Gesetz

§ 3 Abs. 9 UStG

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 9) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 9

Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Die konkrete Zuordnung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG.

Worum geht es?

§ 3 Abs. 9 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 9) — Umsatzsteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die konkrete Zuordnung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG.
  • Bei einer Lieferung aus dem Drittlandsgebiet kann sich der Lieferort nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagern.
  • Nur diese Lieferung wird nach § 3 Abs. 6 UStG beurteilt.
  • Alle übrigen Lieferungen sind unbewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG.
  • Welche Lieferung ist nach § 3 Abs. 6a UStG die bewegte Lieferung?

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