Gesetz

§ 4 Abs. 5b und § 35 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Gewerbesteuer ist handelsrechtlich Aufwand, steuerlich aber seit dem Veranlagungszeitraum 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG). Kernaussagen für die Prüfung: - Gewerbesteuer = Objektsteuer + Gemeindesteuer. - § 1 GewStG verpflichtet Gemeinden grundsätzlich zur Erhebung; Mindesthebesatz 200 %. - Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG steuerlich nicht abzugsfähig. - Bei natürlichen Personen kann § 35 EStG die Belastung teilweise kompensieren. - Messbescheid des Finanzamts = Grundlagenbescheid. - Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde = Folgebescheid. - Fehler im Messbetrag müssen grundsätzlich beim Messbescheid angegriffen werden. - Bei mehreren Betriebsstätten kann eine Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG erforderlich sein.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 Abs. 5b und § 35 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Gewerbesteuer ist handelsrechtlich Aufwand, steuerlich aber seit dem Veranlagungszeitraum 2008 keine abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG).
  • Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG steuerlich nicht abzugsfähig.

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