Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
Familienheimfahrten, Entfernungspauschale und Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit bei längerem Kundeneinsatz eines selbständigen IT-Beraters.
Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.
Grundsätzliches
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG gilt für Familienheimfahrten für eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung eine Betriebsausgabenabzugseinschränkung. Auch Gewinneinkünfteerzieler können für wöchentliche Familienheimfahrten nur die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.
Vom BFH zu klärende Frage
Der BFH musste sich mit der Frage befassen, wann bei einem Selbständigen eine doppelte Haushaltsführung begründet wird und wann die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten anzuwenden ist.
Sachverhalt: Doppelte Haushaltsführung und längerer Kundeneinsatz
Der Kläger erzielte in den Jahren 2016 bis 2018 (Streitjahre) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Berater auf dem Gebiet der Informationstechnologie. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Für das Streitjahr 2016 wird der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer und für die Streitjahre 2017 (Scheidungsjahr) und 2018 einzeln veranlagt.
Im Streitzeitraum wohnte der Kläger in K. Dort stand ihm ein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung. Über Büro und Geschäftsräume, die komplett von der Privatwohnung abgetrennt und separat zugänglich waren, verfügte der Kläger in K nicht.
Ende März 2016 mietete er zudem in HH eine möblierte Wohnung an.
2016 hatte der Kläger mit der A-GmbH (A) auf der Grundlage eines Rahmenvertrags einen projektbezogenen „Interim Manager und Berater-Vertrag“ betreffend den Einsatz im Projekt „Infrastruktur Basis“ bei einem Kunden der A, dem Unternehmen T mit Sitz in H abgeschlossen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit vom 14.3.2016 bis zum 30.6.2016. Soweit es zur Erfüllung des Projektauftrags zwingend erforderlich ist, kann der Berater auch in den Geschäftsräumen des Kunden tätig werden.
Durch jeweils im Voraus getroffene Verlängerungsvereinbarungen wurde das Vertragsverhältnis im Streitjahr 2016 jeweils um zwei weitere Monate verlängert. Im Streitjahr 2017 wurden zwei weitere Verlängerungsvereinbarungen für vier beziehungsweise acht Monate getroffen. Im Streitjahr 2018 wurde das Vertragsverhältnis für die Dauer eines Jahres bis zum 31.12.2018 verlängert.
Der Kläger war im Streitzeitraum fast ausschließlich für T an deren Sitz in H als Berater tätig. Dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus.
Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt von einer Betriebsstätte bei T aus und ließ für die wöchentlichen Familienheimfahrten nur noch einen Kostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale zu. Zudem wurden Mehraufwendungen für Verpflegung nur noch für die ersten drei Tätigkeitsmonate anerkannt.
Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 19.6.2024, 1 K 1219/21) ging von einer Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG beim Kunden aus und lehnte die Anwendung des Reisekostenrechts ab.
Entscheidung: Doppelte Haushaltsführung liegt vor
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
Für die Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG und den dort bestimmten Begriff der Familienheimfahrt wird die Begriffsbestimmung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a EStG durchgeführt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG enthält zwar keine eigene Definition des Tatbestands einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Maßgebend ist für den Betriebsausgabenabzug die Definition in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG, auf die § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG verweist.
Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt.
Eine doppelte Haushaltsführung eines Arbeitnehmers liegt dagegen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG (nur) vor, wenn er außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Eine erste Tätigkeitsstätte kann ein Selbständiger nicht unterhalten; daher wird bei Selbständigen auf die schwerpunktmäßige Tätigkeitserbringung am Ort außerhalb der Wohnung abgestellt.
Der BFH musste im Urteilsfall nicht entscheiden, wie der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen im Einzelfall zu bestimmen ist. Er konnte auch offenlassen, ob die doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen begrifflich voraussetzt, dass er an dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, eine Betriebsstätte haben muss. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG hat. Im Entscheidungsfall ging das FG davon aus, dass der Kläger seine einzige Betriebsstätte in H hatte und dort auch die schwerpunktmäßige Tätigkeit erbracht wurde (Rz. 35).
Praxishinweis
Bei Gewinneinkünfteerzielern gelten die Regelungen des Arbeitnehmer-Reisekostenrechts nur dann, wenn der Gesetzgeber einen unmittelbaren Verweis hierauf vorgenommen hat. Hieran mangelt es in den meisten Fällen.