Betriebsstätte eines selbständigen See-Lotsen
BFH VIII R 13/24: Für selbständige Seelotsen setzt eine Betriebsstätte eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit bildet. Eine großräumige Betriebsstätte im Lotsrevier wird nicht mehr angenommen.
Veröffentlicht am: 02/10/2026
Kategorie: Einkommensteuer
BFH
Art: Urteil
Aktenzeichen: VIII R 13/24
Betriebsstätte eines selbständigen See-Lotsen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass eine Betriebsstätte eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt, die der Steuerpflichtige mit einer gewissen Nachhaltigkeit zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert die Bestimmung des ortsgebundenen Mittelpunkts der dauerhaft angelegten Tätigkeit.
Praxis-Beispiel:
Ein selbständiger Seelotse erzielte in den Jahren 2014 bis 2016 Einkünfte aus seiner Tätigkeit. Er war Mitglied einer Lotsenbrüderschaft, die ihren Sitz in A hatte und von dort aus die Einsätze organisierte. Der Lotse war überwiegend im Lotsbezirk 1 (A bis K) tätig, nutzte einen Dauerparkplatz nahe der Anlegestelle E, fuhr von dort mit dem Pkw und setzte mit einem Boot auf die zu lotsenden Schiffe über. Wartezeiten verbrachte er in der Lotsenstation K, wo er auch gelegentlich Radardienste verrichtete. Er ging davon aus, dass der Lotsbezirk 1 eine großräumige Betriebsstätte darstelle und berücksichtigte Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale, während er Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen ansetzte. Das Finanzamt vertrat ebenfalls die Auffassung einer großräumigen Betriebsstätte, kürzte aber die abzugsfähigen Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen weiter. Das Finanzgericht gab der Klage des Lotsen statt.
Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
Der BFH bestätigte, dass der Dauerparkplatz des Klägers, die Lotsenstation A sowie die Lotsen- und Radarstation K keine Betriebsstätten im Sinne der Norm darstellten. Der Parkplatz diente lediglich als Zwischenstation, die Lotsenstation A wurde vom Kläger nicht aufgesucht, und die Tätigkeiten in K bildeten nicht den ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Tätigkeit als Fahrlotse.
Aber!
Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung zur Annahme einer großräumigen Betriebsstätte im Lotsrevier eines Seelotsen ausdrücklich aufgegeben. Die fehlende Verweisung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG auf die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen zur großräumigen ersten Tätigkeitsstätte oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet zeigt, dass der Gesetzgeber diese Konzepte nicht auf Selbständige übertragen wollte. Eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, die für sich genommen keine Betriebsstätte ist, kann daher nicht durch Einbindung in ein größeres Gebiet zu einer solchen werden.
Wichtig!
Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG erfordert eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht und die den ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Tätigkeit bildet.
Fazit:
Da der Kläger keine Betriebsstätte hatte, sind seine Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Lotseinsätzen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Entsprechend sind auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 4a EStG in voller Höhe zu berücksichtigen.