Gesetz

§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 6b) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die besondere Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 7 EStG gilt ausschließlich für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. entfällt die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 6b) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die besondere Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 7 EStG gilt ausschließlich für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften.
  • entfällt die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG.
  • Liegt ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG vor?
  • Welche Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG abziehbar?

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon