§ 13b UStG – Werkleistung eines EU-Unternehmers
Werkleistung eines Unternehmers aus dem EU-Ausland an einen deutschen Unternehmer (Reverse Charge).
⇨ Werkleistung eines EU-Unternehmers (§ 13b UStG)
► Sachverhalt
Ein Unternehmer aus Österreich wartet den betrieblich genutzten LKW eines deutschen Unternehmers.
Die Rechnung beträgt 1.000 € ohne deutsche Umsatzsteuer.
► Prüfung
⇶ 1. Art der Leistung
Es handelt sich um eine
sonstige Leistung (Werkleistung).
⇶ 2. Ort der Leistung
B2B-Regel
Der Leistungsort liegt dort,
wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
→ Deutschland
⇶ 3. Steuerbarkeit
Die Leistung wird im Inland ausgeführt.
→ steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG)
⇶ 4. Steuerbefreiung
Keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG.
⇶ 5. Reverse Charge (§ 13b)
Da der leistende Unternehmer im EU-Ausland ansässig ist,
geht die Steuerschuld auf den deutschen Unternehmer über.
Steuerschuldner:
Leistungsempfänger
gemäß § 13b UStG.
⇶ 6. Bemessungsgrundlage
Nettoentgelt:
1.000 €
19 %
= 190 €
⇶ 7. Vorsteuer
Da die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde,
kann die nach § 13b geschuldete Umsatzsteuer
im selben Voranmeldungszeitraum
als Vorsteuer abgezogen werden.
190 €
⇨ Abwandlung (Schweiz)
Der Unternehmer stammt aus der Schweiz.
Die Arbeiten werden dort ausgeführt.
Die Leistung wird
nach § 3a Abs. 8 UStG
im Inland nicht besteuert,
da die Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
im Drittland tatsächlich genutzt bzw. ausgeführt werden.
Ergebnis:
→ im Inland nicht steuerbar.
⇨ Merksätze
• B2B-Dienstleistungen → grundsätzlich § 3a Abs.2 UStG.
• EU-Unternehmer → Reverse Charge nach § 13b.
• Die Umsatzsteuer schuldet regelmäßig der Leistungsempfänger.
• Gleichzeitig besteht regelmäßig voller Vorsteuerabzug.
• Bei bestimmten Arbeiten im Drittland kann § 3a Abs.8 UStG den Leistungsort verlagern.
⇨ Klausurfallen
Prüfungsfalle Nr.1
Werkleistung ≠ Werklieferung.
Prüfungsfalle Nr.2
Nicht jede Auslandsleistung unterliegt § 13b.
Zunächst immer den Leistungsort bestimmen.
Prüfungsfalle Nr.3
§ 3a Abs.8 UStG wird häufig vergessen.
Prüfungsfalle Nr.4
Reverse Charge bedeutet nicht Steuerfreiheit.
Die Umsatzsteuer entsteht weiterhin – sie wird nur vom Leistungsempfänger geschuldet.