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Umsatzsteuer

Gebäude: Vorsteuerabzug nach Verwendungsabsicht und Berichtigung nach § 15a UStG

Vorsteueraufteilung bei gemischt geplanter Gebäudevermietung und spätere Vorsteuerberichtigung bei abweichender tatsächlicher Erstverwendung.

Tempo

⇨ Gebäude – Vorsteuerabzug nach Verwendungsabsicht und § 15a UStG

► 1. Ausgangssachverhalt

Eine KG errichtet im Jahr 2025 einen zweigeschossigen Anbau.

Beide Geschosse sind gleich groß.

Baukosten:

400.000 € netto

zuzüglich

76.000 € Umsatzsteuer.

Der Bauunternehmer stellt nach Abnahme am 30.10.2025 eine ordnungsgemäße Rechnung aus.

Die KG beabsichtigt zu diesem Zeitpunkt nachweislich:

  • das Erdgeschoss an einen Podologen zu vermieten,
  • das Obergeschoss kurzfristig an Messegäste zu vermieten.

Von den Herstellungskosten entfallen technisch betrachtet

  • 80 % auf das Erdgeschoss,
  • 20 % auf das Obergeschoss.

Die Geschossflächen sind jedoch gleich groß.

⇨ 2. Eingangsleistung des Bauunternehmers

► Art der Leistung

Der Bauunternehmer errichtet den Anbau unter Verwendung eigener Hauptstoffe.

Es liegt eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG vor.

► Zeitpunkt der Leistung

Die Werklieferung ist mit der Abnahme des fertiggestellten Bauwerks ausgeführt.

Zeitpunkt:

30.10.2025.

► Ort der Leistung

Der Anbau wird fest mit dem Grundstück verbunden.

Ort der unbewegten Werklieferung ist der Belegenheitsort des Grundstücks.

Im Beispiel:

Düsseldorf.

► Steuerbarkeit und Steuerpflicht

Die Werklieferung wird im Inland gegen Entgelt ausgeführt.

Sie ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung mit 19 % steuerpflichtig.

Umsatzsteuer:

400.000 € × 19 %

= 76.000 €.

⇨ 3. Grundvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs

Die KG kann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich nach

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG

als Vorsteuer abziehen.

Voraussetzungen:

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Anbau wird vollständig für die unternehmerische Vermietungstätigkeit der KG errichtet.

⇨ 4. Maßgebliche Verwendungsabsicht

Ist das Gebäude beim Leistungsbezug noch nicht tatsächlich verwendet worden,

richtet sich der Vorsteuerabzug zunächst nach der nachgewiesenen Verwendungsabsicht.

Maßgeblicher Zeitpunkt:

Zeitpunkt des Leistungsbezugs.

Im Beispiel:

30.10.2025.

Die KG muss ihre Verwendungsabsicht durch objektive Anhaltspunkte belegen können.

Mögliche Nachweise:

  • Gesellschafterbeschlüsse,
  • Mietvertragsentwürfe,
  • Makleraufträge,
  • Inserate,
  • Korrespondenz mit Mietinteressenten,
  • Bau- und Nutzungskonzepte.

Eine bloß behauptete, nicht belegte Absicht genügt nicht.

⇨ 5. Beabsichtigte Nutzung des Erdgeschosses

► Vermietung an einen Podologen

Die Vermietung von Grundstücken und Gebäudeteilen ist grundsätzlich nach

§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG

steuerfrei.

► Grundsätzliche Option nach § 9 Abs. 1 UStG

Eine Option zur Steuerpflicht setzt zunächst voraus,

dass der Mieter Unternehmer ist und die Räume für sein Unternehmen verwendet.

Der Podologe verwendet die Räume für seine berufliche Tätigkeit.

Damit ist § 9 Abs. 1 UStG grundsätzlich erfüllt.

► Einschränkung nach § 9 Abs. 2 UStG

Bei Grundstücksvermietungen ist die Option jedoch nur zulässig,

wenn der Mieter das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet,

die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Der Podologe erbringt in den Räumen sowohl

Damit nutzt er die Räume nicht ausschließlich für vorsteuerunschädliche Umsätze.

► Ergebnis Erdgeschoss

Die Option zur Steuerpflicht ist nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.

Die Vermietung des Erdgeschosses wäre steuerfrei.

Die hierfür bezogenen Eingangsleistungen sind damit vorsteuerschädlich.

⇨ 6. Beabsichtigte Nutzung des Obergeschosses

► Kurzfristige Unterbringung von Messegästen

Die kurzfristige Beherbergung von Gästen fällt nicht unter die Steuerbefreiung des

§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG.

Sie ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommen.

► Ergebnis Obergeschoss

Die kurzfristige Vermietung an Messegäste ist steuerpflichtig.

Die hierfür verwendeten Eingangsleistungen sind vorsteuerunschädlich.

⇨ 7. Gemischte Verwendung des Gebäudes

Der Anbau soll damit teilweise für

  • steuerfreie, vorsteuerschädliche Vermietungsumsätze und
  • steuerpflichtige, vorsteuerunschädliche Vermietungsumsätze

verwendet werden.

Folge:

Die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.

⇨ 8. Aufteilungsmaßstab

► Keine direkte Zuordnung der Herstellungskosten

Die gesamten Baukosten betreffen die Errichtung eines einheitlichen Gebäudes.

Eine unmittelbare Einzelzuordnung der Vorsteuerbeträge zu Erdgeschoss und Obergeschoss ist im Beispielsfall nicht möglich.

► Wirtschaftliche Zuordnung

Die Vorsteuer ist nach einem sachgerechten Maßstab aufzuteilen.

Bei Gebäuden ist regelmäßig der Flächenschlüssel sachgerecht,

wenn die unterschiedlich genutzten Räume vergleichbar sind.

Die beiden Geschosse sind gleich groß.

Aufteilung:

  • Erdgeschoss: 50 %
  • Obergeschoss: 50 %.

► Bedeutung der Kostenverteilung

Obwohl 80 % der Herstellungskosten auf das Erdgeschoss und 20 % auf das Obergeschoss entfallen,

wird die gemeinsame Vorsteuer im vorliegenden Fall nach der Fläche aufgeteilt.

Entscheidend ist der sachgerechte wirtschaftliche Zuordnungsmaßstab,

nicht automatisch die interne Kostenverteilung.

⇨ 9. Vorsteuerabzug im Jahr 2025

Gesamte Vorsteuer:

76.000 €.

Vorsteuerunschädliche beabsichtigte Verwendung:

50 %.

Abziehbare Vorsteuer:

76.000 € × 50 %

= 38.000 €.

Nicht abziehbare Vorsteuer:

76.000 € × 50 %

= 38.000 €.

► Ergebnis

Die KG darf im Voranmeldungszeitraum Oktober 2025

38.000 € Vorsteuer

abziehen.

⇨ 10. Leerstand nach Fertigstellung

Entgegen der ursprünglichen Absicht findet die KG zunächst keine Mieter.

Der Anbau steht nach Fertigstellung leer.

► Grundsatz

Ein vorübergehender Leerstand ist noch keine tatsächliche Verwendung.

Solange keine tatsächliche Nutzung beginnt,

bleibt für den ursprünglichen Vorsteuerabzug zunächst die nachgewiesene Verwendungsabsicht maßgeblich.

Der Leerstand allein führt daher noch nicht zu einer Vorsteuerberichtigung.

⇨ 11. Tatsächliche erstmalige Verwendung ab Juli 2026

Am 01.07.2026 vermietet die KG den gesamten Anbau an eine Spedition.

Monatliche Miete:

5.000 € netto

zuzüglich

950 € Umsatzsteuer.

Die Spedition nutzt das Gebäude für Gütertransporte nach Ostasien.

⇨ 12. Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung an die Spedition

► Sonstige Leistung

Die Vermietung ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG.

► Teilleistungen

Die monatlichen Vermietungszeiträume stellen regelmäßig Teilleistungen dar.

Die jeweilige Leistung ist mit Ablauf des Monats ausgeführt.

► Leistungsort

Der Ort einer Grundstücksvermietung liegt am Belegenheitsort des Grundstücks.

Im Beispiel:

Düsseldorf.

► Grundsätzliche Steuerbefreiung

Die Vermietung ist grundsätzlich nach

§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG

steuerfrei.

⇨ 13. Option zur Steuerpflicht

► Unternehmerischer Mieter

Die Spedition ist Unternehmer und verwendet das Gebäude für ihr Unternehmen.

Die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 UStG ist erfüllt.

► Keine Sperre nach § 9 Abs. 2 UStG

Die Spedition erbringt Beförderungsleistungen.

Soweit bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen steuerfrei sind,

können sie unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 UStG dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Die Spedition verwendet die Räume daher für Umsätze,

die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Die Option ist zulässig.

► Ausübung der Option

Die KG behandelt die Vermietungsumsätze im Mietvertrag unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer als steuerpflichtig.

Dadurch verzichtet sie wirksam auf die Steuerbefreiung.

► Ergebnis

Die Vermietung ist mit 19 % steuerpflichtig.

Monatliche Bemessungsgrundlage:

5.000 €.

Monatliche Umsatzsteuer:

950 €.

Steuerschuldner:

KG nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.

⇨ 14. Berichtigungsobjekt nach § 15a UStG

Der Anbau ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG.

Bei Grundstücken und Gebäuden beträgt der Berichtigungszeitraum:

10 Jahre.

Der Berichtigungszeitraum beginnt mit der tatsächlichen erstmaligen Verwendung.

Im Beispiel:

01.07.2026.

⇨ 15. Änderung der Verhältnisse

► Ursprünglicher Vorsteuerabzug

Aufgrund der Verwendungsabsicht war die KG zunächst nur zu

50 %

zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Abgezogene Vorsteuer:

38.000 €.

► Tatsächliche erstmalige Verwendung

Ab dem 01.07.2026 wird das gesamte Gebäude steuerpflichtig vermietet.

Vorsteuerunschädliche tatsächliche Verwendung:

100 %.

► Änderung

Ursprüngliche Beurteilung:

50 % vorsteuerunschädlich.

Tatsächliche erstmalige Verwendung:

100 % vorsteuerunschädlich.

Änderung zugunsten der KG:

50 Prozentpunkte.

Damit ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen.

⇨ 16. Berechnung der Vorsteuerberichtigung 2026

Gesamte Vorsteuer:

76.000 €.

Berichtigungszeitraum:

10 Jahre.

Tatsächliche Verwendung im Jahr 2026:

6 Monate von Juli bis Dezember.

Änderung der Verhältnisse:

50 %.

Berechnung:

76.000 €

÷ 10 Jahre

× 6/12

× 50 %

= 1.900 €.

► Ergebnis

Die KG erhält für das Kalenderjahr 2026 eine Vorsteuerberichtigung zu ihren Gunsten in Höhe von

1.900 €.

⇨ 17. Zeitpunkt der Berichtigung

Der Berichtigungsbetrag für 2026 überschreitet 6.000 € nicht.

Nach § 44 Abs. 3 UStDV wird die Berichtigung deshalb nicht laufend in einer Voranmeldung vorgenommen,

sondern erst im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung 2026.

Berichtigungsbetrag:

1.900 €.

⇨ 18. Bagatellgrenzen nach § 44 UStDV

► Vorsteuerbetrag des Berichtigungsobjekts

Die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer beträgt

76.000 €.

Damit ist die maßgebliche Mindestgrenze deutlich überschritten.

► Änderung der Verhältnisse

Die Änderung beträgt im anteiligen Kalenderjahr

50 % × 6/12

= 25 Prozentpunkte.

Die Änderung ist damit nicht geringfügig.

Eine Berichtigung wird nicht durch die Bagatellregelungen ausgeschlossen.

⇨ Prüfungsschema: Vorsteuerabzug und spätere Berichtigung

► Phase 1: Ursprünglicher Vorsteuerabzug

1. Liegt eine Leistung eines anderen Unternehmers vor?

2. Wird die Leistung für das Unternehmen bezogen?

3. Liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor?

4. Wie soll das Gebäude verwendet werden?

5. Ist die Verwendungsabsicht objektiv nachgewiesen?

6. Steuerpflichtige oder steuerfreie Ausgangsumsätze?

7. Kann nach § 9 UStG optiert werden?

8. Greift die Einschränkung des § 9 Abs. 2 UStG?

9. Gemischte Verwendung?

10. Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilen.

