Gesetz

§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 6, Satz 1) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 6 · Satz 1

Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

⇨ 5. Sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG ⇨ 53. Einfuhrlieferung nach § 3 Abs. 8 UStG

Worum geht es?

§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 6, Satz 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei einer Lieferung aus dem Drittlandsgebiet kann sich der Lieferort nach § 3 Abs. 8 UStG in das Inland verlagern.
  • Nur diese Lieferung wird nach § 3 Abs. 6 UStG beurteilt.
  • Alle übrigen Lieferungen sind unbewegte Lieferungen nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG.
  • Welche Lieferung ist nach § 3 Abs. 6a UStG die bewegte Lieferung?
  • Eine unbewegte Lieferung, die der bewegten Lieferung vorausgeht, wird nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

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