Gesetz

§ 3 Abs. 6a Satz 2 UStG

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 6a, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 6a · Satz 2

Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Ein Reihengeschäft liegt nach § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte abschließen und der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Der Ort der bewegten Lieferung bestimmt sich grundsätzlich nach § 3 Abs. 6 UStG: Dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

Worum geht es?

§ 3 Abs. 6a Satz 2 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 6a, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Ort der bewegten Lieferung bestimmt sich grundsätzlich nach § 3 Abs. 6 UStG: Dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
  • Für ruhende Lieferungen im Reihengeschäft gilt § 3 Abs. 7 UStG:
  • Befördert oder versendet der erste Lieferer, wird die Warenbewegung grundsätzlich seiner Lieferung zugeordnet (§ 3 Abs. 6a Satz 2 UStG).
  • Befördert oder versendet der letzte Abnehmer, wird die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn, also der letzten Lieferung in der Reihe, zugeordnet (§ 3 Abs. 6a Satz 3 UStG).
  • Veranlasst ein Zwischenhändler den Transport, gelten die besonderen Regeln des § 3 Abs. 6a Sätze 4 und 5 UStG.

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