§ 1 GewStG: Grundlagen, Erhebung und Verfahren der Gewerbesteuer
Kompakter Überblick zu Objektsteuercharakter, Gemeindesteuer, Mindesthebesatz, Verhältnis zu EStG und verfahrensrechtlichen Grundlagen der Gewerbesteuer.
§ 1 GewStG bestimmt die Gewerbesteuer als von den Gemeinden zu erhebende Steuer. Seit 2004 besteht grundsätzlich eine Erhebungspflicht. Die Gewerbesteuer ist zugleich Objektsteuer und Gemeindesteuer. Für die Praxis besonders wichtig ist die Trennung zwischen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt und der Festsetzung der eigentlichen Gewerbesteuer durch die Gemeinde.
Unterkategorie: Grundlagen, Erhebung und Verfahren
1. Gewerbesteuer als Objektsteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Objekt-, Sach- bzw. Realsteuer. Besteuert wird nicht primär die Person des Unternehmers, sondern die objektivierte Ertragskraft des Gewerbebetriebs.
Folgen des Objektsteuercharakters:
- Persönliche Verhältnisse des Unternehmers wie Alter, Familienstand oder Kinderzahl sind grundsätzlich ohne Bedeutung.
- Der Gewerbeertrag entspricht nicht schlicht dem einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn.
- Durch Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG wird der Gewinn objektiviert.
- Aufgabe- und Veräußerungsgewinne natürlicher Personen und Personengesellschaften gehören grundsätzlich nicht zum laufenden Gewerbeertrag, soweit keine gesetzliche Sonderregelung greift.
- Auch Betriebe ohne positiven handels- oder ertragsteuerlichen Gewinn können durch Hinzurechnungen Gewerbesteuer auslösen.
Merksatz: Die Gewerbesteuer knüpft an den Gewerbebetrieb und dessen objektivierte Ertragskraft an – nicht an die persönliche Leistungsfähigkeit des Inhabers.
2. Gewerbesteuer als Gemeindesteuer
Das Gewerbesteueraufkommen steht grundsätzlich den Gemeinden zu. Verfassungsrechtliche Grundlagen sind insbesondere Art. 28 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 6 GG. Die Gemeinden dürfen den Hebesatz innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst festlegen.
Seit 2004 sind Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, Gewerbesteuer zu erheben. Der Mindesthebesatz beträgt 200 %. Ein vollständiger Verzicht auf Gewerbesteuer oder individuelle Steuervereinbarungen mit einzelnen Unternehmen ist damit nicht zulässig.
Die Gewerbesteuer dient der Finanzierung kommunaler Aufgaben. Allerdings besteht keine unmittelbare Kosten-Nutzen-Zuordnung zwischen einem einzelnen Gewerbebetrieb und den von ihm verursachten kommunalen Lasten.
3. Gewerbesteuerumlage
Obwohl die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer ist, führen die Gemeinden nach § 6 Gemeindefinanzreformgesetz eine Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder ab.
Vereinfacht wird die Umlage aus den tatsächlichen Gewerbesteuereinnahmen, dem kommunalen Hebesatz und dem gesetzlich bestimmten Vervielfältiger ermittelt.
4. Verfassungs- und Unionsrecht
Die Gewerbesteuer als solche wird von BVerfG und BFH grundsätzlich als verfassungsgemäß angesehen. Der Gesetzgeber besitzt bei der Auswahl des Steuergegenstands einen weiten Gestaltungsspielraum.
Der Objektsteuercharakter rechtfertigt, dass gewerbesteuerliche Hinzurechnungen vom ertragsteuerlichen Nettoprinzip abweichen können. Deshalb kann Gewerbesteuer auch entstehen, obwohl der Betrieb insgesamt nur einen geringen oder keinen Gewinn erzielt.
Auch unionsrechtlich ist die Gewerbesteuer als Steuerart grundsätzlich zulässig. Einzelne Hinzurechnungs- oder Kürzungsvorschriften können jedoch gesondert am EU-Recht zu prüfen sein.
5. Verhältnis zu § 4 Abs. 5b EStG
Die Gewerbesteuer ist handelsrechtlich Aufwand, steuerlich aber seit dem Veranlagungszeitraum 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG).
Bei bilanzierenden Unternehmen gilt deshalb regelmäßig:
- Gewerbesteueraufwand bzw. Gewerbesteuerrückstellung wird handelsrechtlich erfasst.
- Für steuerliche Zwecke wird die Gewerbesteuer außerbilanziell wieder hinzugerechnet.
Die Gewerbesteuer mindert damit weder ihre eigene Bemessungsgrundlage noch die einkommen- oder körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage.
6. Verhältnis zu § 35 EStG
Bei natürlichen Personen mit gewerblichen Einkünften kann die Gewerbesteuer nach § 35 EStG typisiert auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Die Steuerermäßigung soll die zusätzliche Belastung durch die Gewerbesteuer abmildern.
