§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar. Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung zur Annahme einer großräumigen Betriebsstätte im Lotsrevier eines Seelotsen ausdrücklich aufgegeben. Die fehlende Verweisung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG auf die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen zur großräumigen ersten Tätigkeitsstätte oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet zeigt, dass der Gesetzgeber diese Konzepte nicht auf Selbständige übertragen wollte. Eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, die für sich genommen keine Betriebsstätte ist, kann daher nicht durch Einbindung in ein größeres Gebiet zu einer solchen werden.
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Worum geht es?
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
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