Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6, 7 UStG)
Mehrere Umsatzgeschäfte, eine Warenbewegung; nur eine Lieferung ist die bewegte, alle anderen ruhen.
Tempo
1) Voraussetzung
- Mehrere Unternehmer schließen Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand ab; nur eine Warenbewegung.
2) Zuordnung der bewegten Lieferung (UStAE 3.14)
- Nur eine Lieferung ist die bewegte (§ 3 Abs. 6 UStG); alle anderen sind ruhende Lieferungen (§ 3 Abs. 7 UStG).
- Maßgeblich, wer den Transport veranlasst:
• Transport durch ersten Lieferer (A) → A→B bewegt. • Transport durch Zwischenhändler (B) → grundsätzlich A→B bewegt (Vermutung); B kann mit USt-IdNr. seines Abgangslandes die bewegte Lieferung auf B→C verlagern. • Transport durch letzten Abnehmer (C) → B→C bewegt.
3) Ortsbestimmung
- Bewegte Lieferung: Beginn der Beförderung/Versendung.
- Ruhende Lieferung: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht.
4) Steuerbefreiung
- Bewegte Lieferung kann als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen (USt-IdNr., belegmäßige Nachweise, ZM) erfüllt sind.
- Ruhende Lieferung regelmäßig im jeweiligen Belegenheitsstaat steuerbar.
5) Beispiel A → B → C, Transport durch B ins EU-Ausland
- A → B: bewegte Lieferung, Ort DE, ig. Lieferung (§ 6a UStG).
- B → C: ruhende Lieferung, Ort im EU-Bestimmungsland, dort steuerbar.