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Umsatzsteuer

Prüfung von Ausgangsumsätzen, Lieferort und Reihengeschäften

Umfassendes Prüfungsschema für umsatzsteuerliche Ausgangsumsätze: Leistungsart, Leistungsumfang, Ort, Zeitpunkt, Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Steuersatz, Bemessungsgrundlage, Verfügungsmacht sowie bewegte und unbewegte Lieferungen im Reihengeschäft.

Tempo

⇨ Prüfung von Ausgangsumsätzen

Ein umsatzsteuerlicher Ausgangsumsatz sollte immer in einer festen Reihenfolge geprüft werden.

Die Prüfung beginnt nicht sofort mit der Steuerbefreiung oder dem Steuersatz.

Zunächst muss geklärt werden:

  • Welche Leistung liegt vor?
  • Welchen Umfang hat die Leistung?
  • Wo wird sie ausgeführt?
  • Wann wird sie ausgeführt?
  • Liegt ein Leistungsaustausch vor?
  • Wird sie im Rahmen des Unternehmens ausgeführt?

Erst danach folgen Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Steuerschuldnerschaft, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Steuerentstehung.

⇨ 1. Vollständiges Prüfungsschema für Ausgangsumsätze

► Prüfungsreihenfolge

1. Art der Leistung, 2. Umfang der Leistung, 3. Ort der Leistung, 4. Zeitpunkt der Leistung, 5. Leistungsaustausch, 6. Ausführung im Rahmen des Unternehmens, 7. Steuerbarkeit, 8. Steuerbefreiung oder Steuerpflicht, 9. gegebenenfalls Option nach § 9 UStG, 10. Steuerschuldner, 11. Steuersatz, 12. Bemessungsgrundlage, 13. Entstehung der Umsatzsteuer.

⇨ 2. Art der Leistung

Zunächst ist zu bestimmen, welche umsatzsteuerliche Leistung vorliegt.

In Betracht kommen insbesondere:

  • Lieferung,
  • Werklieferung,
  • sonstige Leistung,
  • Werkleistung,
  • Lieferung innerhalb eines Reihengeschäfts.

⇨ 3. Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG

Eine Lieferung liegt vor, wenn der leistende Unternehmer den Leistungsempfänger befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.

Entscheidend ist die Verschaffung der Verfügungsmacht.

Es kommt nicht ausschließlich darauf an, wer zivilrechtlicher Eigentümer ist.

Maßgeblich ist, wer wirtschaftlich wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann.

► Typische Lieferungen

  • Verkauf einer Ware,
  • Verkauf einer Maschine,
  • Verkauf eines Fahrzeugs,
  • Lieferung von Baumaterial,
  • Übertragung eines Grundstücks,
  • Lieferung eines Gebäudes.

► Merksatz

Eine Lieferung ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Gegenstand.

⇨ 4. Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG

Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer

  • einen fremden Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet und
  • dabei selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet.

Die Werklieferung wird umsatzsteuerlich als Lieferung behandelt.

► Beispiele

  • Ein Unternehmer baut mit selbst beschafften Fenstern neue Fenster in ein Gebäude ein.
  • Ein Heizungsbauer liefert und montiert eine von ihm beschaffte Heizungsanlage.
  • Ein Bauunternehmer errichtet mit eigenen Hauptstoffen ein Bauwerk auf dem Grundstück des Auftraggebers.

► Abgrenzung zur Werkleistung

Werden keine selbst beschafften Hauptstoffe verwendet oder handelt es sich nur um Nebenstoffe, liegt regelmäßig eine Werkleistung vor.

⇨ 5. Sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG

Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Typische sonstige Leistungen:

  • Beratung,
  • Vermietung,
  • Verpachtung,
  • Reparatur ohne Verwendung eigener Hauptstoffe,
  • Vermittlung,
  • Beförderungsleistung,
  • Lizenzüberlassung,
  • elektronische Dienstleistung,
  • ärztliche oder therapeutische Behandlung.

⇨ 6. Werkleistung

Eine Werkleistung ist eine sonstige Leistung.

Sie liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand bearbeitet, ohne selbst beschaffte Hauptstoffe einzusetzen.

► Beispiele

  • Reparatur einer Maschine mit nur geringfügigen Hilfsstoffen,
  • Wartung eines Fahrzeugs,
  • reine Montage beigestellter Bauteile,
  • Reinigung eines Gebäudes.

► Merksatz

Werklieferung:

Lieferung unter Verwendung eigener Hauptstoffe.

Werkleistung:

Sonstige Leistung ohne eigene Hauptstoffe.

⇨ 7. Umfang der Leistung

Nach der Bestimmung der Leistungsart ist zu prüfen, ob

  • eine einheitliche Leistung,
  • mehrere selbständige Leistungen,
  • eine Hauptleistung mit Nebenleistungen oder
  • Teilleistungen

vorliegen.

⇨ 8. Hauptleistung und Nebenleistung

Nebenleistungen teilen grundsätzlich das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.

Eine Nebenleistung liegt typischerweise vor, wenn sie

  • für den Leistungsempfänger keinen eigenständigen Zweck darstellt,
  • die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt,
  • im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist und
  • üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung erbracht wird.

