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Umsatzsteuer

Kommission, Vermittlung und Hilfsgeschäfte im Rahmen des Unternehmens

Umsatzsteuerliche Behandlung von Kommissionsgeschäften, Vermittlungsleistungen, Lieferungen, Gutschriften und Vorsteuerabzug.

Tempo

⇨ Kommission und Vermittlung

Bei Kommission und Vermittlung ist zuerst zu unterscheiden:

  • echte Lieferung
  • Kommissionsgeschäft
  • Vermittlungsleistung
  • Eigengeschäft
  • Hilfsgeschäft

⇨ Fall 6 – Handelsvertreter vermittelt Maschine

► Sachverhalt

Handelsvertreter Ferter vermittelt eine Baumaschine.

Dast erwirbt die Maschine von Fastu.

Kaufpreis Maschine:

100.000 € netto

Dast kann keine Rechnung über den Einkauf vorlegen.

Ferter erhält eine Provision von 10 % des Nettoverkaufspreises.

Abrechnung erfolgt per Gutschrift.

► Ausgangsseite – Lieferung der Maschine von Dast an Fastu

Dast liefert die Maschine an Fastu.

Die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig.

Ort der Lieferung:

Duisburg

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 6 UStG

Bemessungsgrundlage:

100.000 €

Umsatzsteuer:

19.000 €

Steuerschuldner:

Dast

► Eingangsseite – Einkauf der Maschine

Da Dast keine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vorlegen kann,

ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Rechtsgrundlage:

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Merksatz:

Ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug.

► Vermittlungsleistung des Ferter

Ferter erbringt gegenüber Dast eine sonstige Leistung.

Es handelt sich um eine Vermittlungsleistung.

Ort der Leistung:

Duisburg

Rechtsgrundlage:

§ 3a Abs. 2 UStG

Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig.

Provision:

10.000 € brutto

Bemessungsgrundlage:

10.000 € / 1,19

= 8.403,36 €

Umsatzsteuer:

1.596,64 €

Vorsteuerabzug aus der Gutschrift

Liegt eine ordnungsgemäße Gutschrift vor,

kann Dast die Umsatzsteuer aus der Vermittlungsleistung als Vorsteuer abziehen.

Voraussetzungen:

Ergebnis:

Vorsteuerabzug:

1.596,64 €

⇨ Fall 7 – Verkaufskommission Wein

► Sachverhalt

Kleber übernimmt von Winzer Pander 10.000 Liter Wein.

Er verkauft den Wein im eigenen Namen für Rechnung des Pander.

Provision:

15 % vom Verkaufspreis

Verkauf:

15.06. = 8.000 Liter

17.06. = 2.000 Liter

► Vorüberlegung

Es liegt eine Verkaufskommission vor.

Pander ist Kommittent.

Kleber ist Kommissionär.

Bei einem Kommissionsgeschäft werden umsatzsteuerlich Lieferungen fingiert.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 3 UStG

Es liegen gleichzeitig Lieferungen vor:

1. Lieferung vom Kommittenten an den Kommissionär 2. Lieferung vom Kommissionär an den Abnehmer

Das bloße Verbringen des Weins in das Lager ist noch nicht entscheidend.

► Lieferung des Kleber an die Großhändler

Kleber liefert an die Großhändler.

Ort:

Koblenz

Die Lieferungen sind steuerbar und steuerpflichtig.

Bemessungsgrundlage:

20.000 € / 1,19

= 16.806,72 €

Umsatzsteuer:

3.193,28 €

Steuerschuldner:

Kleber

► Lieferung des Pander an Kleber

Pander liefert umsatzsteuerlich an Kleber.

Bemessungsgrundlage:

17.000 € / 1,19

= 14.285,71 €

Umsatzsteuer:

2.714,29 €

Steuerschuldner:

Pander

Vorsteuerabzug Kleber

Aus der ordnungsgemäßen Rechnung des Pander kann Kleber die Vorsteuer abziehen.

Vorsteuer:

2.714,29 €

Voraussetzungen:

► Merksatz

Bei der Verkaufskommission gibt es umsatzsteuerlich zwei Lieferungen.

Kommittent an Kommissionär.

Kommissionär an Abnehmer.

⇨ Fall 8 – Kommission Messgeräte

► Sachverhalt

Klein verkauft als Kommissionär für die Jung-OHG Messgeräte.

Die OHG bringt die Geräte im Februar zu Klein.

Klein verkauft im März 11 Geräte an verschiedene Kunden.

Abrechnung:

Lieferungen an Kunden:

12.000 €

./. Provision:

1.800 €

An die OHG zu überweisen:

10.200 €

► Lösung

Zwischen OHG und Klein liegt ein Kommissionsgeschäft vor.

Die OHG ist Kommittentin.

Klein ist Kommissionär.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 3 UStG

Umsatzsteuerlich werden Lieferungen fingiert.

► Lieferung der OHG an Klein

Die OHG liefert an Klein.

Ort der Lieferung:

Solingen

Die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig.

Bemessungsgrundlage:

10.200 € / 1,19

= 8.571,43 €

Umsatzsteuer:

1.628,57 €

Steuerschuldner:

OHG

► Lieferung des Klein an die Kunden

Klein liefert an die Kunden.

Diese Lieferungen sind eigenständig zu beurteilen.

Gutschrift

Damit Klein den Vorsteuerabzug erhält,

kann die Abrechnung wie folgt aufgebaut sein:

Lieferungen an Kunden:

12.000 €

./. Provision:

1.800 €

= Überweisung an OHG:

10.200 €

Enthaltene Lieferung der OHG an Klein:

8.571,43 €

zzgl. 19 % USt:

1.628,57 €

gesamt:

10.200 €

► Merksatz

Bei Kommission ist die Abrechnung wirtschaftlich oft nur eine Provisionsabrechnung.

Umsatzsteuerlich liegt trotzdem eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär vor.

⇨ Fall 9 – Vermittlung eines Minibaggers

► Sachverhalt

Jabes vermittelt den Verkauf eines Minibaggers.

Rosen verkauft an Greifen.

Jabes erhält von Rosen eine Provision von brutto 500 €.

Abrechnung erfolgt per Gutschrift.

► Lösung

Jabes erbringt gegenüber Rosen eine Vermittlungsleistung.

Es handelt sich um eine sonstige Leistung.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 9 UStG

Ort der Leistung:

Wuppertal

Rechtsgrundlage:

§ 3a Abs. 2 UStG

Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig.

Bemessungsgrundlage

Provision brutto:

500 €

Bemessungsgrundlage:

500 € / 1,19

= 420,17 €

Umsatzsteuer:

79,83 €

Steuerschuldner:

Jabes

Gutschrift

Die Gutschrift durch Rosen führt bei Jabes zu keinen weiteren umsatzsteuerlichen Folgen,

wenn sie ordnungsgemäß erfolgt.

► Merksatz

Vermittlung ist keine Lieferung.

Vermittlung ist eine sonstige Leistung.

Die Provision ist das Entgelt.

⇨ Prüfungsschema Kommission

1. Handelt jemand im eigenen Namen?

2. Handelt er für fremde Rechnung?

3. Liegt ein Kommissionsgeschäft vor?

4. § 3 Abs. 3 UStG anwenden.

5. Fiktive Lieferung Kommittent an Kommissionär prüfen.

6. Lieferung Kommissionär an Abnehmer prüfen.

7. Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer berechnen.

8. Gutschrift / Rechnung prüfen.

9. Vorsteuerabzug prüfen.

⇨ Prüfungsschema Vermittlung

1. Vermittler bringt einen Vertrag zustande.

2. Vermittler liefert den Gegenstand nicht selbst.

3. Es liegt eine sonstige Leistung vor.

4. Ort nach § 3a UStG bestimmen.

5. Provision als Entgelt prüfen.

6. Umsatzsteuer aus Provision herausrechnen.

7. Rechnung oder Gutschrift prüfen.

8. Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger prüfen.

⇨ Merksätze

Kommission:

eigener Name

fremde Rechnung

= zwei Lieferungen

Vermittlung:

fremder Vertrag

Provision

= sonstige Leistung

Bei Kommission ist § 3 Abs. 3 UStG zentral.

Bei Vermittlung ist § 3 Abs. 9 UStG zentral.

Eine Gutschrift kann eine Rechnung ersetzen.

Ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug.

⇨ Klausurtipps

Prüfungsfalle Nr. 1:

Kommission und Vermittlung verwechseln.

Bei Kommission verkauft der Kommissionär im eigenen Namen.

Bei Vermittlung vermittelt er nur den Vertrag.

Prüfungsfalle Nr. 2:

Bei Kommission nur die Provision besteuern.

Das ist falsch.

Es liegen umsatzsteuerlich Lieferungen vor.

Prüfungsfalle Nr. 3:

Bruttobeträge nicht herausrechnen.

Bei Bruttopreisen:

BMG = Bruttobetrag / 1,19.

Prüfungsfalle Nr. 4:

Vorsteuerabzug ohne Rechnung annehmen.

Eine ordnungsgemäße Rechnung oder Gutschrift ist zwingend erforderlich.