Gesetz

§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 8) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Hinzurechnungen: - Körperschaftsteuer als nicht abziehbare Steuer - Solidaritätszuschlag, soweit einschlägig - Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG - Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG - verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG - nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG steht in steuerstoff für Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Nr. 8) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon