§ 3 Abs. 1 UStG
Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung
Absatz 1
Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Die konkrete Zuordnung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG.
Worum geht es?
§ 3 Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die konkrete Zuordnung richtet sich nach § 3 Abs. 7 UStG.
- Bei einer Lieferung aus dem Drittlandsgebiet kann sich der Lieferort nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagern.
- Nur diese Lieferung wird nach § 3 Abs. 6 UStG beurteilt.
- Alle übrigen Lieferungen sind unbewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG.
- Welche Lieferung ist nach § 3 Abs. 6a UStG die bewegte Lieferung?
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