Die Anrechnung ist begrenzt und führt nicht in jedem Fall zu einer vollständigen Neutralisierung der Gewerbesteuer. Kapitalgesellschaften erhalten keine Anrechnung nach § 35 EStG.
7. Zuständigkeit und Festsetzungsverfahren
Das Gewerbesteuerverfahren ist grundsätzlich zweistufig:
Stufe 1 – Finanzamt: Das Finanzamt ermittelt den Gewerbeertrag und setzt den Gewerbesteuermessbetrag durch Gewerbesteuermessbescheid fest (§ 184 AO).
Stufe 2 – Gemeinde: Die hebeberechtigte Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz und setzt die Gewerbesteuer durch Gewerbesteuerbescheid fest. In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen liegt die Festsetzung grundsätzlich bei den Finanzbehörden des Landes.
Formel: Gewerbesteuermessbetrag × Hebesatz = Gewerbesteuer.
Der Gewerbesteuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid. Wird der Messbescheid geändert, ist der Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid entsprechend anzupassen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
Wichtig: Einwendungen gegen die Ermittlung des Gewerbeertrags oder des Messbetrags müssen gegen den Gewerbesteuermessbescheid gerichtet werden. Sie können grundsätzlich nicht erst im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nachgeholt werden (§ 351 Abs. 2 AO).
8. Erklärung, Zerlegung und Vorauszahlungen
Der Steuerpflichtige gibt grundsätzlich eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt ab (§ 14a GewStG).
Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb auf Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag nach §§ 28 ff. GewStG zu zerlegen. Die betroffenen Gemeinden erhalten jeweils einen Anteil am Messbetrag.
Gewerbesteuervorauszahlungen werden grundsätzlich vierteljährlich erhoben (§ 19 GewStG). Ausgangspunkt ist regelmäßig die Gewerbesteuer der letzten Veranlagung.
9. Billigkeitsmaßnahmen
Bei Billigkeitsmaßnahmen ist zwischen Messbetrag und eigentlicher Gewerbesteuer zu unterscheiden:
- Das Finanzamt kann unter den Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 AO Billigkeitsmaßnahmen bei der Messbetragsfestsetzung berücksichtigen.
- Für Stundung und Erlass der festgesetzten Gewerbesteuer ist in den Flächenstaaten grundsätzlich die Gemeinde zuständig.
Wegen des Objektsteuercharakters kommen Billigkeitsmaßnahmen bei der Gewerbesteuer nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
10. Anzeigepflichten
Die Eröffnung, Aufgabe oder Verlegung eines Gewerbebetriebs oder einer Betriebsstätte ist grundsätzlich innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 138 AO). Neben der steuerlichen Anzeige sind die gewerberechtlichen Pflichten, insbesondere nach § 14 GewO, zu beachten.
11. Rechtsschutz
Gegen einen vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch eingelegt werden. Gegen von Gemeinden erlassene Gewerbesteuer- oder Vorauszahlungsbescheide richtet sich der Rechtsbehelf nach dem jeweiligen Landes- und Verwaltungsverfahrensrecht; regelmäßig kommt ein Widerspruch bzw. unmittelbar eine verwaltungsgerichtliche Klage in Betracht.
Für die Aussetzung der Vollziehung gilt:
- Das Finanzamt entscheidet über die AdV des Gewerbesteuermessbescheids.
- Die Gemeinde entscheidet grundsätzlich über die AdV des Gewerbesteuerbescheids.
- Wird ein Grundlagenbescheid ausgesetzt, wirkt sich dies nach § 361 Abs. 3 AO grundsätzlich auf den Folgebescheid aus.
12. Prüfungsschema
1. Liegt ein Gewerbebetrieb vor? 2. Welche Gemeinde ist hebeberechtigt (§§ 4, 35a GewStG)? 3. Gewerbeertrag nach § 7 GewStG ermitteln. 4. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigen. 5. Verlustabzug und Freibetrag prüfen. 6. Steuermessbetrag durch Finanzamt feststellen lassen. 7. Hebesatz der Gemeinde anwenden. 8. Vorauszahlungen anrechnen. 9. Bei mehreren Gemeinden Zerlegung prüfen. 10. Rechtsbehelf stets gegen den richtigen Bescheid richten.
Kernaussagen für die Prüfung:
- Gewerbesteuer = Objektsteuer + Gemeindesteuer.
- § 1 GewStG verpflichtet Gemeinden grundsätzlich zur Erhebung; Mindesthebesatz 200 %.
- Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG steuerlich nicht abzugsfähig.
- Bei natürlichen Personen kann § 35 EStG die Belastung teilweise kompensieren.
- Messbescheid des Finanzamts = Grundlagenbescheid.
- Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde = Folgebescheid.
- Fehler im Messbetrag müssen grundsätzlich beim Messbescheid angegriffen werden.
- Bei mehreren Betriebsstätten kann eine Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG erforderlich sein.
Rechtsstand: 2026.