§ 3 Abs. 9 UStG
Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 9) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung
Absatz 9
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Die konkrete Zuordnung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG.
Worum geht es?
§ 3 Abs. 9 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 9) — Umsatzsteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die konkrete Zuordnung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG.
- Bei einer Lieferung aus dem Drittlandsgebiet kann sich der Lieferort nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagern.
- Nur diese Lieferung wird nach § 3 Abs. 6 UStG beurteilt.
- Alle übrigen Lieferungen sind unbewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG.
- Welche Lieferung ist nach § 3 Abs. 6a UStG die bewegte Lieferung?
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