Gesetz

§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 7, S. 1) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 7

Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes: 1. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. 2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Prüffolge: 1) Leistungsaustausch — Leistung und Gegenleistung sind innerlich verknüpft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). 2) Leistungsort Inland — bewegte Lieferung: Beginn der Beförderung/Versendung (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG); ruhende Lieferung: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG); sonstige Leistungen: § 3a UStG. 3) Steuerbefreiung — § 4 UStG (z. B. ig. Lieferung, Heilbehandlungen, Bankumsätze). 4) Bemessungsgrundlage — Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). 5) Steuersatz — 19 % Regelsatz (§ 12 Abs. 1 UStG); 7 % ermäßigt (§ 12 Abs. 2 UStG). 6) Steuerschuldner — grundsätzlich der leistende Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG); Übergang bei § 13b UStG. 7) Entstehungszeitpunkt — bei Sollversteuerung: Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 UStG).

Worum geht es?

§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 7, S. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Leistungsort Inland — bewegte Lieferung: Beginn der Beförderung/Versendung (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG); ruhende Lieferung: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG); sonstige Leistungen: § 3a UStG.

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