Gesetz

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG

Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 6c) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 muss zwischen dem **häuslichen Arbeitszimmer** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und der **Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG unterschieden werden. Nicht unter die besonderen Arbeitszimmerregeln fallen typischerweise betriebsstättenähnliche Räume wie Praxis-, Lager-, Ausstellungs- oder bestimmte Behandlungsräume. Auch ein tatsächlich außerhäusliches Arbeitszimmer unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 6c) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 muss zwischen dem **häuslichen Arbeitszimmer** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und der **Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG unterschieden werden.
  • Seit 2023 beträgt die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG:
  • Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz:** Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG können Entfernungspauschale und Tagespauschale am selben Tag nebeneinander möglich sein.
  • Kein Mittelpunkt im Arbeitszimmer:** keine Arbeitszimmerkosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG; stattdessen Tagespauschale prüfen.
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – häusliches Arbeitszimmer

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