§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG
Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse Charge) (Abs. 2, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 13b UStG · Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Absatz 1
Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
⇨ Teil A: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG § 13b UStG durchbricht diesen Grundsatz bei bestimmten steuerpflichtigen Umsätzen.
Worum geht es?
§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG steht in steuerstoff für Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse Charge) (Abs. 2, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Teil A: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG
- § 13b UStG durchbricht diesen Grundsatz bei bestimmten steuerpflichtigen Umsätzen.
- § 13b UStG führt nicht zu einer Steuerbefreiung.
- Ist der Umsatz in § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 UStG genannt?
- Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 UStG?
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Verwandte Fundstellen
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