Kommission, Vermittlung und Hilfsgeschäfte im Rahmen des Unternehmens
Umsatzsteuerliche Behandlung von Kommissionsgeschäften, Vermittlungsleistungen, Lieferungen, Gutschriften und Vorsteuerabzug.
⇨ Kommission und Vermittlung
Bei Kommission und Vermittlung ist zuerst zu unterscheiden:
- echte Lieferung
- Kommissionsgeschäft
- Vermittlungsleistung
- Eigengeschäft
- Hilfsgeschäft
⇨ Fall 6 – Handelsvertreter vermittelt Maschine
► Sachverhalt
Handelsvertreter Ferter vermittelt eine Baumaschine.
Dast erwirbt die Maschine von Fastu.
Kaufpreis Maschine:
100.000 € netto
Dast kann keine Rechnung über den Einkauf vorlegen.
Ferter erhält eine Provision von 10 % des Nettoverkaufspreises.
Abrechnung erfolgt per Gutschrift.
► Ausgangsseite – Lieferung der Maschine von Dast an Fastu
Dast liefert die Maschine an Fastu.
Die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig.
Ort der Lieferung:
Duisburg
Rechtsgrundlage:
100.000 €
19.000 €
Steuerschuldner:
Dast
► Eingangsseite – Einkauf der Maschine
Da Dast keine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vorlegen kann,
ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Rechtsgrundlage:
Merksatz:
Ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug.
► Vermittlungsleistung des Ferter
Ferter erbringt gegenüber Dast eine sonstige Leistung.
Es handelt sich um eine Vermittlungsleistung.
Ort der Leistung:
Duisburg
Rechtsgrundlage:
Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig.
Provision:
10.000 € brutto
10.000 € / 1,19
= 8.403,36 €
1.596,64 €
► Vorsteuerabzug aus der Gutschrift
Liegt eine ordnungsgemäße Gutschrift vor,
kann Dast die Umsatzsteuer aus der Vermittlungsleistung als Vorsteuer abziehen.
Voraussetzungen:
- Leistung für das Unternehmen
- ordnungsgemäße Gutschrift
- kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG
Ergebnis:
1.596,64 €
⇨ Fall 7 – Verkaufskommission Wein
► Sachverhalt
Kleber übernimmt von Winzer Pander 10.000 Liter Wein.
Er verkauft den Wein im eigenen Namen für Rechnung des Pander.
Provision:
15 % vom Verkaufspreis
Verkauf:
15.06. = 8.000 Liter
17.06. = 2.000 Liter
► Vorüberlegung
Es liegt eine Verkaufskommission vor.
Pander ist Kommittent.
Kleber ist Kommissionär.
Bei einem Kommissionsgeschäft werden umsatzsteuerlich Lieferungen fingiert.
Rechtsgrundlage:
Es liegen gleichzeitig Lieferungen vor:
1. Lieferung vom Kommittenten an den Kommissionär 2. Lieferung vom Kommissionär an den Abnehmer
Das bloße Verbringen des Weins in das Lager ist noch nicht entscheidend.
► Lieferung des Kleber an die Großhändler
Kleber liefert an die Großhändler.
Ort:
Koblenz
Die Lieferungen sind steuerbar und steuerpflichtig.
20.000 € / 1,19
= 16.806,72 €
3.193,28 €
Steuerschuldner:
Kleber
► Lieferung des Pander an Kleber
Pander liefert umsatzsteuerlich an Kleber.
17.000 € / 1,19
= 14.285,71 €
2.714,29 €
Steuerschuldner:
Pander
► Vorsteuerabzug Kleber
Aus der ordnungsgemäßen Rechnung des Pander kann Kleber die Vorsteuer abziehen.
2.714,29 €
Voraussetzungen:
- Leistung für das Unternehmen
- ordnungsgemäße Rechnung
- kein Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG
► Merksatz
Bei der Verkaufskommission gibt es umsatzsteuerlich zwei Lieferungen.
Kommittent an Kommissionär.
Kommissionär an Abnehmer.
⇨ Fall 8 – Kommission Messgeräte
► Sachverhalt
Klein verkauft als Kommissionär für die Jung-OHG Messgeräte.
Die OHG bringt die Geräte im Februar zu Klein.
Klein verkauft im März 11 Geräte an verschiedene Kunden.
Abrechnung:
Lieferungen an Kunden:
12.000 €
./. Provision:
1.800 €
An die OHG zu überweisen:
10.200 €
► Lösung
Zwischen OHG und Klein liegt ein Kommissionsgeschäft vor.
Die OHG ist Kommittentin.
Klein ist Kommissionär.
Rechtsgrundlage:
Umsatzsteuerlich werden Lieferungen fingiert.
► Lieferung der OHG an Klein
Die OHG liefert an Klein.
Ort der Lieferung:
Solingen
Die Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig.
10.200 € / 1,19
= 8.571,43 €
1.628,57 €
Steuerschuldner:
OHG
► Lieferung des Klein an die Kunden
Klein liefert an die Kunden.
Diese Lieferungen sind eigenständig zu beurteilen.
Damit Klein den Vorsteuerabzug erhält,
kann die Abrechnung wie folgt aufgebaut sein:
Lieferungen an Kunden:
12.000 €
./. Provision:
1.800 €
= Überweisung an OHG:
10.200 €
Enthaltene Lieferung der OHG an Klein:
8.571,43 €
zzgl. 19 % USt:
1.628,57 €
gesamt:
10.200 €
► Merksatz
Bei Kommission ist die Abrechnung wirtschaftlich oft nur eine Provisionsabrechnung.
Umsatzsteuerlich liegt trotzdem eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär vor.
⇨ Fall 9 – Vermittlung eines Minibaggers
► Sachverhalt
Jabes vermittelt den Verkauf eines Minibaggers.
Rosen verkauft an Greifen.
Jabes erhält von Rosen eine Provision von brutto 500 €.
Abrechnung erfolgt per Gutschrift.
► Lösung
Jabes erbringt gegenüber Rosen eine Vermittlungsleistung.
Es handelt sich um eine sonstige Leistung.
Rechtsgrundlage:
Ort der Leistung:
Wuppertal
Rechtsgrundlage:
Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig.
Provision brutto:
500 €
500 € / 1,19
= 420,17 €
79,83 €
Steuerschuldner:
Jabes
Die Gutschrift durch Rosen führt bei Jabes zu keinen weiteren umsatzsteuerlichen Folgen,
wenn sie ordnungsgemäß erfolgt.
► Merksatz
Vermittlung ist keine Lieferung.
Vermittlung ist eine sonstige Leistung.
Die Provision ist das Entgelt.
⇨ Prüfungsschema Kommission
1. Handelt jemand im eigenen Namen?
2. Handelt er für fremde Rechnung?
3. Liegt ein Kommissionsgeschäft vor?
4. § 3 Abs. 3 UStG anwenden.
5. Fiktive Lieferung Kommittent an Kommissionär prüfen.
6. Lieferung Kommissionär an Abnehmer prüfen.
7. Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuer berechnen.
8. Gutschrift / Rechnung prüfen.
9. Vorsteuerabzug prüfen.
⇨ Prüfungsschema Vermittlung
1. Vermittler bringt einen Vertrag zustande.
2. Vermittler liefert den Gegenstand nicht selbst.
3. Es liegt eine sonstige Leistung vor.
4. Ort nach § 3a UStG bestimmen.
5. Provision als Entgelt prüfen.
6. Umsatzsteuer aus Provision herausrechnen.
7. Rechnung oder Gutschrift prüfen.
8. Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger prüfen.
⇨ Merksätze
Kommission:
eigener Name
fremde Rechnung
= zwei Lieferungen
Vermittlung:
fremder Vertrag
Provision
= sonstige Leistung
Bei Kommission ist § 3 Abs. 3 UStG zentral.
Bei Vermittlung ist § 3 Abs. 9 UStG zentral.
Eine Gutschrift kann eine Rechnung ersetzen.
Ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug.
⇨ Klausurtipps
Prüfungsfalle Nr. 1:
Kommission und Vermittlung verwechseln.
Bei Kommission verkauft der Kommissionär im eigenen Namen.
Bei Vermittlung vermittelt er nur den Vertrag.
Prüfungsfalle Nr. 2:
Bei Kommission nur die Provision besteuern.
Das ist falsch.
Es liegen umsatzsteuerlich Lieferungen vor.
Prüfungsfalle Nr. 3:
Bruttobeträge nicht herausrechnen.
Bei Bruttopreisen:
BMG = Bruttobetrag / 1,19.
Prüfungsfalle Nr. 4:
Vorsteuerabzug ohne Rechnung annehmen.
Eine ordnungsgemäße Rechnung oder Gutschrift ist zwingend erforderlich.