► Phase 2: Tatsächliche Verwendung

1. Wann beginnt die tatsächliche erstmalige Verwendung?

2. Entspricht sie der ursprünglichen Verwendungsabsicht?

3. Liegt ein Berichtigungsobjekt nach § 15a UStG vor?

4. Wie lang ist der Berichtigungszeitraum?

5. Wie viele Monate wurde das Wirtschaftsgut im Kalenderjahr verwendet?

6. Um wie viele Prozentpunkte haben sich die Verhältnisse geändert?

7. Berichtigungsbetrag berechnen.

8. Bagatellgrenzen nach § 44 UStDV prüfen.

9. Voranmeldung oder Jahreserklärung?

⇨ Typische Klausurfallen

► Fehler 1: Erst auf den abgeschlossenen Mietvertrag abstellen

Der ursprüngliche Vorsteuerabzug richtet sich bei noch nicht erfolgter Verwendung nach der nachgewiesenen Absicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.

► Fehler 2: Jede Vermietung an einen Unternehmer als optionsfähig behandeln

Die Option nach § 9 Abs. 1 UStG genügt nicht.

Zusätzlich muss bei Grundstücksvermietungen § 9 Abs. 2 UStG erfüllt sein.

Der Mieter muss die Räume grundsätzlich ausschließlich für Umsätze verwenden,

die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

► Fehler 3: Kosmetische und medizinische Nutzung nicht unterscheiden

Heilbehandlungen können steuerfrei sein.

Kosmetische Leistungen ohne therapeutischen Zweck sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Die gemischte Nutzung kann die Option nach § 9 Abs. 2 UStG ausschließen.

► Fehler 4: Kurzfristige Vermietung als steuerfrei behandeln

Die kurzfristige Beherbergung von Fremden ist von der Grundstückssteuerbefreiung ausgenommen.

Sie ist grundsätzlich steuerpflichtig.

► Fehler 5: Herstellungskostenverteilung automatisch als Vorsteuerschlüssel verwenden

Die Aufteilung richtet sich nach der wirtschaftlichen Zuordnung.

Bei gleich großen und vergleichbaren Geschossen kann der Flächenschlüssel sachgerecht sein,

auch wenn die Herstellungskosten unterschiedlich verteilt sind.

► Fehler 6: Leerstand als erstmalige Verwendung behandeln

Ein bloßer Leerstand ist grundsätzlich noch keine tatsächliche Verwendung.

► Fehler 7: Berichtigungszeitraum ab Fertigstellung beginnen lassen

Der Berichtigungszeitraum beginnt grundsätzlich mit der tatsächlichen erstmaligen Verwendung.

► Fehler 8: Vollständige Jahreskorrektur berechnen

Beginnt die Verwendung erst im Laufe des Jahres,

ist der Jahresbetrag zeitanteilig nach Monaten zu berechnen.

► Fehler 9: Berichtigung sofort in der Voranmeldung erfassen

Beträgt die Jahresberichtigung höchstens 6.000 €,

erfolgt sie nach § 44 Abs. 3 UStDV grundsätzlich erst in der Jahressteuerfestsetzung.

⇨ Merksätze

  • Vor der tatsächlichen Nutzung entscheidet die objektiv nachgewiesene Verwendungsabsicht.
  • Steuerfreie Vermietung schließt den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus.
  • Eine Option zur Steuerpflicht setzt bei Grundstücken auch § 9 Abs. 2 UStG voraus.
  • Kurzfristige Beherbergung ist grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Gemischte Gebäudenutzung führt zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG.
  • Bei Gebäuden ist häufig der Flächenschlüssel sachgerecht.
  • Ein leerstehendes Gebäude ist noch nicht tatsächlich verwendet.
  • Der Berichtigungszeitraum eines Gebäudes beträgt zehn Jahre.
  • Der Zeitraum beginnt mit der tatsächlichen erstmaligen Verwendung.
  • Eine verbesserte vorsteuerunschädliche Nutzung führt zu einer Berichtigung zugunsten des Unternehmers.
  • Bei unterjähriger Nutzung ist monatsgenau zu rechnen.
  • Berichtigungen bis 6.000 € werden grundsätzlich in der Jahressteuerfestsetzung vorgenommen.