Gesetz

§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG

Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 10) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sämtliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens werden nach dem bereitgestellten Fachauszug grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bewertet. Ausgangspunkt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ein an deren Stelle tretender Wert; besonders praxisrelevant sind Grund und Boden, die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 10) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält nach dem Ausgangstext auch Vorgaben zur Teilwertabschreibung. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist die Teilwertbetrachtung deshalb Teil der steuerlichen Bewertungsprüfung.

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