§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG
Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 1, Satz 1) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der steuerliche Bilanzenzusammenhang verbindet die Schlussbilanz eines Wirtschaftsjahres mit der Anfangsbilanz des Folgejahres. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen beide grundsätzlich übereinstimmen. Diese sogenannte Zweischneidigkeit der Bilanz verhindert wertmäßige Sprünge zwischen den Jahren und sichert trotz möglicher Periodenfehler grundsätzlich die richtige Erfassung des Totalgewinns. Handelsrechtlich folgt die Bilanzkontinuität aus § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB und wirkt über die Maßgeblichkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG in die Steuerbilanz hinein. [2] [3] [4] 2. Vorrang der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG Ein objektiv unrichtiger Bilanzansatz ist vorrangig nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG an der Fehlerquelle zu berichtigen. Das gilt auch für eine steuerliche Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV, nicht jedoch für rein außerbilanzielle Hinzurechnungen oder Kürzungen. [22] [23] [
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Worum geht es?
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 1, Satz 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Vorrang der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 EStG
- Falls ja: Berichtigung an der Fehlerquelle nach § 4 Abs. 2 EStG.
- Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ermittelt.
- Wichtig: Die Entscheidung ist nicht abschließend geklärt. Beim BFH ist die Revision unter dem Aktenzeichen VII R 25/25 anhängig.
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Verwandte Fundstellen
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