Allgemeines Steuerrecht: Abgaben, Steuerarten und steuerliche Nebenleistungen
Grundlagen zu Steuern, Gebühren und Beiträgen, Steueraufkommen, Ertragshoheit, Einteilung und Erhebung der Steuern, Abzugsfähigkeit, Besteuerungsgrundsätzen sowie steuerlichen Nebenleistungen.
⇨ Allgemeines Steuerrecht: Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Abgaben
► 1. Finanzierung staatlicher Aufgaben
Bund, Länder und Gemeinden erfüllen zahlreiche öffentliche Aufgaben.
Hierzu gehören beispielsweise:
– innere und äußere Sicherheit, – Schulen und Hochschulen, – Straßen und öffentliche Infrastruktur, – soziale Sicherung, – Gesundheitswesen, – Justiz und Verwaltung, – Kultur und Umweltschutz.
Zur Finanzierung dieser Aufgaben erhebt der Staat öffentlich-rechtliche Abgaben.
Zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben gehören insbesondere:
1. Steuern, 2. Gebühren, 3. Beiträge, 4. steuerliche Nebenleistungen.
⇨ 2. Begriff der Steuer
Nach § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen,
– die keine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, – die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben werden, – die der Erzielung von Einnahmen dienen und – die allen auferlegt werden, bei denen der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist.
Die Erzielung von Einnahmen muss nicht der einzige Zweck der Steuer sein.
Eine Steuer kann zusätzlich eine Lenkungswirkung verfolgen.
Beispiele:
– Die Tabaksteuer soll Einnahmen erzielen, kann aber zugleich den Tabakkonsum beeinflussen. – Energiesteuern können neben der Einnahmeerzielung ökologische Lenkungszwecke verfolgen. – Steuervergünstigungen können bestimmte wirtschaftliche oder gesellschaftliche Tätigkeiten fördern.
► Merksatz
Bei einer Steuer erhält der Steuerpflichtige keine bestimmte, individuell zurechenbare Gegenleistung.
⇨ 3. Abgrenzung zwischen Steuern, Gebühren und Beiträgen
► Steuern
Steuern werden unabhängig davon erhoben, ob der Steuerpflichtige eine konkrete staatliche Leistung erhält.
Beispiele:
– Einkommensteuer, – Körperschaftsteuer, – Umsatzsteuer, – Gewerbesteuer, – Grundsteuer.
► Gebühren
Gebühren werden für die tatsächliche Inanspruchnahme einer bestimmten öffentlichen Leistung oder Einrichtung erhoben.
Beispiele:
– Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses, – Gebühr für eine behördliche Genehmigung, – Gerichtsgebühren, – Abwasser- oder Müllgebühren.
► Beiträge
Beiträge werden für die Möglichkeit der Inanspruchnahme oder für einen besonderen Vorteil erhoben.
Eine tatsächliche Nutzung ist nicht zwingend erforderlich.
Beispiele:
– Erschließungsbeiträge, – Straßenbaubeiträge, – Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Kammern.
► Prüfungsschema
1. Liegt eine konkrete Gegenleistung vor?
Ja: Es kann sich um eine Gebühr handeln.
Nein: Weiterprüfen.
2. Wird bereits die Möglichkeit der Nutzung oder ein besonderer Vorteil abgegolten?
Ja: Es kann sich um einen Beitrag handeln.
Nein: Es kann sich um eine Steuer handeln.
⇨ 4. Steueraufkommen und Ertragshoheit
Die Ertragshoheit beantwortet die Frage:
Welcher Gebietskörperschaft steht das Aufkommen einer Steuer zu?
Zu unterscheiden sind:
1. Gemeinschaftsteuern, 2. Bundessteuern, 3. Landessteuern, 4. Gemeindesteuern.
Die Verteilung des Steueraufkommens ist insbesondere in Art. 106 GG geregelt.
► Gemeinschaftsteuern
Gemeinschaftsteuern stehen Bund und Ländern gemeinschaftlich zu.
Die Gemeinden werden bei bestimmten Gemeinschaftsteuern beteiligt.
Zu den Gemeinschaftsteuern gehören insbesondere:
– Einkommensteuer, – Körperschaftsteuer, – Umsatzsteuer.
Die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer sind besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer.
