Gesetz

§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 1b, Satz 1, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 1b · Satz 1

Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt 1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; 2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; 3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

1. Die drei Fälle des § 3 Abs. 1b UStG Eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe kann vorliegen bei: - Entnahme eines Unternehmensgegenstands für außerunternehmerische Zwecke, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, - unentgeltlicher Zuwendung eines Gegenstands an Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG, - jeder anderen unentgeltlichen Zuwendung eines Gegenstands, insbesondere an Kunden oder Geschäftsfreunde, soweit kein Geschenk von geringem Wert und kein Warenmuster für Unternehmenszwecke vorliegt, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.

Worum geht es?

§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 1b, Satz 1, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Entnahme eines Unternehmensgegenstands für außerunternehmerische Zwecke, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG,
  • unentgeltlicher Zuwendung eines Gegenstands an Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG,
  • jeder anderen unentgeltlichen Zuwendung eines Gegenstands, insbesondere an Kunden oder Geschäftsfreunde, soweit kein Geschenk von geringem Wert und kein Warenmuster für Unternehmenszwecke vorliegt, § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.

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