► Typische Nebenleistungen

  • Transport,
  • Verpackung,
  • Versicherung,
  • Montage,
  • Anschlusskosten,
  • Nebenkosten einer Vermietung.

► Beispiel

Ein Unternehmer verkauft eine Maschine und berechnet zusätzlich Transportkosten.

Ist der Transport nur Mittel zur Durchführung der Maschinenlieferung, handelt es sich um eine Nebenleistung.

Der Transport teilt dann insbesondere

  • den Lieferort,
  • die Steuerbefreiung,
  • den Steuersatz und
  • den Zeitpunkt

der Maschinenlieferung.

⇨ 9. Gemischter Vertrag

Ein Vertrag kann mehrere selbständige Hauptleistungen enthalten.

Dann ist jede Leistung umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen.

► Beispiel

Ein Unternehmer vermietet

  • ein Grundstück und
  • zusätzlich einen selbständig nutzbaren Baukran.

Die Grundstücksvermietung kann nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei sein.

Die eigenständige Vermietung des Baukrans ist grundsätzlich steuerpflichtig.

► Abgrenzungsfrage

Ist die weitere Leistung lediglich eine übliche Nebenleistung zur Grundstücksvermietung oder hat sie für den Mieter einen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck?

⇨ 10. Teilleistungen

Teilleistungen sind wirtschaftlich teilbare Teile einer Gesamtleistung, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird.

Voraussetzungen:

  • wirtschaftliche Teilbarkeit der Gesamtleistung,
  • gesonderte Vereinbarung des Teilentgelts,
  • gesonderte Ausführung des Leistungsteils.

► Beispiele

  • monatliche Vermietungsleistungen,
  • abschnittsweise Bauleistungen,
  • laufende Wartungsverträge,
  • monatlich abgerechnete Beratungsleistungen.

Die Umsatzsteuer entsteht bei Sollversteuerung grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweilige Teilleistung ausgeführt wurde.

⇨ 11. Ort der Leistung

Nur Umsätze, deren Leistungsort im Inland liegt, können nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar sein.

Der Leistungsort richtet sich danach, ob

  • eine bewegte Lieferung,
  • eine unbewegte Lieferung oder
  • eine sonstige Leistung

vorliegt.

⇨ 12. Ort einer bewegten Lieferung

Eine bewegte Lieferung liegt vor, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Lieferung befördert oder versendet wird.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 6 UStG.

Der Ort der Lieferung liegt grundsätzlich dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

► Merksatz

Bei bewegten Lieferungen gilt:

Ort = Beginn der Warenbewegung.

Zeitpunkt = Beginn der Warenbewegung.

⇨ 13. Beförderung

Eine Beförderung liegt vor, wenn der Gegenstand transportiert wird durch

  • den Lieferer,
  • den Abnehmer,
  • einen Arbeitnehmer des Lieferers oder
  • einen Arbeitnehmer des Abnehmers.

Der Transport erfolgt damit durch einen unmittelbar am Umsatz beteiligten Unternehmer oder dessen Arbeitnehmer.

► Beispiel

Der Lieferer fährt die Ware mit dem eigenen Fahrzeug zum Kunden.

Es liegt eine Beförderung vor.

⇨ 14. Versendung

Eine Versendung liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen selbständigen Dritten transportiert wird.

Typische selbständige Transportpersonen:

  • Spediteur,
  • Frachtführer,
  • Paketdienst,
  • Deutsche Post,
  • Bahnunternehmen,
  • selbständiger Kurierdienst.

Der selbständige Dritte kann vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragt werden.

► Beginn der Versendung

Die Versendung beginnt grundsätzlich mit der Übergabe des Gegenstands an den selbständigen Transporteur.

► Wichtig

Ein Arbeitnehmer ist kein selbständiger Dritter.

Der Transport durch einen Arbeitnehmer ist daher eine Beförderung und keine Versendung.

⇨ 15. Feststehender Abnehmer

Eine Beförderungs- oder Versendungslieferung setzt voraus, dass der Abnehmer bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits feststeht.

Steht der Abnehmer noch nicht fest, liegt durch den Transport allein noch keine Lieferung an einen bestimmten Abnehmer vor.

Es kann sich zunächst um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen handeln.

► Beispiel

Ein Unternehmer transportiert einen Teppich in die Schweiz.

Dort soll ein Interessent den Teppich zunächst ansehen und gegebenenfalls später kaufen.

Bei Beginn des Transports steht noch nicht fest, ob der Interessent den Teppich kaufen wird.

Der Transport ist daher noch nicht zwingend Teil einer Lieferung an diesen Interessenten.

Der Ort der späteren Lieferung ist nach den tatsächlichen Umständen gesondert zu bestimmen.

► Merksatz

Ohne feststehenden Abnehmer keine bewegte Lieferung an diesen Abnehmer.

⇨ 16. Ort einer unbewegten Lieferung

Eine unbewegte Lieferung liegt vor, wenn der Gegenstand nicht im Zusammenhang mit der Lieferung befördert oder versendet wird.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG.

Der Ort liegt dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

► Merksatz

Unbewegte Lieferung:

Ort = Standort des Gegenstands bei Verschaffung der Verfügungsmacht.

