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Rechnungswesen / Einkommensteuer

Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr

Grundlagen der Einkünfteermittlung, Abgrenzung von Betriebsausgaben, Geschenke an Geschäftsfreunde, private Nutzung betrieblicher Pkw einschließlich Elektrofahrzeugen sowie Regeln zum Wirtschaftsjahr.

Tempo

⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr

⇨ 1. Ermittlung der Einkünfte

► Grundsatz der getrennten Ermittlung

Die Einkünfte sind für jede Einkunftsart getrennt zu ermitteln.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet sieben Einkunftsarten:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Die ersten drei Einkunftsarten sind Gewinneinkünfte.

Die übrigen vier Einkunftsarten sind Überschusseinkünfte.

⇨ 2. Gewinneinkünfte

► Betroffene Einkunftsarten

Zu den Gewinneinkünften gehören:

Einkünfte sind bei diesen Einkunftsarten der Gewinn.

► Mögliche Gewinnermittlungsarten

Der Gewinn kann insbesondere ermittelt werden durch:

1. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, 2. Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG, 3. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.

⇨ 3. Betriebsvermögensvergleich

► Grundgedanke

Beim Betriebsvermögensvergleich wird die Veränderung des Betriebsvermögens zwischen zwei Bilanzstichtagen ermittelt.

Vereinfachtes Grundschema:

Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres

minus

Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

plus

Entnahmen

minus

Einlagen

gleich

Gewinn oder Verlust.

§ 4 Abs. 1 EStG

§ 4 Abs. 1 EStG enthält die steuerliche Grunddefinition des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich.

§ 5 EStG

§ 5 EStG betrifft insbesondere Gewerbetreibende, die

  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und Abschlüsse erstellen müssen oder
  • freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen.

Ausgangspunkt ist grundsätzlich die Handelsbilanz, die unter Beachtung steuerlicher Vorschriften zur Steuerbilanz übergeleitet wird.

► Merksatz

Beim Betriebsvermögensvergleich wird nicht lediglich der Zahlungsfluss betrachtet, sondern die wirtschaftliche Vermögensentwicklung des Betriebs.

⇨ 4. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

► Grundschema

Betriebseinnahmen

minus

Betriebsausgaben

gleich

Gewinn oder Verlust.

Die Einnahmenüberschussrechnung wird auch bezeichnet als:

► Grundprinzip

Grundsätzlich ist auf den tatsächlichen Zufluss und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben abzustellen.

Besondere gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten.

► Abgrenzung zur Bilanz

Bei der Bilanzierung wird die wirtschaftliche Entstehung berücksichtigt.

Bei der EÜR ist grundsätzlich der Zahlungszeitpunkt entscheidend.

⇨ 5. Überschusseinkünfte

► Betroffene Einkunftsarten

Zu den Überschusseinkünften gehören:

  • nichtselbständige Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung,
  • sonstige Einkünfte.

► Grundschema

Einnahmen nach § 8 EStG

minus

Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG

gleich

Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten oder Verlust.

► Abgrenzung

Bei Gewinneinkünften spricht man von:

Bei Überschusseinkünften spricht man von:

► Merksatz

Betriebsausgaben gehören zu Gewinneinkünften.

Werbungskosten gehören zu Überschusseinkünften.

⇨ 6. Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG

► Definition

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Die betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.

Typische Betriebsausgaben:

  • Wareneinkauf,
  • Löhne und Gehälter,
  • Miete für Geschäftsräume,
  • betriebliche Versicherungen,
  • Beratungskosten,
  • Fahrzeugkosten,
  • Abschreibungen,
  • Büromaterial,
  • Telefon- und Internetkosten.

► Rechtsfolge

Betriebsausgaben mindern grundsätzlich den steuerlichen Gewinn.

► Prüfungsschema

1. Liegt ein Aufwand vor? 2. Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb? 3. Liegt eine private Mitveranlassung vor? 4. Greift ein Abzugsverbot? 5. Bestehen besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten? 6. In welchem Wirtschaftsjahr ist der Aufwand zu berücksichtigen?

⇨ 7. Abgrenzung zu privaten Aufwendungen

Aufwendungen für die private Lebensführung sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben.

Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen mittelbar die berufliche oder betriebliche Tätigkeit fördern können.

Typische private Aufwendungen:

  • private Wohnung,
  • private Lebensmittel,
  • gewöhnliche Kleidung,
  • private Urlaubsreisen,
  • private Freizeitgestaltung.

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist zu prüfen, ob eine sachgerechte Aufteilung möglich ist.

Ist der private und betriebliche Anteil nicht trennbar und prägt die private Veranlassung den Aufwand, kann der Abzug insgesamt ausgeschlossen sein.

⇨ 8. Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Nicht jede betrieblich veranlasste Ausgabe darf den steuerlichen Gewinn mindern.

§ 4 Abs. 5 EStG enthält besondere Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen.

Typische Fälle:

  • bestimmte Geschenke,
  • bestimmte Bewirtungsaufwendungen,
  • Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten und ähnliche Zwecke,
  • bestimmte Gästehäuser,
  • Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte,
  • Geldbußen und Ordnungsgelder,
  • unangemessene Aufwendungen.

► Bedeutung

Der Aufwand kann handelsrechtlich oder buchhalterisch erfasst sein.

Für die steuerliche Gewinnermittlung muss er jedoch außerbilanziell hinzugerechnet oder als nicht abziehbar behandelt werden.

⇨ 9. Gewerbesteuer als nicht abziehbare Betriebsausgabe

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden steuerlichen Nebenleistungen dürfen den einkommensteuerlichen Gewinn nicht mindern.

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 5b EStG.

► Buchhalterische Behandlung

Wurde Gewerbesteuer als Aufwand gebucht, muss sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung wieder hinzugerechnet werden.

► Beispiel

Handelsrechtlicher Gewinn:

120.000 €.

Enthaltener Gewerbesteueraufwand:

15.000 €.

Steuerlicher Gewinn vor weiteren Korrekturen:

120.000 € + 15.000 €

= 135.000 €.

► Merksatz

Die Gewerbesteuer wird zwar als Aufwand gebucht, ist steuerlich aber nicht gewinnmindernd abzugsfähig.

⇨ 10. Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke

Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke sind nach § 4 Abs. 6 EStG grundsätzlich keine Betriebsausgaben.

Eine Berücksichtigung kann gegebenenfalls nach anderen Vorschriften, beispielsweise im Bereich des Spendenabzugs, zu prüfen sein.

⇨ 11. Geschenke an Geschäftsfreunde

► Anwendungsbereich

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.

Typische Empfänger:

  • Kunden,
  • Lieferanten,
  • Geschäftspartner,
  • Berater,
  • Vermittler,
  • sonstige Geschäftsfreunde.

► Begriff des Geschenks

Ein Geschenk setzt grundsätzlich eine unentgeltliche Zuwendung voraus.

Der Empfänger erhält den Gegenstand, ohne hierfür eine konkrete Gegenleistung erbringen zu müssen.

Keine Geschenke sind insbesondere:

  • Preisnachlässe,
  • Warenproben,
  • Zugaben im unmittelbaren Leistungsaustausch,
  • ausschließlich betrieblich nutzbare Gegenstände, wenn die Voraussetzungen einer anderen Einordnung erfüllt sind.

⇨ 12. Geschenkgrenze von 50 €

► Grundsatz

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr an einen Empfänger zugewendeten Geschenke dürfen insgesamt 50 € nicht übersteigen.

Maßgeblich ist:

  • die Summe pro Empfänger,
  • innerhalb eines Wirtschaftsjahres.

Freigrenze

Die Grenze von 50 € ist eine Freigrenze und kein Freibetrag.

Das bedeutet:

Geschenke bis einschließlich 50 €:

grundsätzlich abzugsfähig.

Geschenke von insgesamt mehr als 50 €:

vollständig nicht abzugsfähig.

► Beispiel 1

Ein Geschäftspartner erhält im Jahr:

  • Geschenk im März: 20 €,
  • Geschenk im Dezember: 25 €.

Gesamtkosten:

45 €.

Folge:

Grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgabe.

► Beispiel 2

Ein Geschäftspartner erhält im Jahr:

  • Geschenk im März: 30 €,
  • Geschenk im Dezember: 25 €.

Gesamtkosten:

55 €.

Folge:

Die gesamten 55 € sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Nicht nur der die Grenze übersteigende Betrag von 5 € ist ausgeschlossen.

⇨ 13. Netto- oder Bruttogrenze bei Geschenken

Ob für die 50-€-Grenze der Netto- oder Bruttobetrag maßgeblich ist, hängt vom Vorsteuerabzug ab.

Vorsteuerabzug möglich

Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind grundsätzlich die Nettokosten maßgeblich.

► Kein Vorsteuerabzug

Ist der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.

Dann ist grundsätzlich der Bruttobetrag maßgeblich.

► Merksatz

Vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer:

Nettowert prüfen.

Nicht vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer:

Bruttowert prüfen.

⇨ 14. Besondere Aufzeichnungspflichten für Geschenke

Die Abziehbarkeit setzt zusätzlich voraus, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG eingehalten werden.

Die Aufwendungen müssen

aufgezeichnet werden.

Erforderlich ist insbesondere die Zuordnung zum jeweiligen Empfänger.

► Folge einer fehlenden Aufzeichnung

Auch ein Geschenk unterhalb der 50-€-Grenze kann nicht abziehbar sein, wenn die besonderen Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden.

⇨ 15. Umsatzsteuer bei Geschenken

Bei einkommensteuerlich nicht abziehbaren Geschenken kann auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein.

Rechtsgrundlage:

§ 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 EStG.

Daher sind getrennt zu prüfen:

1. Betriebsausgabenabzug nach dem EStG, 2. Vorsteuerabzug nach dem UStG, 3. gegebenenfalls Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Zuwendung.

⇨ 16. Private Nutzung eines betrieblichen Pkw

Wird ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt, muss der private Nutzungsanteil gewinnerhöhend erfasst werden.

Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften erfolgt dies grundsätzlich als Nutzungsentnahme.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Bei Kapitalgesellschaften liegt demgegenüber regelmäßig keine Privatentnahme der Gesellschaft vor.

Die Fahrzeugüberlassung an einen Gesellschafter oder Arbeitnehmer ist dort gesondert zu beurteilen.

⇨ 17. Voraussetzungen der 1-%-Regelung

Die pauschale 1-%-Regelung setzt grundsätzlich voraus, dass

  • der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen gehört und
  • zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Zu den betrieblichen Fahrten zählen grundsätzlich auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Liegt die betriebliche Nutzung nicht über 50 %, ist die 1-%-Regelung für die Bewertung der Nutzungsentnahme grundsätzlich nicht anwendbar.

⇨ 18. Berechnung der 1-%-Regelung

Bemessungsgrundlage

Maßgeblich ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung.

Einzubeziehen sind:

Nicht maßgeblich sind:

  • tatsächlicher Kaufpreis,
  • Gebrauchtwagenpreis,
  • Buchwert,
  • aktuelle Marktwertentwicklung,
  • tatsächlich gewährte Rabatte.

► Abrundung

Der Bruttolistenpreis wird auf volle 100 € nach unten abgerundet.

► Monatliche Privatnutzung

Monatlicher Privatanteil:

1 % des abgerundeten Bruttolistenpreises.

► Jahreswert

Monatlicher Privatanteil

× Anzahl der Nutzungsmonate.

⇨ 19. Beispiel zur 1-%-Regelung

Bruttolistenpreis bei Erstzulassung:

45.850 €.

Abrundung auf volle 100 €:

45.800 €.

Monatlicher Privatanteil:

45.800 € × 1 %

= 458 €.

Bei ganzjähriger Nutzung:

458 € × 12 Monate

= 5.496 €.

Dieser Betrag erhöht grundsätzlich den Gewinn.

⇨ 20. Kostendeckelung

Der nach der 1-%-Regelung und gegebenenfalls der Entfernungspauschalregelung ermittelte Nutzungswert soll die tatsächlich angefallenen Gesamtkosten des Fahrzeugs grundsätzlich nicht überschreiten.

Sind die pauschal ermittelten Werte höher als die tatsächlichen Gesamtkosten, ist die sogenannte Kostendeckelung zu prüfen.

Zu den Gesamtkosten gehören insbesondere:

  • Abschreibung,
  • Leasingraten,
  • Kraftstoff,
  • Strom,
  • Versicherung,
  • Reparaturen,
  • Wartung,
  • Kfz-Steuer.

⇨ 21. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Neben der privaten Nutzung ist die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gesondert zu berücksichtigen.

Bei Anwendung der pauschalen Methode ist regelmäßig ein Wert von

0,03 % des Bruttolistenpreises

je Entfernungskilometer

und Monat

anzusetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

► Formel

Abgerundeter Bruttolistenpreis

× 0,03 %

× einfache Entfernung in Kilometern

× Nutzungsmonate.

