Binnenmarkt: Reihengeschäft mit Beistelltischen und Ausfuhrlieferung
Reihengeschäft mit Ausfuhrlieferung nach Norwegen, Zuordnung der Warenbewegung, Lieferort, § 14c UStG und Vorsteuerabzug.
⇨ Reihengeschäft – Beistelltische
► Ausgangssachverhalt
Der Möbelhändler G verkauft drei Beistelltische an den norwegischen Händler K.
Da G keine passenden Tische mehr auf Lager hat, bestellt er diese beim Zwischenhändler F.
F versendet die Tische unmittelbar an K nach Oslo.
Es liegt damit ein Reihengeschäft mit drei Unternehmern vor:
F → G → K
⇨ 1. Vorüberlegung – Reihengeschäft
Mehrere Unternehmer schließen Kaufverträge über denselben Gegenstand.
Der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer.
Somit liegt ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a UStG vor.
⇨ 2. Zuordnung der Warenbewegung
Der Transport wird durch F veranlasst.
Deshalb ist die Warenbewegung der Lieferung
F → G
zuzuordnen.
Diese Lieferung ist die bewegte Lieferung.
Lieferort:
Beginn der Beförderung
=
Köln
gemäß § 3 Abs. 6 UStG.
Die Lieferung
G → K
ist die unbewegte Lieferung.
Lieferort:
Ende der Beförderung
=
Oslo
gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG.
⇨ 3. Lieferung des F an G
F liefert die Tische an G.
Der Transport ist Nebenleistung und teilt das Schicksal der Hauptleistung.
Da F die Gegenstände als Lieferer unmittelbar ins Drittland versendet, handelt es sich um eine Ausfuhrlieferung.
Rechtsgrundlagen:
i.V.m.
Ergebnis:
- steuerbar
- steuerfrei
9.000 €
Der Umsatz ist im Voranmeldungszeitraum Februar zu erklären.
⇨ 4. Fehlerhafte Rechnung des F
F weist in seiner Rechnung
1.710 €
Umsatzsteuer aus.
Da die Lieferung steuerfrei ist, handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis.
Rechtsgrundlage:
Folgen:
- F schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer.
- Eine Rechnungsberichtigung ist möglich.
⇨ 5. Lieferung des G an K
Diese Lieferung ist die unbewegte Lieferung.
Der Lieferort liegt in
Oslo.
Damit wird die Lieferung nicht im Inland ausgeführt.
Ergebnis:
- nicht steuerbar in Deutschland
12.000 €
⇨ 6. Vorsteuerabzug des G
Grundsätzlich setzt der Vorsteuerabzug voraus,
dass gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer vorliegt.
Die Lieferung des F ist jedoch steuerfrei.
Die ausgewiesene Umsatzsteuer beruht lediglich auf § 14c UStG.
Eine nach § 14c geschuldete Steuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Ergebnis:
Kein Vorsteuerabzug für G.
⇨ Prüfungsschema
1. Liegt ein Reihengeschäft vor?
2. Wer veranlasst den Transport?
3. Welche Lieferung ist die bewegte Lieferung?
4. Lieferort der bewegten Lieferung bestimmen.
5. Lieferort der unbewegten Lieferung bestimmen.
6. Steuerfreiheit (Ausfuhrlieferung) prüfen.
7. Fehlerhaften Steuerausweis (§ 14c UStG) prüfen.
8. Vorsteuerabzug prüfen.
⇨ Merksätze
Bei einem Reihengeschäft kann die Warenbewegung nur einer Lieferung zugeordnet werden.
Die bewegte Lieferung richtet sich grundsätzlich nach § 3 Abs. 6 UStG.
Die nachfolgende Lieferung ist regelmäßig die unbewegte Lieferung (§ 3 Abs. 7 UStG).
Eine Ausfuhrlieferung ist steuerfrei.
Ein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c UStG begründet zwar eine Steuerschuld,
berechtigt den Leistungsempfänger jedoch nicht zum Vorsteuerabzug.
⇨ Klausurfallen
Prüfungsfalle Nr. 1:
Nicht jede Rechnung mit Umsatzsteuer berechtigt zum Vorsteuerabzug.
Prüfungsfalle Nr. 2:
§ 14c UStG erzeugt lediglich eine Steuerschuld des Rechnungsausstellers.
Prüfungsfalle Nr. 3:
Bei Reihengeschäften darf die Warenbewegung nur einer Lieferung zugeordnet werden.
Prüfungsfalle Nr. 4:
Die unbewegte Lieferung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG und kann im Ausland ausgeführt werden.