Gesetz

§ 3 Abs. 6 UStG

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 6) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 6

Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Die konkrete Zuordnung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG.

Worum geht es?

§ 3 Abs. 6 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 6) — Umsatzsteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die konkrete Zuordnung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG.
  • Bei einer Lieferung aus dem Drittlandsgebiet kann sich der Lieferort nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagern.
  • Nur diese Lieferung wird nach § 3 Abs. 6 UStG beurteilt.
  • Alle übrigen Lieferungen sind unbewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG.
  • Welche Lieferung ist nach § 3 Abs. 6a UStG die bewegte Lieferung?

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