Gesetz

§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 7, Satz 1) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 7 · Satz 1

Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

⇨ 5. Sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG ⇨ 53. Einfuhrlieferung nach § 3 Abs. 8 UStG

Worum geht es?

§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 7, Satz 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei einer Lieferung aus dem Drittlandsgebiet kann sich der Lieferort nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagern.
  • Nur diese Lieferung wird nach § 3 Abs. 6 UStG beurteilt.
  • Alle übrigen Lieferungen sind unbewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG.
  • Welche Lieferung ist nach § 3 Abs. 6a UStG die bewegte Lieferung?
  • Eine unbewegte Lieferung, die der bewegten Lieferung vorausgeht, wird nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

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