§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 6b) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
9. Aufzeichnungspflichten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen bei der Gewinnermittlung besonders aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Eine gesonderte Erfassung der Arbeitszimmerkosten ist daher erforderlich.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 6b) — Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Fortbildung und weitere Berufsausbildung: Werbungskosten
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen bei der Gewinnermittlung besonders aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Eine gesonderte Erfassung der Arbeitszimmerkosten ist daher erforderlich.
- Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 muss zwischen dem **häuslichen Arbeitszimmer** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und der **Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG unterschieden werden.
- Seit 2023 beträgt die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG:
- Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz:** Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG können Entfernungspauschale und Tagespauschale am selben Tag nebeneinander möglich sein.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Aus- und Fortbildungskosten als WerbungskostenArbeitnehmerAbgrenzung zwischen Erstausbildung und beruflicher Fortbildung: Wann Bildungsaufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, welche Kosten dazugehören und wie Fahrt- und Reisekosten behandelt werden.
- Arbeitszimmer: Anerkennung und Umfang des BetriebsausgabenabzugsArbeitszimmerPraxisüberblick zur steuerlichen Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers: Abgrenzung, Tätigkeitsmittelpunkt, Jahres- und Tagespauschale, Kontierung, Vorsteuer, Aufzeichnungspflichten und Betriebsvermögen.
- Arbeitszimmer & Homeoffice-Pauschale ab 2023ArbeitszimmerSeit 2023 gelten neue Regeln für das häusliche Arbeitszimmer und die Arbeit im Homeoffice: Für ein häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung entscheidend. Daneben kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Tagespauschale von 6 EUR bis maximal 1.260 EUR jährlich genutzt werden.
- Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale bei ArbeitnehmernArbeitszimmerSeit 2023 sind Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich nur noch abziehbar, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt. Alternativ zu den tatsächlichen Kosten kann dann die Jahrespauschale von 1.260 EUR gewählt werden. Daneben ermöglicht die Homeoffice-Tagespauschale 6 EUR pro Tag, höchstens 1.260 EUR jährlich.
- Häusliches Arbeitszimmer: Aufzeichnungspflichten bei SelbständigenEinkommensteuerBFH: Arbeitszimmerkosten müssen bei Selbständigen einzeln, getrennt und zeitnah aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung oder spätere Zusammenstellung genügt nicht.
Verwandte Fundstellen
- § 4 Abs. 1 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 1 S. 8 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 1, S. 8) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 1, Satz 1) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 1, Satz 8) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Bewertung (Abs. 1, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 2 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 2, Satz 1) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 3 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 4a EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 4a) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 4 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5b EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5b) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5b und § 35 EStG – Vorschrift im Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 10) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 2) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 6b) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 7) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 8) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 10) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 6a) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 6c) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 6) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 6 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 6) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 7 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 7) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 7, Satz 2) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 8 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 8) — Einkommensteuergesetz
- § 4 Abs. 9 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 9) — Einkommensteuergesetz
- § 4 EStG – Gewinnbegriff, Betriebsausgaben — Einkommensteuergesetz