Gesetz

§ 4 EStG

Gewinnbegriff, Betriebsausgaben — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Fiktive Veräußerung wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug ins Drittland; die Steuer ist grundsätzlich sofort fällig, eine zinsfreie Stundung wie bei Wegzug in EU/EWR-Staaten ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (z. B. nachweislich vorübergehende Abwesenheit, § 6 Abs. 3 AStG). - Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert. - Erbschaftsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG): Bei Wegzug und anschließender Schenkung/Vererbung von GmbH-Anteilen kann beschränkte Erbschaftsteuerpflicht entstehen, sofern die Beteiligung nicht weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. - Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG): Für zehn Jahre nach Wegzug kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei Niedrigbesteuerung im

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Dann können Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sein.
  • Entstrickungstatbestände (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG): Bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden stille Reserven aufgedeckt und besteuert.
  • Gewinn beim Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)
  • Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG)
  • Allgemeiner Betriebsausgabenbegriff (§ 4 Abs. 4 EStG)

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