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Umsatzsteuer

§ 13b UStG – Werkleistung eines EU-Unternehmers

Werkleistung eines Unternehmers aus dem EU-Ausland an einen deutschen Unternehmer (Reverse Charge).

Tempo

⇨ Werkleistung eines EU-Unternehmers (§ 13b UStG)

► Sachverhalt

Ein Unternehmer aus Österreich wartet den betrieblich genutzten LKW eines deutschen Unternehmers.

Die Rechnung beträgt 1.000 € ohne deutsche Umsatzsteuer.

► Prüfung

⇶ 1. Art der Leistung

Es handelt sich um eine

sonstige Leistung (Werkleistung).

⇶ 2. Ort der Leistung

B2B-Regel

§ 3a Abs. 2 UStG

Der Leistungsort liegt dort,

wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

→ Deutschland

⇶ 3. Steuerbarkeit

Die Leistung wird im Inland ausgeführt.

→ steuerbar (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG)

⇶ 4. Steuerbefreiung

Keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG.

⇶ 5. Reverse Charge (§ 13b)

Da der leistende Unternehmer im EU-Ausland ansässig ist,

geht die Steuerschuld auf den deutschen Unternehmer über.

Steuerschuldner:

Leistungsempfänger

gemäß § 13b UStG.

⇶ 6. Bemessungsgrundlage

Nettoentgelt:

1.000 €

Umsatzsteuer:

19 %

= 190 €

⇶ 7. Vorsteuer

Da die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde,

kann die nach § 13b geschuldete Umsatzsteuer

im selben Voranmeldungszeitraum

als Vorsteuer abgezogen werden.

Vorsteuer:

190 €

⇨ Abwandlung (Schweiz)

Der Unternehmer stammt aus der Schweiz.

Die Arbeiten werden dort ausgeführt.

Die Leistung wird

nach § 3a Abs. 8 UStG

im Inland nicht besteuert,

da die Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen

im Drittland tatsächlich genutzt bzw. ausgeführt werden.

Ergebnis:

→ im Inland nicht steuerbar.

⇨ Merksätze

• B2B-Dienstleistungen → grundsätzlich § 3a Abs.2 UStG.

• EU-UnternehmerReverse Charge nach § 13b.

• Die Umsatzsteuer schuldet regelmäßig der Leistungsempfänger.

• Gleichzeitig besteht regelmäßig voller Vorsteuerabzug.

• Bei bestimmten Arbeiten im Drittland kann § 3a Abs.8 UStG den Leistungsort verlagern.

⇨ Klausurfallen

Prüfungsfalle Nr.1

Werkleistung ≠ Werklieferung.

Prüfungsfalle Nr.2

Nicht jede Auslandsleistung unterliegt § 13b.

Zunächst immer den Leistungsort bestimmen.

Prüfungsfalle Nr.3

§ 3a Abs.8 UStG wird häufig vergessen.

Prüfungsfalle Nr.4

Reverse Charge bedeutet nicht Steuerfreiheit.

Die Umsatzsteuer entsteht weiterhin – sie wird nur vom Leistungsempfänger geschuldet.