Die einfache Entfernung ist maßgeblich, nicht die Hin- und Rückfahrt.

⇨ 22. Beispiel: Wohnung und Betriebsstätte

Abgerundeter Bruttolistenpreis:

45.800 €.

Einfache Entfernung:

20 km.

Monatlicher Wert:

45.800 € × 0,03 % × 20

= 274,80 €.

Jahreswert:

274,80 € × 12

= 3.297,60 €.

Die konkrete steuerliche Auswirkung ist unter Berücksichtigung der Entfernungspauschale und des Betriebsausgabenabzugs zu ermitteln.

⇨ 23. Fahrtenbuchmethode

Statt der pauschalen Bewertung kann der private Nutzungsanteil anhand der tatsächlichen Kosten und der tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt werden.

Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

► Grundformel

Gesamte Fahrzeugkosten

× private Kilometer

÷ Gesamtkilometer

= privater Nutzungsanteil.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind gesondert zu berücksichtigen.

► Anforderungen an das Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere

  • zeitnah,
  • fortlaufend,
  • vollständig,
  • in geschlossener Form und
  • manipulationssicher

geführt werden.

Für betriebliche Fahrten sind regelmäßig aufzuzeichnen:

  • Datum,
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende,
  • Reiseziel,
  • Reisezweck,
  • aufgesuchte Geschäftspartner,
  • gegebenenfalls Umwege.

⇨ 24. Vergleich der Methoden

► 1-%-Regelung

Vorteile:

Nachteile:

  • tatsächliche Privatnutzung unerheblich,
  • bei hohem Listenpreis möglicherweise hoher Ansatz,
  • auch bei günstig erworbenen Gebrauchtwagen gilt grundsätzlich der ursprüngliche Listenpreis.

► Fahrtenbuchmethode

Vorteile:

  • tatsächliche Nutzung wird berücksichtigt,
  • kann bei geringer Privatnutzung günstiger sein.

Nachteile:

  • hohe formelle Anforderungen,
  • vollständige Dokumentation notwendig,
  • Fehler können zur Verwerfung des gesamten Fahrtenbuchs führen.

⇨ 25. Umsatzsteuerliche Privatnutzung

Die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw kann umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe darstellen.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 9a UStG.

Die einkommensteuerliche Bewertung nach der 1-%-Regelung darf nicht ungeprüft mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gleichgesetzt werden.

Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind getrennt zu beurteilen.

⇨ 26. Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge

Für bestimmte Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gelten Vergünstigungen bei der Bewertung der privaten Nutzung.

Je nach Fahrzeug, Anschaffungszeitpunkt und gesetzlichen Voraussetzungen wird angesetzt:

  • ein Viertel des Bruttolistenpreises oder
  • die Hälfte des Bruttolistenpreises.

Bei der Fahrtenbuchmethode werden entsprechend bestimmte Fahrzeugkosten, insbesondere Abschreibung oder Leasingaufwand, nur anteilig berücksichtigt.

⇨ 27. Reine Elektrofahrzeuge – Viertelansatz

► Grundprinzip

Bei begünstigten reinen Elektrofahrzeugen wird für die pauschale Bewertung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt.

Aus der üblichen 1-%-Regelung wird wirtschaftlich eine sogenannte 0,25-%-Regelung.

► Berechnung

Bruttolistenpreis

× 1/4

anschließend Abrundung auf volle 100 €

× 1 % monatlich.

Alternativ kann zunächst entsprechend der gesetzlichen Berechnungsreihenfolge der maßgebliche Viertelwert ermittelt und abgerundet werden.

► Beispiel

Bruttolistenpreis:

80.000 €.

Viertelansatz:

20.000 €.

Monatlicher Privatanteil:

20.000 € × 1 %

= 200 €.

Wirtschaftlich entspricht dies:

0,25 % von 80.000 €.

⇨ 28. Aktuelle Preisgrenze bei reinen Elektrofahrzeugen

Für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte reine Elektrofahrzeuge ist der Viertelansatz grundsätzlich möglich, wenn der Bruttolistenpreis die gesetzliche Grenze von 100.000 € nicht übersteigt.

Bei älteren Anschaffungs- oder Überlassungszeiträumen galten andere Grenzen, insbesondere:

  • 60.000 €,
  • später 70.000 €,
  • für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte Fahrzeuge 100.000 €.