⇨ 17. Zeitpunkt der unbewegten Lieferung

Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Bei beweglichen Sachen kann dies regelmäßig mit der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung zusammenfallen.

Bei Grundstücken erfolgt der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht häufig bereits mit dem Übergang von Nutzen und Lasten.

⇨ 18. Zivilrechtliche Eigentumsübertragung beweglicher Sachen

Die zivilrechtliche Eigentumsübertragung ist nicht mit der umsatzsteuerlichen Lieferung gleichzusetzen, kann aber ein wichtiges Indiz für die Verschaffung der Verfügungsmacht sein.

⇨ 19. Einigung und Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB

Die Eigentumsübertragung einer beweglichen Sache setzt grundsätzlich voraus:

1. Einigung über den Eigentumsübergang, 2. Übergabe der Sache, 3. Berechtigung des Veräußerers.

Mit der Übergabe wird regelmäßig auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht verschafft.

⇨ 20. Übergabe kurzer Hand nach § 929 Satz 2 BGB

Befindet sich der Erwerber bereits im Besitz der Sache, ist eine erneute tatsächliche Übergabe nicht erforderlich.

Erforderlich sind:

  • Einigung über den Eigentumsübergang,
  • bereits bestehender Besitz des Erwerbers,
  • Berechtigung des Veräußerers.

► Beispiel

Ein Unternehmer hat ein Fahrzeug zunächst gemietet.

Später kauft er dasselbe Fahrzeug vom Vermieter.

Da sich das Fahrzeug bereits bei ihm befindet, ist keine erneute Übergabe erforderlich.

⇨ 21. Besitzkonstitut nach §§ 929, 930 BGB

Beim Besitzkonstitut bleibt der Veräußerer unmittelbarer Besitzer des Gegenstands.

Anstelle der tatsächlichen Übergabe wird ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart.

Der bisherige Eigentümer kann den Gegenstand danach beispielsweise weiter besitzen als

  • Mieter,
  • Pächter,
  • Entleiher oder
  • Verwahrer.

Der Erwerber wird mittelbarer Besitzer im Sinne des § 868 BGB.

► Beispiel

Ein Unternehmer verkauft eine Maschine und mietet sie gleichzeitig vom Käufer zurück.

⇨ 22. Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 929, 931 BGB

Befindet sich der Gegenstand bei einem Dritten, kann die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt werden.

Voraussetzungen:

  • Einigung über den Eigentumsübergang,
  • Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten,
  • Berechtigung des Veräußerers.

⇨ 23. Grundstücksübertragung

Die zivilrechtliche Eigentumsübertragung eines Grundstücks setzt grundsätzlich voraus:

1. Auflassung nach § 925 BGB, 2. Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch nach § 873 BGB, 3. Berechtigung des Veräußerers.

Für die Umsatzsteuer ist der Grundbucheintrag jedoch nicht zwingend der maßgebliche Lieferzeitpunkt.

Entscheidend ist der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

⇨ 24. Wirtschaftliches Eigentum

Wirtschaftliches Eigentum liegt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vor, wenn eine andere Person als der zivilrechtliche Eigentümer

  • die tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand ausübt und
  • den rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich ausschließen kann.

Für die umsatzsteuerliche Lieferung ist entscheidend, wann der Erwerber wirtschaftlich wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann.

⇨ 25. Übergang von Nutzen und Lasten bei Grundstücken

Bei Grundstücken geht die wirtschaftliche Verfügungsmacht regelmäßig mit dem vertraglich vereinbarten Übergang von Nutzen und Lasten über.

Typische Folgen des Übergangs von Nutzen und Lasten:

  • der Erwerber erhält die Mieterträge,
  • der Erwerber trägt laufende Kosten,
  • der Erwerber trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs,
  • der Erwerber trägt Grundsteuer und Versicherungen,
  • der Erwerber kann das Grundstück wirtschaftlich nutzen.

► Beispiel

Notarieller Kaufvertrag:

15. Dezember 2025.

Übergang von Nutzen und Lasten:

1. Januar 2026.

Grundbucheintragung:

15. Februar 2026.

Die wirtschaftliche Verfügungsmacht geht grundsätzlich bereits am 1. Januar 2026 über.

Die Grundstückslieferung wird daher regelmäßig bereits am 1. Januar 2026 ausgeführt.

⇨ 26. Eigentumsvorbehalt

Bei einem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung zivilrechtlicher Eigentümer.

Die wirtschaftliche Verfügungsmacht kann dennoch bereits mit der Übergabe auf den Käufer übergehen.

Der Käufer kann dann wirtschaftlicher Eigentümer sein, obwohl das zivilrechtliche Eigentum noch beim Verkäufer liegt.

► Merksatz

Eigentumsvorbehalt verhindert nicht automatisch eine umsatzsteuerliche Lieferung.

⇨ 27. Ort sonstiger Leistungen

Bei sonstigen Leistungen ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

1. Zunächst besondere Ortsvorschriften und Ausnahmekataloge prüfen. 2. Erst danach die allgemeinen Regeln für B2B- oder B2C-Leistungen anwenden.

► B2B-Grundregel

Bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen liegt der Leistungsort grundsätzlich beim Leistungsempfänger.

► B2C-Grundregel

Bei Leistungen an Nichtunternehmer liegt der Leistungsort grundsätzlich beim leistenden Unternehmer.

► Wichtig

Sonderregelungen können insbesondere bestehen für:

  • Grundstücksleistungen,
  • Veranstaltungsleistungen,
  • Personenbeförderung,
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen,
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln,
  • elektronische Dienstleistungen,
  • Arbeiten an beweglichen Gegenständen.

⇨ 28. Zeitpunkt der Leistung

► Bewegte Lieferung

Zeitpunkt der Lieferung ist grundsätzlich der Beginn der Beförderung oder Versendung.

► Unbewegte Lieferung

Zeitpunkt ist die Verschaffung der Verfügungsmacht.

Bei Grundstücken ist regelmäßig der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend.

► Sonstige Leistung

Eine sonstige Leistung wird grundsätzlich ausgeführt mit

  • Vollendung der Leistung und
  • vollständiger Zuwendung an den Leistungsempfänger.

► Teilleistung

Eine Teilleistung wird mit Ablauf des jeweiligen Teilleistungszeitraums ausgeführt.

⇨ 29. Leistungsaustausch

Ein steuerbarer Umsatz setzt grundsätzlich einen Leistungsaustausch voraus.

Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen

  • Leistung und
  • Gegenleistung.

Die Gegenleistung kann bestehen aus:

  • Kaufpreis,
  • Miete,
  • Pacht,
  • Honorar,
  • Provision,
  • Sachleistung,
  • sonstiger Leistung.

► Wichtig

Die Bezeichnung der Zahlung ist nicht entscheidend.

Auch Zahlungen mit Bezeichnungen wie

  • Zuschuss,
  • Entschädigung,
  • Beitrag oder
  • Prämie

können Entgelt sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Leistung besteht.

⇨ 30. Tausch und tauschähnlicher Umsatz

► Tausch

Ein Tausch liegt vor, wenn die Gegenleistung für eine Lieferung ebenfalls in einer Lieferung besteht.

► Tauschähnlicher Umsatz

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn mindestens eine der ausgetauschten Leistungen eine sonstige Leistung ist.

► Tausch mit Baraufgabe

Zusätzlich zur Sach- oder Dienstleistung kann eine Geldzahlung vereinbart werden.

Diese Zahlung wird als Baraufgabe bezeichnet.

Bei der Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Gegenleistung einschließlich einer erhaltenen oder geleisteten Baraufgabe zu berücksichtigen.

⇨ 31. Ausführung im Rahmen des Unternehmens

Die Leistung muss im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden.

► Grundgeschäfte

Grundgeschäfte sind die laufenden und nachhaltigen Umsätze der eigentlichen Unternehmenstätigkeit.

► Hilfs- und Nebengeschäfte

Auch Hilfs- und Nebengeschäfte werden im Rahmen des Unternehmens ausgeführt, obwohl sie nicht ständig oder nachhaltig vorkommen.

Voraussetzung ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der unternehmerischen Haupttätigkeit.

► Beispiele

  • Verkauf einer betrieblichen Maschine,
  • Veräußerung eines betrieblichen Fahrzeugs,
  • Verkauf von Büroeinrichtung,
  • Veräußerung eines betrieblichen Grundstücks.

⇨ 32. Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Ein Umsatz ist steuerbar, wenn

  • eine Lieferung oder sonstige Leistung,
  • durch einen Unternehmer,
  • im Inland,
  • gegen Entgelt,
  • im Rahmen seines Unternehmens

ausgeführt wird.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, liegt ein steuerbarer Umsatz vor.

Erst danach ist die Steuerbefreiung zu prüfen.

⇨ 33. Steuerbefreiung

Nach Feststellung der Steuerbarkeit ist zu prüfen, ob der Umsatz nach § 4 oder § 4b UStG steuerfrei ist.

Typische Steuerbefreiungen:

  • Ausfuhrlieferungen,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Grundstückslieferungen,
  • Kreditgewährung und Kreditvermittlung,
  • Versicherungsumsätze,
  • Grundstücksvermietung,
  • bestimmte Heilbehandlungen.

⇨ 34. Ausfuhrlieferung

Eine Ausfuhrlieferung kann nach § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG steuerfrei sein.

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • steuerbare Lieferung,
  • Beförderung oder Versendung in das Drittlandsgebiet,
  • Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 UStG,
  • ordnungsgemäßer Buch- und Belegnachweis.

⇨ 35. Innergemeinschaftliche Lieferung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei sein.

Typische Voraussetzungen:

  • Lieferung eines Gegenstands,
  • Warenbewegung aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat,
  • Erwerberkreis nach § 6a UStG,
  • Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland,
  • gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • ordnungsgemäße Nachweise.

⇨ 36. Grundstückslieferung

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Grunderwerbsteuer festgesetzt wird.

Entscheidend ist, ob der Umsatz dem Grunde nach unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.

Eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein.

⇨ 37. Grundstücksvermietung

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.

Ausnahmen können insbesondere gelten für:

  • kurzfristige Beherbergung,
  • Vermietung von Abstellplätzen,
  • Vermietung von Betriebsvorrichtungen,
  • bestimmte Campingplätze,
  • kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen.

⇨ 38. Option nach § 9 UStG

Bei einer Steuerbefreiung ist immer zu prüfen, ob auf die Steuerbefreiung verzichtet werden kann.

Der Verzicht führt dazu, dass der Umsatz steuerpflichtig behandelt wird.

Dadurch kann ein ansonsten ausgeschlossener Vorsteuerabzug ermöglicht werden.

► Typische Voraussetzungen

  • gesetzlich optionsfähiger Umsatz,
  • Leistung an einen anderen Unternehmer,
  • Bezug der Leistung für dessen Unternehmen,
  • bei Grundstücksvermietung zusätzlich die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG.

► Merksatz

Nach jeder Steuerbefreiung:

Option nach § 9 UStG prüfen.

⇨ 39. Steuerschuldner

► Grundsatz

Steuerschuldner ist grundsätzlich der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

► Weitere Fälle

Je nach Sachverhalt können insbesondere Steuerschuldner sein:

  • Erwerber bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb,
  • Leistungsempfänger nach § 13b UStG,
  • Rechnungsaussteller bei unberechtigtem oder unrichtigem Steuerausweis nach § 14c UStG,
  • letzter Abnehmer bei besonderen Dreiecksgeschäften.

Reverse Charge

Bei § 13b UStG schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

⇨ 40. Steuersatz

► Regelsteuersatz

Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG grundsätzlich 19 Prozent.

► Ermäßigter Steuersatz

Der ermäßigte Steuersatz beträgt grundsätzlich 7 Prozent.

Er kommt nur zur Anwendung, wenn der Umsatz ausdrücklich unter § 12 Abs. 2 UStG fällt.

Typische Anwendungsfälle:

  • bestimmte Gegenstände der Anlage 2,
  • bestimmte Lebensmittel,
  • Bücher und bestimmte Druckerzeugnisse,
  • bestimmte Personenbeförderungen,
  • kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen.

► Prüfungsregel

Zuerst prüfen, ob eine Steuerbefreiung vorliegt.

Nur bei einem steuerpflichtigen Umsatz ist der Steuersatz zu bestimmen.

⇨ 41. Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach dem Entgelt.

Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Rechtsgrundlage:

§ 10 Abs. 1 UStG.

► Geldzahlung

Bei einer Geldzahlung ist die Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herauszurechnen.

Bei 19 Prozent:

Bruttobetrag ÷ 1,19 = Nettoentgelt.

Bei 7 Prozent:

Bruttobetrag ÷ 1,07 = Nettoentgelt.

⇨ 42. Durchlaufende Posten

Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Unternehmer

  • im Namen und
  • für Rechnung

eines anderen Beträge vereinnahmt oder verausgabt.

Eigene Aufwendungen des Unternehmers sind keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Kunden weiterberechnet werden.

⇨ 43. Entgelt von dritter Seite

Auch die Zahlung eines Dritten kann zum Entgelt gehören.

Voraussetzungen:

  • Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger,
  • Zahlung des Dritten an den Unternehmer,
  • unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und konkreter Leistung,
  • Zahlung dient der Förderung oder Verbilligung der Leistung an den Empfänger.

⇨ 44. Fremdwährung

Wird das Entgelt in einer ausländischen Währung vereinbart, ist es nach § 16 Abs. 6 UStG in Euro umzurechnen.

Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnittskurs für den Zeitraum, in dem die Leistung oder Anzahlung ausgeführt beziehungsweise vereinnahmt wird.

⇨ 45. Entstehung der Steuer bei Sollversteuerung

► Grundfall

Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG.

► Teilleistung

Bei Teilleistungen entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die jeweilige Teilleistung ausgeführt wurde.

Anzahlung

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, entsteht die Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung.

Voraussetzungen:

  • Zahlung vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung,
  • Vereinnahmung eines Entgelts oder Teilentgelts.

► Wichtig

Eine Anzahlung ist keine Teilleistung.

Bei einer Anzahlung wurde noch keine vollständige Leistung oder Teilleistung ausgeführt.

⇨ 46. Steuerfreie Umsätze und Leistungszeitpunkt

Bei einem steuerfreien Umsatz entsteht keine zu zahlende Umsatzsteuer.

Der Zeitpunkt der Leistung muss dennoch bestimmt werden, beispielsweise für

  • die Steuerbefreiung,
  • Nachweispflichten,
  • Vorsteuerberichtigungen,
  • Zusammenfassende Meldungen,
  • Buchungs- und Erklärungspflichten.

⇨ 47. Umsatzsteuerliche Gebietsbegriffe

Für die Beurteilung grenzüberschreitender Umsätze sind die umsatzsteuerlichen Gebietsbegriffe maßgeblich.

Zu unterscheiden sind:

  • Inland,
  • übriges Gemeinschaftsgebiet,
  • Gemeinschaftsgebiet,
  • Drittlandsgebiet,
  • Ausland.

⇨ 48. Inland

Inland ist grundsätzlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Bestimmte Gebiete gehören umsatzsteuerlich nicht zum Inland.

Dazu gehören insbesondere:

  • Büsingen,
  • die Insel Helgoland,
  • Freizonen des Kontrolltyps I unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Diese Gebiete werden umsatzsteuerlich wie Drittlandsgebiet behandelt.

⇨ 49. Übriges Gemeinschaftsgebiet

Das übrige Gemeinschaftsgebiet umfasst die umsatzsteuerlichen Gebiete der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Vereinfacht:

Übriges Gemeinschaftsgebiet = Gemeinschaftsgebiet ohne deutsches Inland.

Warenbewegungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet können innergemeinschaftliche Lieferungen darstellen.

Warenbewegungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland können innergemeinschaftliche Erwerbe auslösen.

⇨ 50. Gemeinschaftsgebiet

Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das umsatzsteuerliche Inland und das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Es ist nicht zwingend mit den politischen Staatsgebieten der EU-Mitgliedstaaten identisch.

Bestimmte Sondergebiete können umsatzsteuerlich ausgenommen sein.

⇨ 51. Drittlandsgebiet

Drittlandsgebiet sind grundsätzlich die Gebiete, die nicht zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet gehören.

Dazu gehören insbesondere:

  • Staaten außerhalb der Europäischen Union,
  • Büsingen,
  • die Insel Helgoland,
  • bestimmte Freizonen.

Warenbewegungen vom Inland in das Drittlandsgebiet können Ausfuhrlieferungen sein.

Warenbewegungen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland können Einfuhren darstellen.

⇨ 52. Ausland

Ausland sind alle Gebiete, die nicht Inland sind.

Das Ausland umfasst daher:

  • das übrige Gemeinschaftsgebiet und
  • das Drittlandsgebiet.

► Merksatz

Ausland ist nicht automatisch Drittland.

Auch ein anderer EU-Mitgliedstaat ist aus deutscher Sicht Ausland, aber kein Drittland.

⇨ 53. Einfuhrlieferung nach § 3 Abs. 8 UStG

Bei einer Lieferung aus dem Drittlandsgebiet kann sich der Lieferort nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagern.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

Die Vorschrift ist bei Einfuhrsachverhalten gesondert zu prüfen.

⇨ 54. Reihengeschäft

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn

  • mehrere Unternehmer,
  • über denselben Gegenstand,
  • Umsatzgeschäfte abschließen und
  • der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer gelangt.

► Beispiel

Unternehmer A verkauft an Unternehmer B.

Unternehmer B verkauft denselben Gegenstand an Unternehmer C.

Die Ware wird unmittelbar von A an C transportiert.

Es liegen zwei Lieferungen vor:

  • A an B,
  • B an C.

Es gibt aber nur eine Warenbewegung.

⇨ 55. Nur eine bewegte Lieferung

Innerhalb eines Reihengeschäfts kann nur eine Lieferung die bewegte Lieferung sein.

Nur diese Lieferung wird nach § 3 Abs. 6 UStG beurteilt.

Alle übrigen Lieferungen sind unbewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG.

► Merksatz

Mehrere Lieferungen, aber nur eine bewegte Lieferung.

⇨ 56. Direkte Warenbewegung

Der Gegenstand muss unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer gelangen.

Eine technisch oder organisatorisch bedingte Zwischenlagerung oder Übernachtung kann unschädlich sein, wenn der Transport wirtschaftlich einheitlich fortgesetzt wird.

Ein echter Verkauf oder eine freie Verfügung über die Ware während der Unterbrechung kann dagegen gegen ein einheitliches Reihengeschäft sprechen.

⇨ 57. Warenbewegung durch den ersten Unternehmer

Wird der Gegenstand durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist grundsätzlich dessen Lieferung die bewegte Lieferung.

► Beispiel

A verkauft an B.

B verkauft an C.

A transportiert die Ware unmittelbar zu C.

Bewegte Lieferung:

A an B.

Unbewegte Lieferung:

B an C.

Die Lieferung B an C folgt der bewegten Lieferung.

Ihr Ort liegt grundsätzlich dort, wo die Warenbewegung endet.

⇨ 58. Warenbewegung durch den letzten Abnehmer

Wird der Gegenstand durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist grundsätzlich die an ihn ausgeführte Lieferung die bewegte Lieferung.

► Beispiel

A verkauft an B.

B verkauft an C.

C holt die Ware bei A ab.

Bewegte Lieferung:

B an C.

Unbewegte Lieferung:

A an B.

Die Lieferung A an B geht der bewegten Lieferung voraus.

Ihr Ort liegt grundsätzlich dort, wo die Warenbewegung beginnt.

⇨ 59. Warenbewegung durch einen Zwischenhändler

Ein Zwischenhändler ist ein Unternehmer innerhalb der Reihe, der zugleich

  • Abnehmer einer Lieferung und
  • Lieferer der folgenden Lieferung

ist.

Transportiert der Zwischenhändler die Ware, ist zu bestimmen, welcher seiner beiden Lieferungen die Warenbewegung zugeordnet wird.

► Grundvermutung

Grundsätzlich wird die Warenbewegung der Lieferung an den Zwischenhändler zugeordnet.

► Abweichende Zuordnung

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Warenbewegung der Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Abnehmer zugeordnet werden.