► Bundessteuern
Das Aufkommen der Bundessteuern steht grundsätzlich dem Bund zu.
Beispiele:
– Energiesteuer, – Tabaksteuer, – Versicherungsteuer, – Kraftfahrzeugsteuer, – Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe.
► Landessteuern
Das Aufkommen der Landessteuern steht grundsätzlich den Ländern zu.
Beispiele:
– Erbschaft- und Schenkungsteuer, – Grunderwerbsteuer, – Biersteuer, – Rennwett- und Lotteriesteuer, – Feuerschutzsteuer.
► Gemeindesteuern
Das Aufkommen der Gemeindesteuern steht grundsätzlich den Gemeinden zu.
Beispiele:
– Gewerbesteuer, – Grundsteuer, – örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern.
Zu den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern können beispielsweise gehören:
– Hundesteuer, – Vergnügungsteuer, – Zweitwohnungsteuer.
► Wichtig
Ertragshoheit, Gesetzgebungshoheit und Verwaltungshoheit müssen nicht bei derselben Körperschaft liegen.
Eine Steuer kann beispielsweise durch Bundesgesetz geregelt, von Landesfinanzbehörden verwaltet und zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt werden.
⇨ 5. Steuerquote und Abgabenquote
► Steuerquote
Die volkswirtschaftliche Steuerquote beschreibt das Verhältnis zwischen dem gesamten Steueraufkommen und dem Bruttoinlandsprodukt.
Formel:
Steueraufkommen ÷ Bruttoinlandsprodukt × 100 = Steuerquote in Prozent
► Abgabenquote
Die Abgabenquote berücksichtigt zusätzlich die Sozialabgaben.
Formel:
Steuern + Sozialversicherungsbeiträge ÷ Bruttoinlandsprodukt × 100 = Abgabenquote in Prozent
Die Höhe des Steueraufkommens hängt insbesondere ab von:
– der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, – der Beschäftigung, – der Höhe der Einkommen und Unternehmensgewinne, – dem Konsum, – den geltenden Steuergesetzen, – Steuervergünstigungen und Freibeträgen.
Hinweis:
Zahlen aus älteren Lehrbüchern stellen historische Werte dar. Für aktuelle Steueraufkommenszahlen sind die jeweils aktuellen amtlichen Statistiken maßgebend.
⇨ 6. Einteilung der Steuern nach der Ertragshoheit
Nach der Ertragshoheit wird unterschieden zwischen:
– Gemeinschaftsteuern, – Bundessteuern, – Landessteuern, – Gemeindesteuern.
► Merksatz
Die Ertragshoheit beantwortet nicht die Frage, wer die Steuer festsetzt oder verwaltet, sondern wem das Steueraufkommen zusteht.
⇨ 7. Personensteuern und Sachsteuern
► Personensteuern
Personensteuern knüpfen an die Person und ihre persönliche oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an.
Beispiele:
– Einkommensteuer, – Körperschaftsteuer.
Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung grundsätzlich nicht abziehbar.
Für natürliche Personen ergibt sich das Abzugsverbot insbesondere aus § 12 Nr. 3 EStG.
Bei Körperschaften ist insbesondere § 10 Nr. 2 KStG zu beachten.
Das Abzugsverbot kann auch die auf diese Steuern entfallenden steuerlichen Nebenleistungen umfassen.
► Sachsteuern
Sachsteuern knüpfen an einen Gegenstand, einen wirtschaftlichen Vorgang oder ein bestimmtes Objekt an.
Zu den Sachsteuern gehören insbesondere:
– Realsteuern, – Verkehrsteuern, – Verbrauchsteuern.
Der Begriff der Sachsteuer ist weiter als der Begriff der Realsteuer.
► Realsteuern
Nach § 3 Abs. 2 AO sind Realsteuern:
1. die Grundsteuer und 2. die Gewerbesteuer.
Realsteuern knüpfen an ein bestimmtes Steuerobjekt an und berücksichtigen persönliche Verhältnisse grundsätzlich nur eingeschränkt.
► Abzugsfähigkeit
Betrieblich veranlasste Sachsteuern können grundsätzlich Betriebsausgaben sein.
Beispiel:
Die Grundsteuer für ein betrieblich genutztes Grundstück kann grundsätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Ausnahme:
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgaben.
