Gesetz

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 6b) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

9. Aufzeichnungspflichten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen bei der Gewinnermittlung besonders aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Eine gesonderte Erfassung der Arbeitszimmerkosten ist daher erforderlich.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 6b) — Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Fortbildung und weitere Berufsausbildung: Werbungskosten
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen bei der Gewinnermittlung besonders aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Eine gesonderte Erfassung der Arbeitszimmerkosten ist daher erforderlich.
  • Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 muss zwischen dem **häuslichen Arbeitszimmer** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und der **Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung** nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG unterschieden werden.
  • Seit 2023 beträgt die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG:
  • Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz:** Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG können Entfernungspauschale und Tagespauschale am selben Tag nebeneinander möglich sein.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon