Gesetz

§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG

Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 7) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Aufwendungen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind und die private Lebensführung berühren, können unter § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG fallen. Ein Unternehmer verkauft Segelschiffe steuerpflichtig und vermittelt daneben Versicherungen steuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 7) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Aufwendungen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind und die private Lebensführung berühren, können unter § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG fallen.
  • Ein Unternehmer verkauft Segelschiffe steuerpflichtig und vermittelt daneben Versicherungen steuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG.
  • Wohnungsvermietung wäre im Inland nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei; eine Option wäre bei privaten Wohnungsmietern nicht möglich.

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