► Merksatz
Grundsteuer auf Betriebsvermögen: grundsätzlich betrieblich abziehbar.
Gewerbesteuer: ausdrücklich nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
⇨ 8. Veranlagungssteuern und Abzugsteuern
Nach der Form der Steuererhebung wird insbesondere unterschieden zwischen:
1. Veranlagungssteuern und 2. Abzugsteuern.
► Veranlagungssteuern
Bei Veranlagungssteuern werden die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens ermittelt.
Die Steuer wird regelmäßig durch einen Steuerbescheid festgesetzt.
Beispiele:
– Einkommensteuer, – Körperschaftsteuer, – Gewerbesteuer.
Typischer Ablauf:
1. Abgabe der Steuererklärung, 2. Prüfung durch die Finanzbehörde, 3. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, 4. Festsetzung der Steuer, 5. Bekanntgabe des Steuerbescheids.
► Abzugsteuern
Bei Abzugsteuern wird die Steuer unmittelbar an der Quelle einbehalten.
Der zum Steuerabzug Verpflichtete behält die Steuer ein und führt sie an die Finanzbehörde ab.
Beispiele:
– Lohnsteuer nach §§ 38 ff. EStG, – Kapitalertragsteuer nach §§ 43 ff. EStG, – Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG.
► Beispiel Lohnsteuer
Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Steuerschuldner und die Person, die den Steuerabzug vornimmt, können daher unterschiedliche Personen sein.
⇨ 9. Grundsätze der Besteuerung
Ein Steuersystem soll sowohl die finanziellen Interessen des Staates als auch die Interessen der Bürger berücksichtigen.
Zu den wichtigen Besteuerungsgrundsätzen gehören:
1. der Grundsatz eines ausreichenden Steueraufkommens, 2. das Leistungsfähigkeitsprinzip, 3. der Grundsatz der steuerlichen Gerechtigkeit, 4. der Grundsatz einer einfachen und sparsamen Steuerverwaltung.
► Ausreichendes Steueraufkommen
Das Steueraufkommen soll grundsätzlich ausreichen, um die staatlichen Aufgaben dauerhaft zu finanzieren.
Dieser Gedanke wird teilweise als Grundsatz des objektiven Steuermaßes oder als fiskalischer Besteuerungsgrundsatz bezeichnet.
► Leistungsfähigkeitsprinzip
Die steuerliche Belastung soll sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen orientieren.
Anzeichen für wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können sein:
– Einkommen, – Vermögen, – Konsum, – wirtschaftlicher Ertrag.
Dieser Gedanke wird teilweise als Grundsatz des subjektiven Steuermaßes bezeichnet.
► Steuerliche Gerechtigkeit
Vergleichbare Sachverhalte sollen steuerlich gleich behandelt werden.
Unterschiedliche Sachverhalte dürfen entsprechend ihrer Unterschiede verschieden behandelt werden.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG besitzt deshalb auch im Steuerrecht besondere Bedeutung.
► Einfache und sparsame Steuerverwaltung
Die Erhebung einer Steuer soll:
– verständlich, – praktikabel, – rechtssicher, – möglichst einfach und – mit angemessenem Verwaltungsaufwand durchführbar sein.
Die Kosten der Steuererhebung sollen nicht außer Verhältnis zum erzielten Steueraufkommen stehen.
⇨ 10. Steuerliche Nebenleistungen
Steuerliche Nebenleistungen sind selbst keine Steuern.
Sie entstehen jedoch im Zusammenhang mit der Besteuerung, der Steuererhebung oder dem steuerlichen Verwaltungsverfahren.
Die steuerlichen Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO aufgezählt.
Zu ihnen gehören insbesondere:
1. Verzögerungsgelder nach § 146 Abs. 2c AO, 2. Verspätungszuschläge nach § 152 AO, 3. Zuschläge nach § 162 Abs. 4 und 4a AO, 4. Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Abs. 2 AO, 5. Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Abs. 3 AO, 6. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 AO, 7. Säumniszuschläge nach § 240 AO, 8. Zwangsgelder nach § 329 AO, 9. bestimmte Kosten des steuerlichen Verwaltungsverfahrens, 10. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, 11. Verspätungsgelder nach § 22a Abs. 5 EStG, 12. bestimmte Kosten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz.
⇨ 11. Verzögerungsgeld
Ein Verzögerungsgeld kann nach § 146 Abs. 2c AO festgesetzt werden, wenn bestimmten gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit elektronischen Büchern, Aufzeichnungen, Datenzugriffen oder der Vorlage von Unterlagen nicht nachgekommen wird.
Das Verzögerungsgeld dient dazu, die Erfüllung steuerlicher Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sicherzustellen.
► Wichtig
In älteren Lehrbüchern kann noch auf § 146 Abs. 2b AO verwiesen werden.
Nach der aktuellen Nummerierung befindet sich die Regelung zum Verzögerungsgeld in § 146 Abs. 2c AO.
⇨ 12. Verspätungszuschlag
Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn eine vorgeschriebene Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wird.
Rechtsgrundlage:
Je nach Fall unterscheidet das Gesetz zwischen:
– einer Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und – einer verpflichtenden Festsetzung des Verspätungszuschlags.
► Merksatz
Verspätungszuschlag: verspätete Abgabe einer Steuererklärung.
⇨ 13. Zuschläge nach § 162 AO
Zuschläge nach § 162 Abs. 4 und 4a AO können insbesondere bei Verletzungen bestimmter Aufzeichnungs-, Dokumentations- oder Mitwirkungspflichten festgesetzt werden.
Die Regelungen sind vor allem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und Verrechnungspreisdokumentationen von Bedeutung.
Die Zuschläge treten neben eine mögliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
⇨ 14. Mitwirkungsverzögerungsgeld
Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzbehörde ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen erlassen.
Kommt der Steuerpflichtige diesem Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, kann beziehungsweise muss nach Maßgabe des § 200a AO ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden.
Rechtsgrundlagen:
– § 200a Abs. 2 AO, – § 200a Abs. 3 AO für einen möglichen zusätzlichen Zuschlag.
► Merksatz
Das Mitwirkungsverzögerungsgeld betrifft besonders die verzögerte Mitwirkung während einer Außenprüfung.
⇨ 15. Zinsen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, wenn eine gesetzliche Grundlage dies ausdrücklich vorsieht.
Rechtsgrundlage:
§§ 233 bis 237 AO
Zu unterscheiden sind insbesondere:
– Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO, – Stundungszinsen nach § 234 AO, – Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, – Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 236 AO, – Aussetzungszinsen nach § 237 AO.
► Merksatz
Im Steuerrecht entstehen Zinsen nicht allein deshalb, weil eine Forderung besteht.
Es muss eine besondere gesetzliche Verzinsungsregelung vorliegen.
⇨ 16. Säumniszuschlag
Wird eine fällige Steuer nicht rechtzeitig entrichtet, können Säumniszuschläge entstehen.
Rechtsgrundlage:
Der Säumniszuschlag knüpft an die verspätete Zahlung an.
► Abgrenzung
Verspätungszuschlag: Die Steuererklärung wird verspätet abgegeben.
Säumniszuschlag: Die festgesetzte oder angemeldete Steuer wird verspätet bezahlt.
► Merksatz
Erklärung zu spät: Verspätungszuschlag.
Zahlung zu spät: Säumniszuschlag.
⇨ 17. Zwangsgeld
Ein Zwangsgeld ist ein Mittel zur Durchsetzung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung.
Rechtsgrundlage:
Ein Zwangsgeld kann beispielsweise angedroht und festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer durchsetzbaren Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Das Zwangsgeld soll den Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Pflicht bewegen.
Es besitzt daher grundsätzlich keinen Strafcharakter.
► Beispiel
Ein Steuerpflichtiger wird zur Abgabe einer noch fehlenden Steuererklärung aufgefordert.
Kommt er der Aufforderung trotz Zwangsgeldandrohung nicht nach, kann das Zwangsgeld festgesetzt werden.
⇨ 18. Kosten
Bestimmte Gebühren und Auslagen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens gehören ebenfalls zu den steuerlichen Nebenleistungen.
Hierzu zählen insbesondere bestimmte Kosten nach:
– § 89 AO, – § 89a Abs. 7 AO, – § 178 AO, – §§ 337 bis 345 AO.
Ein Beispiel sind Gebühren für die Bearbeitung bestimmter verbindlicher Auskünfte.
⇨ 19. Bußgelder und Geldstrafen
Bußgelder und Geldstrafen gehören nicht zu den steuerlichen Nebenleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Steuerordnungswidrigkeit oder Steuerstraftat festgesetzt werden.
Beispiele:
– Bußgeld wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung, – Geldstrafe wegen einer Steuerhinterziehung.
Der Grund:
Bußgelder und Geldstrafen dienen in erster Linie der Ahndung eines rechtswidrigen Verhaltens.
Sie dienen nicht der Erzielung von Steuereinnahmen und nicht der gewöhnlichen Durchführung des Besteuerungsverfahrens.
⇨ 20. Gesamtübersicht
► Öffentlich-rechtliche Abgaben
Steuern: keine konkrete Gegenleistung.
Gebühren: tatsächliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung.
Beiträge: Möglichkeit der Nutzung oder besonderer Vorteil.
Steuerliche Nebenleistungen: entstehen im Zusammenhang mit dem Besteuerungs- oder Erhebungsverfahren.
► Ertragshoheit
Gemeinschaftsteuern: insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
Bundessteuern: beispielsweise Energiesteuer, Tabaksteuer und Versicherungsteuer.
Landessteuern: beispielsweise Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer.
Gemeindesteuern: insbesondere Gewerbesteuer und Grundsteuer.
► Einteilung nach dem Steuergegenstand
Personensteuern: knüpfen an die Person und ihre Leistungsfähigkeit an.
Sachsteuern: knüpfen an einen Gegenstand oder wirtschaftlichen Vorgang an.
Realsteuern: Grundsteuer und Gewerbesteuer.
► Einteilung nach der Erhebungsform
Veranlagungssteuern: Festsetzung regelmäßig nach Durchführung einer Veranlagung.
Abzugsteuern: Einbehaltung unmittelbar an der Einkommens- oder Zahlungsquelle.
► Nebenleistungen
Erklärung verspätet: Verspätungszuschlag.
Zahlung verspätet: Säumniszuschlag.
Mitwirkung nicht erfüllt: Zwangsgeld oder besondere Mitwirkungszuschläge.
Gesetzlich angeordnete Verzinsung: Zinsen.
⇨ 21. Wiederholungsfragen
1. Welche Voraussetzungen muss eine Geldleistung erfüllen, um eine Steuer im Sinne des § 3 AO zu sein?
2. Worin unterscheiden sich Steuern, Gebühren und Beiträge?
3. Was versteht man unter der Ertragshoheit?
4. Welche Steuern gehören zu den Gemeinschaftsteuern?
5. Welche Steuern werden als Realsteuern bezeichnet?
6. Was ist der Unterschied zwischen Personensteuern und Sachsteuern?
7. Warum ist die Gewerbesteuer trotz ihrer betrieblichen Veranlassung nicht als Betriebsausgabe abziehbar?
8. Was ist der Unterschied zwischen Veranlagungssteuern und Abzugsteuern?
9. Was beschreibt die Steuerquote?
10. Was beschreibt die Abgabenquote?
11. Welche steuerlichen Nebenleistungen nennt § 3 Abs. 4 AO?
12. Worin unterscheiden sich Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag?
13. Wann kann ein Zwangsgeld eingesetzt werden?
14. Warum gehören Bußgelder und Geldstrafen nicht zu den steuerlichen Nebenleistungen?
15. Welche Besteuerungsgrundsätze sollen bei der Ausgestaltung eines Steuersystems berücksichtigt werden?
⇨ 22. Klausur-Merksätze
► Steuer
Geldleistung ohne Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung.
► Gebühr
Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme einer besonderen öffentlichen Leistung.
► Beitrag
Abgabe für die Möglichkeit der Nutzung oder einen besonderen Vorteil.
► Realsteuern
Grundsteuer und Gewerbesteuer.
► Gewerbesteuer
Nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe.
Die Steuererklärung wurde nicht oder verspätet abgegeben.
Eine fällige Steuer wurde nicht rechtzeitig bezahlt.
► Zwangsgeld
Druckmittel zur Durchsetzung einer steuerlichen Pflicht.
► Bußgeld und Geldstrafe
Keine Steuer und keine steuerliche Nebenleistung.