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Umsatzsteuer

Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6, 7 UStG)

Mehrere Umsatzgeschäfte, eine Warenbewegung; nur eine Lieferung ist die bewegte, alle anderen ruhen.

Tempo

1) Voraussetzung

  • Mehrere Unternehmer schließen Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand ab; nur eine Warenbewegung.

2) Zuordnung der bewegten Lieferung (UStAE 3.14)

• Transport durch ersten Lieferer (A) → A→B bewegt. • Transport durch Zwischenhändler (B) → grundsätzlich A→B bewegt (Vermutung); B kann mit USt-IdNr. seines Abgangslandes die bewegte Lieferung auf B→C verlagern. • Transport durch letzten Abnehmer (C) → B→C bewegt.

3) Ortsbestimmung

  • Bewegte Lieferung: Beginn der Beförderung/Versendung.
  • Ruhende Lieferung: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht.

4) Steuerbefreiung

  • Bewegte Lieferung kann als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen (USt-IdNr., belegmäßige Nachweise, ZM) erfüllt sind.
  • Ruhende Lieferung regelmäßig im jeweiligen Belegenheitsstaat steuerbar.

5) Beispiel A → B → C, Transport durch B ins EU-Ausland

  • A → B: bewegte Lieferung, Ort DE, ig. Lieferung (§ 6a UStG).
  • B → C: ruhende Lieferung, Ort im EU-Bestimmungsland, dort steuerbar.