindestens fünf Kalenderjahre.

Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Verzicht mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.

Eine Option kann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn insbesondere • hohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen anfallen oder • überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer geleistet wird.

8. Wechsel der Besteuerungsform und § 15a UStG

Der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt kann eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse darstellen.

Bei Wirtschaftsgütern, die noch innerhalb des Berichtigungszeitraums des § 15a UStG liegen, ist deshalb zu prüfen, ob eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist.

Typischer Fall: Ein Unternehmer errichtet oder erwirbt ein längerfristig genutztes Wirtschaftsgut zunächst während der Kleinunternehmerbesteuerung ohne Vorsteuerabzug und wechselt später zur Regelbesteuerung. Für die verbleibenden Berichtigungsjahre kann unter den Voraussetzungen des § 15a UStG eine anteilige Vorsteuerkorrektur in Betracht kommen.

9. Prüfungsschema

1. Ist der Unternehmer im Inland bzw. in einem begünstigten Gebiet ansässig? 2. Wie hoch war der Gesamtumsatz des Vorjahres? Grenze: 25.000 €. 3. Wie hoch ist der Gesamtumsatz des laufenden Jahres? Grenze: 100.000 €. 4. Handelt es sich um ein Gründungsjahr? Dann ist die 25.000-€-Grenze besonders zu beachten. 5. Welche Umsätze sind bei der Gesamtumsatzberechnung herauszurechnen? 6. Wurde auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet? 7. Liegt ein Sonderfall vor, etwa § 13b UStG oder ein innergemeinschaftlicher Sachverhalt? 8. Darf Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden? 9. Besteht Vorsteuerabzug? 10. Ist bei einem Wechsel der Besteuerungsform § 15a UStG zu prüfen?

Merke: Seit 2025 lautet die Grundregel 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr. Der die 100.000-€-Grenze überschreitende Umsatz ist bereits regelbesteuert.