§ 3 Abs. 7 UStG
Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 7) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung
Absatz 7
Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes: 1. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. 2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Die konkrete Zuordnung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG.
Worum geht es?
§ 3 Abs. 7 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 7) — Umsatzsteuergesetz und wird in 12 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die konkrete Zuordnung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG.
- Bei einer Lieferung aus dem Drittlandsgebiet kann sich der Lieferort nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagern.
- Nur diese Lieferung wird nach § 3 Abs. 6 UStG beurteilt.
- Alle übrigen Lieferungen sind unbewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG.
- Welche Lieferung ist nach § 3 Abs. 6a UStG die bewegte Lieferung?
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