Gesetz

§ 4 Abs. 8 EStG

Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 8) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 4 EStG gehört zu den zentralen Vorschriften der steuerlichen Gewinnermittlung. Die Norm definiert den Gewinn beim Betriebsvermögensvergleich, erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Einnahmenüberschussrechnung und enthält den allgemeinen Betriebsausgabenbegriff sowie zahlreiche Abzugsbeschränkungen. 1. Gewinn beim Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) Der Gewinn ist der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Dieser Unterschied wird um Entnahmen erhöht und um Einlagen vermindert.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 Abs. 8 EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 8) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Gewinn beim Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)
  • Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG)
  • Allgemeiner Betriebsausgabenbegriff (§ 4 Abs. 4 EStG)
  • Nicht abziehbare Schuldzinsen bei Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG)
  • Besondere Aufzeichnungspflichten (§ 4 Abs. 7 EStG)

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