Gesetz

§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG

Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 2, Satz 1) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die zentrale Vorschrift ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG. Wird keine eigenständige Steuerbilanz aufgestellt, wirkt § 4 Abs. 2 EStG nach der dargestellten Rechtsprechung auch auf die als Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung verwendete Handelsbilanz.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 2, Satz 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die zentrale Vorschrift ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG.
  • Wird keine eigenständige Steuerbilanz aufgestellt, wirkt § 4 Abs. 2 EStG nach der dargestellten Rechtsprechung auch auf die als Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung verwendete Handelsbilanz.
  • Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 EStG erfolgt die Bilanzberichtigung durch den Steuerpflichtigen.
  • § 4 Abs. 2 EStG spricht davon, dass der Steuerpflichtige die Bilanz ändern „darf“.
  • | Bilanzänderung | kein entsprechendes steuerliches Instrument | § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG |

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