Dabei kann insbesondere die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abgangsstaats von Bedeutung sein.

► Prüfung

1. Wer organisiert den Transport? 2. Handelt diese Person als Lieferer oder Abnehmer? 3. Ist sie Zwischenhändler? 4. Welche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wurde verwendet? 5. Liegt ein Export- oder Einfuhrfall vor? 6. Welche Lieferung ist nach § 3 Abs. 6a UStG die bewegte Lieferung?

⇨ 60. Unbewegte Lieferung vor der bewegten Lieferung

Eine unbewegte Lieferung, die der bewegten Lieferung vorausgeht, wird nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

► Ort

Abgangsort.

► Zeitpunkt

Beginn der Beförderung oder Versendung.

► Beispiel

A verkauft an B.

B verkauft an C.

C holt die Ware bei A ab.

Die bewegte Lieferung ist B an C.

Die Lieferung A an B geht der bewegten Lieferung voraus.

Ort der Lieferung A an B:

Abgangsort der Ware.

⇨ 61. Unbewegte Lieferung nach der bewegten Lieferung

Eine unbewegte Lieferung, die der bewegten Lieferung folgt, wird nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.

► Ort

Ankunftsort.

► Zeitpunkt

Ende der Beförderung oder Versendung.

► Beispiel

A verkauft an B.

B verkauft an C.

A transportiert die Ware unmittelbar zu C.

Die bewegte Lieferung ist A an B.

Die Lieferung B an C folgt der bewegten Lieferung.

Ort der Lieferung B an C:

Ankunftsort der Ware.

⇨ 62. Transport als Nebenleistung

Bei einer Warenlieferung gehört der Transport regelmäßig als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung.

In einer Sachverhaltsskizze sollte deshalb der Beförderer oder Versender unmittelbar beim Pfeil derjenigen Lieferung eingetragen werden, der die Warenbewegung zugeordnet wird.

► Klausurhinweis

Der Transportpfeil entscheidet häufig darüber, welche Lieferung die bewegte Lieferung ist.

⇨ 63. Skizze eines Reihengeschäfts

Ein Reihengeschäft sollte immer grafisch dargestellt werden.

Beispiel:

A → B → C

Zusätzlich eintragen:

  • Standorte der Beteiligten,
  • Rechnungsbeziehungen,
  • tatsächlicher Warenweg,
  • Beförderer oder Versender,
  • verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,
  • Beginn und Ende des Transports.

► Merksatz

Erst Rechnungsweg zeichnen.

Danach Warenweg eintragen.

Dann bewegte Lieferung zuordnen.

⇨ 64. Prüfungsschema Reihengeschäft

1. Schließen mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand ab? 2. Gelangt der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer? 3. Wer befördert oder versendet den Gegenstand? 4. Ist der Transporteur der erste Unternehmer? 5. Ist der Transporteur der letzte Abnehmer? 6. Ist der Transporteur ein Zwischenhändler? 7. Welche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird verwendet? 8. Welche Lieferung ist die bewegte Lieferung? 9. Welche Lieferungen sind unbewegt? 10. Geht die unbewegte Lieferung der bewegten Lieferung voraus? 11. Oder folgt sie der bewegten Lieferung? 12. Ort jeder Lieferung bestimmen. 13. Steuerbarkeit jeder Lieferung gesondert prüfen. 14. Steuerbefreiung jeder Lieferung gesondert prüfen.

⇨ 65. Prüfungsschema bewegte Lieferung

1. Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG? 2. Feststehender Abnehmer? 3. Beförderung oder Versendung? 4. Wer führt oder beauftragt den Transport? 5. Beginn der Warenbewegung? 6. Ort nach § 3 Abs. 6 UStG? 7. Zeitpunkt bei Beginn der Warenbewegung? 8. Inland, übriges Gemeinschaftsgebiet oder Drittland? 9. Steuerbarkeit? 10. Steuerbefreiung als Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferung? 11. Nachweise vorhanden?

⇨ 66. Prüfungsschema unbewegte Lieferung

1. Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG? 2. Keine der Lieferung zugeordnete Warenbewegung? 3. Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht? 4. Standort des Gegenstands zu diesem Zeitpunkt? 5. Ort nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG? 6. Bei Reihengeschäft: § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2? 7. Steuerbarkeit? 8. Steuerbefreiung? 9. Steuerschuldner? 10. Steuersatz und Bemessungsgrundlage?

⇨ 67. Formulierungshilfe bewegte Lieferung

Es liegt eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG vor, da der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft.

Der Gegenstand wird im Zusammenhang mit dieser Lieferung befördert oder versendet.

Der Ort der Lieferung befindet sich nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

Die Lieferung wird mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt.

⇨ 68. Formulierungshilfe unbewegte Lieferung

Es liegt eine unbewegte Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG vor.

Die Verfügungsmacht wird ohne eine dieser Lieferung zugeordnete Beförderung oder Versendung verschafft.

Der Ort der Lieferung befindet sich nach § 3 Abs. 7 UStG dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

⇨ 69. Formulierungshilfe Reihengeschäft

Mehrere Unternehmer haben über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abgeschlossen.

Der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer.

Es liegt daher ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a UStG vor.

Da nur eine Lieferung die bewegte Lieferung sein kann, ist die Warenbewegung anhand der Transportverantwortung einer Lieferung zuzuordnen.

Die übrigen Lieferungen sind unbewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG.

⇨ 70. Typische Klausurfallen

► Fehler 1: Sofort mit der Steuerbefreiung beginnen

Zuerst müssen Leistungsart, Ort und Steuerbarkeit bestimmt werden.

Eine Steuerbefreiung kann nur für einen steuerbaren Umsatz geprüft werden.

► Fehler 2: Transport automatisch als eigene Leistung behandeln

Transport, Verpackung oder Versicherung sind häufig Nebenleistungen und teilen das Schicksal der Hauptleistung.

► Fehler 3: Werklieferung und Werkleistung verwechseln

Eigene Hauptstoffe:

Werklieferung.

Keine eigenen Hauptstoffe:

Werkleistung.

► Fehler 4: Zivilrechtliches Eigentum mit Verfügungsmacht gleichsetzen

Für die umsatzsteuerliche Lieferung ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht entscheidend.

► Fehler 5: Grundstückslieferung erst bei Grundbucheintragung annehmen

Die Verfügungsmacht kann bereits mit Übergang von Nutzen und Lasten übergehen.

► Fehler 6: Eigentumsvorbehalt als Hindernis für eine Lieferung ansehen

Trotz Eigentumsvorbehalt kann der Käufer bereits wirtschaftlicher Eigentümer sein.

► Fehler 7: Ohne feststehenden Abnehmer eine bewegte Lieferung annehmen

Steht der Abnehmer zu Beginn des Transports noch nicht fest, kann zunächst ein rechtsgeschäftsloses Verbringen vorliegen.

► Fehler 8: Bei einem Reihengeschäft mehrere bewegte Lieferungen annehmen

Innerhalb eines Reihengeschäfts gibt es nur eine bewegte Lieferung.

► Fehler 9: Rechnungsweg und Warenweg verwechseln

Der Rechnungsweg verläuft zwischen allen Vertragspartnern.

Der Warenweg verläuft unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer.

► Fehler 10: Unbewegte Lieferungen im Reihengeschäft nicht prüfen

Jede Lieferung muss einen eigenen Ort erhalten.

Lieferungen vor der bewegten Lieferung:

Abgangsort.

Lieferungen nach der bewegten Lieferung:

Ankunftsort.

► Fehler 11: Jeden EU-Staat als Inland behandeln

Inland ist aus deutscher Sicht grundsätzlich nur das deutsche Umsatzsteuergebiet.

Andere EU-Mitgliedstaaten gehören zum übrigen Gemeinschaftsgebiet.

► Fehler 12: Ausland und Drittland gleichsetzen

Das Ausland umfasst sowohl

  • das übrige Gemeinschaftsgebiet als auch
  • das Drittlandsgebiet.

► Fehler 13: Option nach § 9 UStG vergessen

Bei einer grundsätzlich steuerfreien Grundstückslieferung oder Grundstücksvermietung ist immer die Option zu prüfen.

► Fehler 14: Anzahlungen wie Teilleistungen behandeln

Eine Anzahlung ist eine Zahlung vor Leistungsausführung.

Eine Teilleistung ist bereits ein ausgeführter wirtschaftlich teilbarer Leistungsteil.

⇨ 71. Merksätze

  • Erst Leistungsart, dann Leistungsort, dann Steuerbarkeit.
  • Eine Lieferung setzt die Verschaffung der Verfügungsmacht voraus.
  • Wirtschaftliches Eigentum ist wichtiger als die bloße zivilrechtliche Bezeichnung.
  • Bei Grundstücken ist häufig der Übergang von Nutzen und Lasten maßgeblich.
  • Bewegte Lieferung: Ort und Zeitpunkt liegen grundsätzlich am Beginn der Warenbewegung.
  • Unbewegte Lieferung: Ort ist der Standort bei Verschaffung der Verfügungsmacht.
  • Ohne feststehenden Abnehmer liegt noch keine bewegte Lieferung an diesen Abnehmer vor.
  • Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.
  • Bei sonstigen Leistungen zuerst die Ausnahmen und danach B2B oder B2C prüfen.
  • Ausland ist nicht dasselbe wie Drittland.
  • In einem Reihengeschäft gibt es mehrere Lieferungen, aber nur eine bewegte Lieferung.
  • Befördert der erste Unternehmer, ist grundsätzlich dessen Lieferung bewegt.
  • Befördert der letzte Abnehmer, ist grundsätzlich die Lieferung an ihn bewegt.
  • Bei Beförderung durch einen Zwischenhändler ist § 3 Abs. 6a UStG genau zu prüfen.
  • Unbewegte Lieferungen vor der bewegten Lieferung liegen am Abgangsort.
  • Unbewegte Lieferungen nach der bewegten Lieferung liegen am Ankunftsort.
  • Nach jeder Steuerbefreiung ist die Option nach § 9 UStG zu prüfen.
  • Erst nach der Steuerpflicht werden Steuerschuldner, Steuersatz und Bemessungsgrundlage bestimmt.