Gesetz

§ 1 UStG

Steuerbare Umsätze — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 1 UStG · Steuerbare Umsätze

amtlicher Text

Absatz 1

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

57 Gem. § 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Ob die Unternehmereigenschaft erfüllt ist, richtet sich dabei nicht nach der Rechtsform, sondern bestimmt sich danach, ob die GmbH gewerblich tätig ist.

Worum geht es?

§ 1 UStG steht in steuerstoff für Steuerbare Umsätze — Umsatzsteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Möbelhändler G verkauft drei Beistelltische an den norwegischen Händler K.
  • Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).
  • I. Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 UStG)
  • Liegt der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung im Inland gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
  • ➔ Wenn 1. bis 5. erfüllt sind liegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein steuerbarer Umsatz vor.

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