Der konkrete Anschaffungs- oder Überlassungszeitpunkt ist deshalb zwingend festzustellen.

► Merksatz

Bei Elektrofahrzeugen niemals nur den Fahrzeugtyp prüfen.

Immer zusätzlich prüfen:

1. Anschaffungs- oder Überlassungsdatum, 2. Bruttolistenpreis, 3. reinelektrischer Antrieb oder Hybrid, 4. Pauschalmethode oder Fahrtenbuchmethode.

⇨ 29. Hälftiger Ansatz

Sind die Voraussetzungen des Viertelansatzes nicht erfüllt, kann bei begünstigten Elektro- oder extern aufladbaren Hybridfahrzeugen ein hälftiger Ansatz in Betracht kommen.

► Pauschalmethode

Es wird grundsätzlich die Hälfte des Bruttolistenpreises angesetzt.

Wirtschaftlich ergibt sich eine sogenannte 0,5-%-Regelung.

► Fahrtenbuchmethode

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten werden insbesondere

nur mit dem gesetzlich vorgesehenen Anteil berücksichtigt.

⇨ 30. Extern aufladbare Hybridfahrzeuge

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Umweltvoraussetzungen erfüllt sind.

Maßgeblich können insbesondere sein:

  • maximaler Kohlendioxidausstoß oder
  • elektrische Mindestreichweite.

Die technischen Werte sind grundsätzlich anhand geeigneter Fahrzeugunterlagen, insbesondere der Übereinstimmungsbescheinigung, festzustellen.

Die Voraussetzungen und Reichweitengrenzen hängen vom Anschaffungs- oder Überlassungszeitpunkt ab.

⇨ 31. Elektrofahrzeug und Fahrten Wohnung–Betriebsstätte

Der reduzierte Bruttolistenpreis gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Beispiel:

Bruttolistenpreis:

80.000 €.

Begünstigter Viertelwert:

20.000 €.

Entfernung:

20 km.

Monatlicher Wert:

20.000 € × 0,03 % × 20

= 120 €.

⇨ 32. Prüfungsschema private Pkw-Nutzung

1. Wem ist das Fahrzeug steuerlich zuzurechnen? 2. Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaft oder Kapitalgesellschaft? 3. Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen? 4. Wie hoch ist die betriebliche Nutzung? 5. Betriebliche Nutzung über 50 %? 6. Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorhanden? 7. 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode? 8. Bruttolistenpreis bei Erstzulassung feststellen. 9. Sonderausstattung einbeziehen. 10. Auf volle 100 € abrunden. 11. Elektro- oder Hybridbegünstigung prüfen. 12. Privatnutzung berechnen. 13. Fahrten Wohnung–Betriebsstätte gesondert prüfen. 14. Kostendeckelung prüfen. 15. Umsatzsteuerliche Privatnutzung gesondert beurteilen.

⇨ 33. Wirtschaftsjahr als Ermittlungszeitraum

Das Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den der Gewinn bei bestimmten Gewinneinkünften ermittelt wird.

Es betrifft insbesondere:

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb.

Bei den übrigen Einkunftsarten ist grundsätzlich das Kalenderjahr maßgeblich.

⇨ 34. Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr

► Land- und Forstwirtschaft

Für Land- und Forstwirte gelten besondere Wirtschaftsjahresregelungen.

Das Wirtschaftsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.

► Gewerbebetrieb

Bei Gewerbetreibenden ist zu unterscheiden zwischen:

  • im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden,
  • nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden.

► Übrige Einkunftsarten

Bei den übrigen Einkunftsarten erfolgt die Einkünfteermittlung grundsätzlich für das Kalenderjahr.

⇨ 35. Dauer des Wirtschaftsjahres

► Grundsatz

Ein Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich zwölf Monate.

Ein längerer Zeitraum als zwölf Monate ist grundsätzlich nicht zulässig.

► Rumpfwirtschaftsjahr

Ein kürzerer Zeitraum wird als Rumpfwirtschaftsjahr bezeichnet.

Ein Rumpfwirtschaftsjahr kann insbesondere entstehen bei:

1. Betriebseröffnung, 2. Betriebserwerb, 3. Betriebsaufgabe, 4. Betriebsveräußerung, 5. Umstellung des Wirtschaftsjahres.

