Gesetz

§ 4 Abs. 5b EStG

Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5b) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben. Nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 Abs. 5b EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5b) — Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben.
  • Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG,
  • Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
  • § 4 Abs. 1 EStG enthält die steuerliche Grunddefinition des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich.
  • ⇨ 4. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

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