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Arbeitnehmer

Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten

Abgrenzung zwischen Erstausbildung und beruflicher Fortbildung: Wann Bildungsaufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, welche Kosten dazugehören und wie Fahrt- und Reisekosten behandelt werden.

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Auf einen Blick Berufsbezogene Bildungsaufwendungen sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entscheidend ist vor allem die Abgrenzung zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. einem Erststudium und einer weiteren beruflichen Bildungsmaßnahme.

1. Fortbildung und weitere Berufsausbildung: Werbungskosten Aufwendungen für Fortbildungen, Umschulungen, ein Zweitstudium oder eine weitere Berufsausbildung können Werbungskosten sein, wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme beruflich veranlasst ist.

Als Fortbildung gelten insbesondere Maßnahmen, die dazu dienen,

  • berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten,
  • vorhandene Kenntnisse zu erweitern,
  • sich an geänderte berufliche Anforderungen anzupassen oder
  • die Voraussetzungen für eine andere oder höher qualifizierte berufliche Tätigkeit zu schaffen.

Es ist nicht erforderlich, dass die Bildungsmaßnahme lediglich den bisherigen Beruf betrifft. Auch Aufwendungen für einen Berufswechsel können Werbungskosten sein, wenn ein ausreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen besteht.

2. Erstausbildung und Erststudium Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich keine Werbungskosten. Sie können nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Ausnahme: Findet die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen Werbungskosten sein.

Für die Abgrenzung ist der Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums maßgeblich:

  • Aufwendungen vor dem erfolgreichen Abschluss gehören grundsätzlich zur Erstausbildung.
  • Aufwendungen für eine anschließende weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium können Werbungskosten sein.

Eine erstmalige Berufsausbildung wird steuerlich nur anerkannt, wenn sie als geordnete Ausbildung durchgeführt wird, bei Vollzeitausbildung mindestens 12 Monate dauert und grundsätzlich mit einer Abschlussprüfung endet. Ist eine Abschlussprüfung vorgesehen, ist die Ausbildung erst mit deren Bestehen abgeschlossen.

Wichtig: Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Beschränkung des Werbungskostenabzugs bei Erstausbildungskosten als verfassungsgemäß bestätigt.

3. Beruflicher Veranlassungszusammenhang Eine Bildungsmaßnahme ist beruflich veranlasst, wenn

  • objektiv ein Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit besteht und
  • die Aufwendungen subjektiv zur Förderung der Erwerbstätigkeit bzw. mit Einkunftserzielungsabsicht getragen werden.

Dabei reicht es grundsätzlich aus, dass die Bildungsmaßnahme den Beruf im weitesten Sinne fördert. Eine mögliche Verbesserung der beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung macht die Aufwendungen nicht automatisch privat.

Sind Aufwendungen sowohl beruflich als auch privat veranlasst, kann eine sachgerechte Aufteilung erforderlich sein. Das betrifft insbesondere Fortbildungsreisen mit privaten Bestandteilen.

4. Ausbildungsdienstverhältnis Wird eine Person im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstmalig für einen Beruf ausgebildet und ist die Ausbildung wesentlicher Bestandteil des Dienstvertrags, liegt ein Ausbildungsdienstverhältnis vor.

Die damit zusammenhängenden Aufwendungen sind Werbungskosten. Das gilt insbesondere, wenn während der Ausbildung steuerpflichtiger Arbeitslohn, Unterhaltszuschüsse oder Beihilfen aus dem Dienstverhältnis bezogen werden.

5. Typische abziehbare Aufwendungen Bei beruflich veranlassten Aus- und Fortbildungen kommen insbesondere folgende Werbungskosten in Betracht:

  • Lehrgangs- und Kursgebühren,
  • Studien- und Prüfungsgebühren,
  • Kosten für Repetitorien,
  • Fachbücher und Lernmaterialien,
  • Schreibmaterial und sonstige Arbeitsmittel,
  • Computer, Software und andere digitale Arbeitsmittel,
  • Fahrt- und Reisekosten,
  • Übernachtungskosten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der gesetzlichen Pauschalen,
  • ggf. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bzw. die Homeoffice-Pauschale.

Arbeitsmittel können je nach Art und Anschaffungskosten sofort oder über die Nutzungsdauer verteilt abgezogen werden. Für Computer-Hardware und Software akzeptiert die Finanzverwaltung grundsätzlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr.

6. Fahrtkosten bei Bildungsmaßnahmen Die steuerliche Behandlung der Fahrtkosten richtet sich danach, ob die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte gilt.

Bildungsmaßnahme im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses: Wird eine außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte nur vorübergehend aufgesucht, können die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden. Bei Nutzung des eigenen Pkw kommt regelmäßig die Kilometerpauschale je gefahrenem Kilometer in Betracht.

Wird die Fortbildung dagegen an der ersten Tätigkeitsstätte durchgeführt, ist grundsätzlich nur die Entfernungspauschale für die einfache Entfernung anzusetzen.

Vollzeitstudium oder vollzeitige Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses: Eine Bildungseinrichtung, die für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme dauerhaft aufgesucht wird, gilt gesetzlich als erste Tätigkeitsstätte. Fahrten dorthin sind daher grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale abziehbar.

Ein Vollzeitstudium bzw. eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt nach Verwaltungsauffassung insbesondere vor, wenn daneben keine Erwerbstätigkeit, nur eine regelmäßige Erwerbstätigkeit bis zu 20 Wochenstunden oder lediglich ein Minijob ausgeübt wird. Nach der BFH-Rechtsprechung kommt es zusätzlich auf die konkrete zeitliche Ausgestaltung des Studiums an. Ein nur auf etwa 20 Wochenstunden angelegtes Teilzeitstudium ist nicht ohne Weiteres einem Vollzeitstudium gleichzustellen.

7. Verlustvortrag bei Zweitausbildung oder Zweitstudium Entstehen bei einer als Werbungskosten anzuerkennenden Ausbildung höhere Werbungskosten als Einnahmen, kann ein steuerlicher Verlust entstehen. Dieser kann grundsätzlich gesondert festgestellt und in spätere Jahre vorgetragen werden.

Das ist besonders für Studierende oder Personen in einer Zweitausbildung relevant, die während der Bildungsphase nur geringe oder keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielen.

Bei einem reinen Erststudium bzw. einer erstmaligen Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses greift diese Möglichkeit für die Ausbildungskosten grundsätzlich nicht, weil diese Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen.

Praxishinweis 2026 Eine Verlustfeststellung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch noch rückwirkend möglich sein. Für das Jahr 2026 können daher insbesondere noch nicht veranlagte bzw. noch feststellungsfähige frühere Jahre relevant sein. Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann die spätere Verlustfeststellung jedoch begrenzen.

Prüfschema 1. Liegt eine beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme vor? 2. Wurde bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium erfolgreich abgeschlossen? 3. Falls nein: Findet die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt? 4. Falls Werbungskosten vorliegen: Welche konkreten Aufwendungen wurden getragen? 5. Handelt es sich bei der Bildungseinrichtung um eine erste Tätigkeitsstätte? 6. Sind Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen oder nur über die Entfernungspauschale abziehbar? 7. Entsteht ein Verlust, der gesondert festgestellt und vorgetragen werden kann?