⇨ 36. Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende

Bei Gewerbetreibenden, deren Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, entspricht das Wirtschaftsjahr grundsätzlich dem Kalenderjahr.

Rechtsgrundlage:

§ 4a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Der Gewinnermittlungszeitraum läuft damit regelmäßig vom

1. Januar bis 31. Dezember.

⇨ 37. Im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende

Bei im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden kann das Wirtschaftsjahr grundsätzlich dem Kalenderjahr entsprechen oder davon abweichen.

Rechtsgrundlage:

§ 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Ein abweichendes Wirtschaftsjahr kann beispielsweise enden am:

  • 30. Juni,
  • 30. September,
  • 31. März.

Die steuerlichen Voraussetzungen für Wahl oder Umstellung sind gesondert zu prüfen.

⇨ 38. Gewinnbezug bei Gewerbebetrieb

Bei Gewerbebetrieben ist der Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahres grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Beispiel:

Wirtschaftsjahr:

1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026.

Der Gewinn wird grundsätzlich im Veranlagungszeitraum 2026 berücksichtigt.

Rechtsgrundlage:

§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG.

⇨ 39. Gewinnbezug bei Land- und Forstwirtschaft

Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr wird der laufende Gewinn grundsätzlich zeitanteilig auf die betroffenen Kalenderjahre aufgeteilt.

Ein Veräußerungsgewinn wird dagegen grundsätzlich dem Kalenderjahr der Veräußerung zugeordnet.

► Beispiel

Wirtschaftsjahr:

1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026.

Der laufende Gewinn betrifft anteilig:

  • sechs Monate des Kalenderjahres 2025,
  • sechs Monate des Kalenderjahres 2026.

Der laufende Gewinn wird entsprechend aufgeteilt.

⇨ 40. Veräußerungsgewinn bei Land- und Forstwirtschaft

Ein Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird nicht zeitanteilig aufgeteilt.

Er ist grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem die Veräußerung oder Aufgabe stattfindet.

⇨ 41. Umstellung des Wirtschaftsjahres

Die Umstellung eines Wirtschaftsjahres kann steuerlich nicht beliebig vorgenommen werden.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • handelsrechtliche Voraussetzungen,
  • einkommensteuerliche Voraussetzungen,
  • Zustimmungserfordernisse,
  • Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres,
  • zeitliche Zuordnung des Gewinns.

► Typische Folge

Durch die Umstellung entsteht regelmäßig ein verkürztes Wirtschaftsjahr, das die Lücke zwischen altem und neuem Bilanzstichtag schließt.

⇨ 42. Prüfungsschema Wirtschaftsjahr

1. Welche Einkunftsart liegt vor? 2. Gewinneinkünfte oder Überschusseinkünfte? 3. Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb? 4. Handelsregistereintragung vorhanden? 5. Kalenderjahr oder abweichendes Wirtschaftsjahr? 6. Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres bestimmen. 7. Liegt ein Rumpfwirtschaftsjahr vor? 8. Welchem Kalenderjahr ist der Gewinn zuzurechnen? 9. Bei Land- und Forstwirtschaft:

  • laufender Gewinn oder Veräußerungsgewinn?

10. Gegebenenfalls Genehmigung der Umstellung prüfen.

⇨ 43. Typische Klausurfallen

► Fehler 1: Gewinn und Überschuss gleich behandeln

Bei Gewinneinkünften werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben berücksichtigt.

Bei Überschusseinkünften werden Einnahmen und Werbungskosten berücksichtigt.

► Fehler 2: Jede betriebliche Ausgabe vollständig abziehen

Auch betrieblich veranlasste Aufwendungen können unter ein gesetzliches Abzugsverbot fallen.

► Fehler 3: Gewerbesteuer als abzugsfähig behandeln

Die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG nicht gewinnmindernd abziehbar.

► Fehler 4: Geschenkgrenze als Freibetrag behandeln

Die 50-€-Grenze ist eine Freigrenze.

Wird sie überschritten, ist das gesamte Geschenkvolumen an diesen Empfänger nicht abziehbar.

► Fehler 5: Geschenke einzeln statt pro Empfänger addieren

Entscheidend sind die gesamten Zuwendungen an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr.

► Fehler 6: Aufzeichnungspflichten vergessen

Ein Geschenk kann trotz Einhaltung der Wertgrenze nicht abziehbar sein, wenn es nicht ordnungsgemäß getrennt aufgezeichnet wurde.

► Fehler 7: Kaufpreis statt Bruttolistenpreis verwenden

Für die 1-%-Regelung ist grundsätzlich der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung maßgeblich.

► Fehler 8: Sonderausstattung vergessen

Werkseitige Sonderausstattung gehört grundsätzlich zum Bruttolistenpreis.

► Fehler 9: Bruttolistenpreis aufrunden

Der Listenpreis wird auf volle 100 € nach unten abgerundet.

► Fehler 10: 1-%-Regelung bei geringer betrieblicher Nutzung anwenden

Die pauschale Methode setzt grundsätzlich eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % voraus.

► Fehler 11: Fahrten zur Betriebsstätte als Privatfahrten behandeln

Sie sind gesondert nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu berücksichtigen.

► Fehler 12: Elektrofahrzeug automatisch mit 0,25 % bewerten

Der Viertelansatz hängt insbesondere von

ab.

► Fehler 13: Veraltete Elektrofahrzeuggrenzen verwenden

Die maßgebliche Preisgrenze hat sich mehrfach geändert.

Für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte reine Elektrofahrzeuge ist insbesondere die Grenze von 100.000 € zu prüfen.

► Fehler 14: Jedes Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr gleichsetzen

Bei bestimmten Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirten kann ein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegen.

► Fehler 15: Gewinn eines Gewerbebetriebs zeitanteilig aufteilen

Der Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahres eines Gewerbebetriebs wird grundsätzlich vollständig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

► Fehler 16: Veräußerungsgewinn eines Landwirts zeitanteilig aufteilen

Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich im Kalenderjahr der Veräußerung anzusetzen.

⇨ 44. Gesamtprüfungsschema

► Einkünfteermittlung

1. Einkunftsart bestimmen. 2. Gewinneinkünfte oder Überschusseinkünfte? 3. Gewinnermittlungsart bestimmen. 4. Ermittlungszeitraum feststellen. 5. Einnahmen und Ausgaben erfassen. 6. Abzugsverbote prüfen. 7. Private Nutzungen und Entnahmen korrigieren. 8. Steuerlichen Gewinn oder Überschuss ermitteln.

Betriebsausgaben

1. Betriebliche Veranlassung? 2. Private Mitveranlassung? 3. Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG? 4. Besondere Aufzeichnungspflicht? 5. Umsatzsteuerliche Folge? 6. Richtige zeitliche Zuordnung?

► Betrieblicher Pkw

1. Betriebsvermögen? 2. Betriebliche Nutzung über 50 %? 3. Fahrtenbuch vorhanden? 4. Listenpreismethode oder Fahrtenbuch? 5. Elektrofahrzeugbegünstigung? 6. Privatnutzung? 7. Wohnung–Betriebsstätte? 8. Kostendeckelung? 9. Umsatzsteuerliche Wertabgabe?

⇨ 45. Merksätze

  • Einkünfte werden für jede Einkunftsart getrennt ermittelt.
  • Gewinneinkünfte ergeben sich als Gewinn.
  • Überschusseinkünfte ergeben sich aus Einnahmen minus Werbungskosten.
  • Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasste Aufwendungen.
  • Betriebliche Veranlassung bedeutet nicht automatisch steuerliche Abziehbarkeit.
  • Die Gewerbesteuer darf den Gewinn nicht mindern.
  • Die Geschenkgrenze beträgt 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr.
  • Die Geschenkgrenze ist eine Freigrenze.
  • Geschenke müssen besonders und getrennt aufgezeichnet werden.
  • Die 1-%-Regelung setzt grundsätzlich mehr als 50 % betriebliche Nutzung voraus.
  • Maßgeblich ist der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung einschließlich Sonderausstattung.
  • Der Bruttolistenpreis wird auf volle 100 € abgerundet.
  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte werden zusätzlich berücksichtigt.
  • Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah, vollständig und manipulationssicher sein.
  • Elektrofahrzeugbegünstigungen hängen vom Anschaffungsdatum und Bruttolistenpreis ab.
  • Für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte reine Elektrofahrzeuge kann der Viertelansatz bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 € greifen.
  • Ein Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich zwölf Monate.
  • Ein kürzerer Zeitraum ist ein Rumpfwirtschaftsjahr.
  • Der Gewinn eines gewerblichen abweichenden Wirtschaftsjahres gehört grundsätzlich in das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet.