§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG
Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 9a, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung
Absatz 9a
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt 1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; 2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
- unentgeltlicher Lieferung (§ 3 Abs. 1b UStG) - unentgeltiger sonstiger Leistung (§ 3 Abs. 9a UStG) Ort der Lieferung richtet sich nach § 3 Abs. 6 UStG.
Worum geht es?
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 9a, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- unentgeltiger sonstiger Leistung (§ 3 Abs. 9a UStG)
- Ort der Lieferung richtet sich nach § 3 Abs. 6 UStG.
- § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG einschlägig?
- Bei Dienstleistungen (§ 3 Abs. 9a UStG) ist ein Vorsteuerabzug häufig keine Voraussetzung.
- Hat der Arbeitgeber für die angeschaffte Sachzuwendung den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, kann die unentgeltliche Zuwendung an den Arbeitnehmer als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegen.
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