Gesetz

§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 1b, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 1b

Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt 1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; 2. die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; 3. jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Der Vorgang fällt der Art nach unter § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG. Bei Geschenken von geringem Wert liegt keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG vor.

Worum geht es?

§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 1b, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Vorgang fällt der Art nach unter § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG.
  • Bei Geschenken von geringem Wert liegt keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG vor.
  • Die Hingabe an die Gewinner ist daher nicht steuerbar nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG.
  • Liegt bei Hingabe eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG vor?
  • Hingabe nicht steuerbar nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG

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