Gesetz

§ 3 Abs. 6a UStG

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 6a) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 6a

Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

⇨ 5. Sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG ⇨ 53. Einfuhrlieferung nach § 3 Abs. 8 UStG

Worum geht es?

§ 3 Abs. 6a UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 6a) — Umsatzsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei einer Lieferung aus dem Drittlandsgebiet kann sich der Lieferort nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagern.
  • Nur diese Lieferung wird nach § 3 Abs. 6 UStG beurteilt.
  • Alle übrigen Lieferungen sind unbewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG.
  • Welche Lieferung ist nach § 3 Abs. 6a UStG die bewegte Lieferung?
  • Eine unbewegte Lieferung, die der bewegten Lieferung vorausgeht, wird nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

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