Gesetz

§ 4 Abs. 7 Satz 2 EStG

Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 7, Satz 2) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

KERNIDEE Selbständig Tätige müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer besonders sorgfältig dokumentieren. Der BFH hat mit Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 6/24) klargestellt, dass die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG eine eigenständige Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, können die Arbeitszimmerkosten grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. WAS MUSS AUFGEZEICHNET WERDEN? Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG müssen • einzeln, • getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und • zeitnah aufgezeichnet werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 Abs. 7 Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 7, Satz 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG müssen
  • § 4 Abs. 7 EStG verlangt für bestimmte Betriebsausgaben eine besondere Dokumentation. Bei einem häuslichen Arbeitszimmer soll dadurch insbesondere eine klare Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Sphäre ermöglicht werden.
  • Belege sammeln allein reicht nicht: Arbeitszimmerkosten müssen bei Selbständigen einzeln, getrennt und zeitnah aufgezeichnet werden. Ohne ordnungsgemäße Aufzeichnung kann der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 7 EStG vollständig verloren gehen.

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